Pressespiegel
Pressespiegel
Hier erhalten Sie aktuelle Informationen zur "Corona-Krise", so weit sie für uns als homöopathisch arbeitende Heilpraktiker*innen von Belang sind. Bitte beachten Sie, dass sich die Datenlage kurzfristig ändern kann. Bleiben Sie also aufmerksam und verfolgen vor allem die behördlichen Verlautbarungen.
Telemedizin in der Heilpraktiker-Praxis: Was ist erlaubt, was ist sinnvoll?
Telefontermine, Videosprechstunde: Zulässigkeit, medizinischen, fachlichen und technischen Voraussetzungen, Behandlungsvertrag, Aufklärung, Dokumentation, Datenschutz, Werbebeschränkung, Berufshaftpflicht, Abrechnung
Möchten Sie Ihr Praxisangebot auf der Online-Ebene erweitern? Dann sollten Sie die notwendigen Hintergrundinformationen dafür haben.
Leider gibt es derzeit noch erhebliche rechtliche Unsicherheiten zur Frage der Fernbehandlung, der damit einhergehenden notwenigen Aufklärungspflichten, und in welchem Rahmen auf die Möglichkeit der Fernbehandlung hingewiesen werden darf. Der folgende Text ist daher als Zusammenfassung der aktuellen Sachlage zu sehen. Nur wenn Sie bestehende Risiken kennen, können Sie diese vermeiden.
SARS-COV-2 Infektionsrisiko in der HP-Praxis
Die Anforderungen der Gesundheitsämter zu Meldungen von Heilpraktikern sind nunmehr weitgehend geklärt. Im Rahmen der aktuellen einrichtungsbezogenen Immunitäts-Nachweispflicht benötigen Kolleginnen und Kollegen, die über keinen im IFSG aufgelisteten Immunitätsnachweis verfügen, jetzt Argumente, die es den betreffenden Ämtern ermöglichen, auf die individuelle Anordnung weitergehender Einschränkungen der Praxistätigkeit zu verzichten. Solche Argumente können in erster Linie aus der Auflistung der in der eigenen Praxis ergriffenen Maßnahmen zur Infektionsprophylaxe – und gegebenenfalls einer sachlichen Zusammenfassung zur Notwendigkeit einzelner Maßnahmen – in einer homöopathisch ausgerichteten Heilpraktiker-Praxis bestehen.
Unser erfahrener Kollege Tjado Galic hat angeboten, hierzu eine Abhandlung zu erstellen.
Argumentationshilfen zur Immunitätsnachweispflicht Tjado Galic (1.18 MB)
Wichtige Aktualisierungen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht sowie der erforderlichen Grundimmunisierung
Das Bundesgesundheitsamt (BMG) aktualisiert den bekannten Fragen- und Antworten-Katalog immer wieder. Bitte schauen Sie regemäßig dort nach, welche Neuinformationen es zu den einzelnen Themen gibt: https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/fragen-und-antworten/impfpflicht-rechtliche-fragen-impfquoten-und-impfstoffverteilung/impfpflicht-in-bestimmten-einrichtungen/.
Ganz aktuell haben sich zum Beispiel bei zwei Bestimmungen wichtige Änderungen ergeben, über die wir Sie nachstehend informieren möchten.
Aktuelles zur Video-Sprechstunde
Kann der Praxisbetrieb jetzt bis März 2022 ausschließlich Online stattfinden und ist es möglich, nach Beendigung der Corona-Regeln die Praxis ausschließlich online zu führen?
Grundsätzlich gilt weiterhin, dass es auf den Einzelfall ankommt. Die medizinische und therapeutische Sorgfaltspflicht kann dazu führen, dass in manchen Fällen Patient*innen nicht ausschließlich online beraten und behandelt werden dürfen. Die Verantwortung für diese Entscheidung liegt bei den Therapeut*innen. Das bedeutet, ein Nichteinhalten des anerkannten Standes der medizinischen Kenntnisse, also unsachgemäßes Verhalten durch Tun oder Unterlassen, kann auch in diesem Zusammenhang für Ärzt*innen/Therapeut*innen eine Haftung wegen eines Behandlungsfehlers bedeuten. Da es keine Standardfestlegung zu einfachen und schweren Erkrankungen/Beschwerden gibt, kann die Abgrenzung schwierig sein.
Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IFSG) und deren Relevanz für Heilpraktiker*innen
Am 10.12.2021 hat der Bundesrat umfangreichen Änderungen am Infektionsschutzgesetz und weiteren Gesetzen zugestimmt. Das sogenannte Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ist zu großen Teilen bereits in Kraft getreten:
Testen in der Heilpraktiker-Praxis
Heilpraktiker*innen sind nicht von der Corona 3G-Regel betroffen – das gilt jetzt auch für Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen
Heilpraktiker*innen fallen im Rahmen der Corona-Maßnahmen in der Regel in die Gruppe der körpernahen Dienstleistungen, für welche die 3G-Regel gilt. Bisher hatten die Ämter in den beiden Bundesländern überwiegend keine Ausnahmen für Heilpraktiker*innen bezüglich medizinisch notwendiger Behandlungen gemacht, beziehungsweise ging man teilweise davon aus, dass nur Ärzte und Ärztinnen wirklich medizinisch notwendige Behandlungen vornehmen könnten. Das hat sich jetzt geändert.
Die neue 3G-Regel und deren Bedeutung für Heilpraktiker*innen
Niedersachsen beschliesst 3G-Regel auch für Heilpraktikerpraxen
Die aktuelle Coronaverordnung Niedersachsens schließt die so genannte 3G-Regel (Geimpft / Genesen / Getestet) auch für Heilpraktikerpraxen ein.
Wir bitten unsere Mitglieder, die aktuelle Entwicklung in ihrem Bundesland auch selbst im Blick zu haben.
Durchführung von „Corona – Schnelltests“ in der Heilpraktiker-Praxis
Hier geht es um die Durchführung von „Corona-Schnelltests“ mit der anschließenden Ausstellung eines offiziellen Nachweises im Falle eines negativen Testergebnisses. Bei diesen Tests handelt es sich um die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gelisteten und zugelassen PoC-Antigentests, die entsprechend der Corona-Testverordnung TestV („Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2“ durchgeführt werden müssen, siehe auch: