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Heilpraktiker sind seit vielen Jahren ein fester Bestandteil unseres Gesundheitssystems und werden von ihren Patienten sehr geschätzt. In den Medien wird der Heilpraktikerberuf jedoch immer wieder und zum Teil heftig kritisiert. In sehr seltenen Fällen erfolgt die Kritik zu Recht, weil einzelne Kollegen sich nicht gesetzeskonform verhalten und die Gesundheit oder gar das Leben ihrer Patienten in Gefahr gebracht haben. Meist wird der Beruf aber pauschal in Unkenntnis der allgemeinen und rechtlichen Rahmenbedingungen des Berufsstands kritisiert. Wir möchten an dieser Stelle zur Versachlichung der Diskussion beitragen und einige Hintergrund-Informationen liefern.

Berufsbezeichnung

Der Heilpraktiker ist eine Berufsbezeichnung und die rechtliche Grundlage in Deutschland für nicht-ärztliche Therapeuten, um selbstständig – also ohne ärztliche Weisung – Patienten behandeln zu dürfen. Dies wird durch das Heilpraktikergesetz und seine Durchführungsverordnung geregelt. Heilpraktiker müssen ihre Qualifikation zur Ausübung der Heilkunde in einer anspruchsvollen „Überprüfung“ vor einem regionalen Gesundheitsamt nachweisen.

Wie ist die Ausbildung zum Heilpraktiker gesetzlich geregelt?

Für Heilpraktiker gibt es keine staatlich geregelte Ausbildung. Stattdessen bereitet sich jeder, der diesen Beruf ergreifen möchte, eigenverantwortlich auf die Überprüfung beim Gesundheitsamt vor. Hierbei reicht das Spektrum von mehrjährigen Ausbildungen an privaten Heilpraktikerschulen bis hin zur überwiegend autodidaktischen Aneignung des entsprechenden Wissens. Häufig besuchen die Anwärter mit autodidaktischer Vorbereitung zusätzlich Intensivkurse, die von den oben erwähnten Schulen angeboten werden, bevor sie sich der Überprüfung beim zuständigen Gesundheitsamt stellen.

Bis 2017 waren diese Überprüfungen in den verschiedenen Bundesländern nicht einheitlich geregelt, da das Gesundheitsrecht Ländersache ist. Das führte zu unterschiedlichen Prüfungssituationen in den einzelnen Bundesländern. Im Juni 2016 forderte die  89. Gesundheitsministerkonferenz der Länder daher, die Überprüfungen zu vereinheitlichen und nahm den Schutz der einzelnen Patienten mit in die Anforderungen der Überprüfung auf. Die Gesundheitsminister der Länder vertraten die Auffassung, dass die Anforderungen an die Erlaubniserteilung nach dem Heilpraktikerrecht den heutigen Anforderungen an die Patientensicherheit nicht mehr genügen. Bisher hatte der Schutz der Volksgesundheit im Fokus der Überprüfungen gestanden. Um den Forderungen der Gesundheitsministerkonferenz Rechnung zu tragen, hat das Bundesministerium für Gesundheit im Dezember 2017 neue bundeseinheitliche „Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern“ verabschiedet, die zum 22. März 2018 in Kraft treten!

Der VKHD begrüßt die einheitlichen, detaillierten, praxisnäheren und verbindlichen Überprüfungsrichtlinien sowohl für die mündlich-praktische als auch die schriftliche Überprüfung. So lassen sich endlich die Behauptungen entkräften, dass die Heilpraktiker-Überprüfung ein Kinderspiel sei und praktisch jeder Heilpraktiker werden kann.

Heilpraktiker verfügen über fundierte medizinische Grundkenntnisse

Wer die Überprüfung vor dem Amtsarzt bestanden hat, erhält die Heilerlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. In der Überprüfung werden in erster Linie "schulmedizinische" Grundkenntnisse wie Anatomie, Physiologie, Krankheitslehre, Notfallversorgung, Hygiene u. v. m. abgefragt. Die Überprüfung gewährleistet, dass jeder Heilpraktiker fundierte medizinische Kenntnisse nachweisen kann und sowohl seine gesetzlichen als auch seine fachlichen Grenzen kennt. Naturheilkundliche Zusatzqualifikationen, z.B. in der Homöopathie, der Akupunktur, Phytotherapie oder Osteopathie, eignen sich Heilpraktiker in der Regel erst im Anschluss an die Überprüfung in weiteren Aus- und Fortbildungen an. Einige Schulen bieten diese Ausbildung auch parallel zur Heilpraktikerausbildung an. Schlägt ein Heilpraktikeranwärter in der Prüfung Behandlungsmaßnahmen vor, die diesen naturheilkundlichen Therapieformen zugerechnet werden, muss er in der Lage sein, sie zu erklären und zu zeigen, dass er diese ohne Gefährdung der Patientengesundheit anwenden kann.

