Durchführung von „Corona – Schnelltests“ in der Heilpraktiker-Praxis
Durchführung von „Corona – Schnelltests“ in der Heilpraktiker-Praxis
Hier geht es um die Durchführung von „Corona-Schnelltests“ mit der anschließenden Ausstellung eines offiziellen Nachweises im Falle eines negativen Testergebnisses. Bei diesen Tests handelt es sich um die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gelisteten und zugelassen PoC-Antigentests, die entsprechend der Corona-Testverordnung TestV („Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2“ durchgeführt werden müssen, siehe auch:
Bitte beachten Sie, dass in den jeweiligen Bundesländern Abweichungen hiervon möglich sind.
Wie sind die Voraussetzungen für die Durchführung eines „Corona-Schnelltests“?
Es scheint noch nicht überall endgültig geregelt zu sein, wer unter welchen Bedingungen solche Tests mit offiziellem Nachweis durchführen darf. Grundsätzlich sind dazu Arztpraxen, Testzentren oder Apotheken bzw. durch vom Gesundheitsamt beauftragte Dritte (Bürgertestungen) dazu befugt.
Heilpraktiker*innen, die „Corona-Schnelltests“ mit Nachweis durchführen möchten, müssen auf jeden Fall hierfür eine Erlaubnis beim Gesundheitsamt beantragen. Vermutlich können die meisten Gesundheitsämter Heilpraktiker*innen derzeit nur Beauftragungen als Testbetrieb von Bürgertestungen ausstellen. Das bedeutet dann theoretisch, dass das Testangebot für alle Menschen gilt, die bei den betreffenden Heilpraktiker*innen einen Test durchführen lassen möchten. Einzelheiten erfahren Sie bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt. Dort werden Ihnen dann auch die jeweiligen Bedingungen, Anträge, und die Vergütungsmöglichkeit bei Nutzung eines kostenlosen Tests durch Patienten und gegebenenfalls sonstigen Bürger*innen mitgeteilt.
Sie können vor allem mit folgenden Vorgaben rechnen:
- Nachweis einer Schulung zur Durchführung des Tests.
- Vorlage eines vorgegebenen oder selbst ausgearbeitetes Hygienekonzept, inklusive
- Informationen zur Desinfektion,
- einer Beschreibung der Räumlichkeiten, in denen die Tests durchgeführt werden sollen (Lüftungsmöglichkeiten, keine Begegnung mit anderen Patient*innen etc.)
- der Beschreibung des Umgangs mit positiven Tests, etc.
- der Vorgabe, ausschließlich die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassen Tests zu verwenden. Das BfArM führt dazu eine Liste, die kontinuierlich aktualisiert wird, siehe auch: https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html
Wen dürfen Heilpraktiker*innen nicht testen?
Die Testung durch Heilpraktiker*innen ist nur bei Personen zulässig, die keine typischen SARS-CoV-2 Anzeichen (Corona-Symptome) aufweisen. Ebenso dürfen keine Testungen bei engen Kontaktpersonen von infizierten Menschen oder zur Erkennung weiterer infizierter Personen durchgeführt werden. In solchen Fällen sind die PCR-Tests von Ärzt*innen oder dem Gesundheitsamt erforderlich.
Beispiele für weitere Hinweise zur Testung von Patient*innen auf Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html
https://www.kreis-offenbach.de/Themen/Gesundheit-Verbraucher-schutz/akut/Corona/Testanspruch/
Grundsätzliche Anforderungen an Teststellen zur Anwendung von SARS-CoV-2 PoC-Antigen-Schnelltests gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Testverordnung
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/Testunghinweise-zur-testung-auf-corona-198156.html