Patientensicherheit
Patientensicherheit
Patientensicherheit beim Heilpraktiker*innen gewährleistet
Patient*innen, die sich in eine Therapie beim einer/einem Heilpraktiker*in begeben, können davon ausgehen, dass sie mit Respekt und größtmöglicher Sorgfalt behandelt werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist. Sollten Sie als Patient*in eines VKHD-Mitglieds dennoch einmal das Gefühl haben, von Ihrer/Ihrem Heilpraktiker*in nicht adäquat aufgeklärt worden zu sein, oder aus einem anderen Grunde Klärungsbedarf oder Anlass zur Beschwerde haben, können Sie sich an unsere Patientenfürsprecherin wenden. Die Kontaktdaten und nähere Informationen finden auf der Website https://www.patientenfuersprecher-homoeopathie.de/
Zu Schadensfällen kommt es nur extrem selten was sich in den äußerst niedrigen Berufshaftpflicht-Prämien zeigt. Das hat mehr als nur einen Grund:
Neben dem Heilpraktikergesetz und der Aufsicht durch das Gesundheitsamt unterliegt die/der Heilpraktiker*in zahlreichen anderen Gesetzen und Regelungen. So gelten zum Beispiel für Heilpraktiker*innen dieselben Haftungs- und Sorgfaltspflichten wie für Ärztinnen/Ärzte. Konkret bedeutet das, dass ein*e Heilpraktiker*in die von ihm angebotene Behandlungsmethode gründlich beherrscht und er nur solche Tätigkeiten ausübt, für die er qualifiziert ist. Zudem gelten für eine Heilpraktikerpraxis dieselben Hygienevorschriften wie für eine Arztpraxis. Auch auf Notfälle in seiner Praxis muss die/der Heilpraktiker*in souverän reagieren können. Selbst seine Geräte müssen dieselben Qualitätsstandards und Wartungsauflagen wie die einer/eines Ärztin/Arztes erfüllen. Darüber hinaus muss er darauf achten, dass eventuell in der Praxis vorhandene Arzneien den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes entsprechend korrekt und verschlossen gelagert und regelmäßig auf das Verfallsdatum hin überprüft werden.
Patientenrechtegesetz: Therapeut*in und Patient*in auf Augenhöhe
Von besonderer Bedeutung ist das sogenannte Patientenrechtegesetz, das selbstverständlich von Heilpraktiker*innen beachtet wird. Das Gesetz hat die/den mündigen Patient*in zum Ziel und stellt ihn auf Augenhöhe mit der/dem Behandelnden. Zu den sich daraus ergebenden Pflichten zählen neben der Sorgfaltspflicht u.a. die Aufklärungspflicht, die Dokumentationspflicht, die Verschwiegenheitspflicht und der Datenschutz.
Heilpraktiker*innen klären ihre Patient*innen nicht nur über die zu erwartenden Kosten der Behandlung auf, sondern vor allem auch über deren Risiken sowie über die "schulmedizinische" Standardbehandlung. Schwerwiegende Erkrankungen wie Krebs behandeln Heilpraktiker*innen nur ergänzend zur "Schulmedizin", um die Lebensqualität des Patient*innen zu verbessern und die Nebenwirkungen der Standardtherapie zu mildern.
Arztvorbehalt setzt Heilpraktiker*innen Grenzen
Im Gegensatz zu Ärztinnen/Ärzten ist Heilpraktiker*innen die Behandlung zahlreicher Infektionskrankheiten (Infektionsschutzgesetz §§ 6, 7, 34) verboten. Zudem dürfen sie keine verschreibungspflichtigen Medikamente oder Betäubungsmittel verordnen. Auch für andere Tätigkeiten wie z.B. Röntgen, Schwangerschaftsabbrüche und Bluttransfusionen gilt der sogenannte Arztvorbehalt.
Bei einem Verstoß gegen diese Regelungen und Gesetze drohen der Entzug der Berufserlaubnis und weitere teilweise empfindliche Strafen. Das möchten keine Heilpraktikerin und kein Heilpraktiker riskieren – und das ist auch gut so!
Ethik-Kommission des VKHD
Die gemeinsame Schlichtungs- und Ethik-Kommission ist neben der Patientenfürsprecherin eine weiterere, mögliche Ansprechpartnerin. Näheres siehe Ethik-Kommission.