Wer wird zur Überprüfung zugelassen?

Die HP-Überprüfung in Deutschland können sowohl deutsche Staatsbürger als auch Angehörige aller EU-Staaten absolvieren. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • das 25. Lebensjahr ist vollendet
  • der Anwärter hat mindestens eine abgeschlossene Hauptschulausbildung
  • es liegt ein einwandfreies, aktuelles polizeiliches Führungszeugnis vor
  • es liegt ein ärztliches Attest vor, dass der Prüfungsanwärter frei von geistigen und körperlichen Krankheiten oder Sucht ist, die ihn an der Berufsausübung hindern würden.

Die gesetzlichen Grundlagen der Berufsausübung für Heilpraktiker

Für die berufliche Tätigkeit als Heilpraktiker gibt es eine Vielzahl an gesetzlichen Regelungen. Dies geht in der öffentlichen Diskussion um den Beruf leider immer wieder unter. Das Behandlungsspektrum von Heilpraktikern wird zum Beispiel durch den sogenannten Arztvorbehalt eingeschränkt, wie es u.a. im Infektionsschutz-, Arzneimittel-, Zahnheilkunde- und Betäubungsmittelgesetz geregelt ist. So darf ein Heilpraktiker beispielsweise weder Zahnheilkunde ausüben noch bestimmte übertragbare Erkrankungen behandeln oder rezeptpflichtige Arzneien verordnen.

Heilpraktiker müssen sich auch an die Vorgaben des Patientenrechtegesetzes, des Medizinprodukterechts und Arzneimittel- sowie des Infektionsschutz- und Heilmittelwerbegesetzes halten. Der öffentliche Auftritt eines Heilpraktikers wird darüber hinaus noch durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Zudem gelten auch für sie dieselben Haftungs-, Sorgfalts-, Aufklärungs-, Dokumentationspflichten wie für Ärzte. Neben der Schweigepflicht müssen Heilpraktiker auch die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, die gängigen Anforderungen an Hygiene (RKI-Hygienerichtlinie) und an Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250) einhalten. Verstoßen sie gegen diese rechtlichen Bestimmungen, drohen ihnen privatrechtliche oder staatliche Sanktionen, im schlimmsten Fall sogar der Widerruf ihrer Heilpraktiker-Erlaubnis.

Der VKHD unterstützt seine Mitglieder seit vielen Jahren dabei, sich in diesem Paragrafen-Dschungel zurechtzufinden. Ein eigens erstelltes Handbuch umfasst alle Bereiche der Berufsausübung und dient den Mitgliedern als Leitfaden durch den Praxis-Alltag.

Homöopath: Therapie mit homöopathischen Einzelmitteln

Immer wieder kommt es zu Begriffsverwechslungen zwischen Heilpraktiker und Homöopath. Der umgangssprachliche Begriff Homöopath beschreibt entweder einen nach den Regeln der Homöopathie arbeitenden Heilpraktiker oder einen homöopathisch therapierenden Arzt. Es handelt sich also nicht um Synonyme, wie häufig angenommen. Einzelmittel-Homöopathen führen zu Beginn einer jeden Behandlung eine gründliche Erstanamnese durch und verabreichen nur jeweils ein homöopathisches Arzneimittel aus einer genau definierten Ausgangssubstanz. Ein Gemisch verschiedener homöopathisch aufbereiteter Substanzen (Komplexmittel) setzen sie nicht ein.

Damit Patienten sichergehen können, dass sie sich mit ihren Beschwerden in kompetente Hände begeben, haben die Berufsverbände Qualitätsstandards und Zertifizierungssysteme entwickelt, die sie auch ständig und konsequent weiterentwickeln.

Berufsordnung und Ethik-Richtlinien

Der Verband klassischer Homöopathen Deutschlands (VKHD) hat eine Berufsordnung (295 KB)  eigens für homöopathisch therapierende Heilpraktiker erstellt. Diese steckt einen Rahmen für die berufliche Tätigkeit und benennt deren Pflichten. Damit dient sie u.a. dem Schutz des Patienten. Im Sinne des Vereinsrechtes ist die Berufsordnung für alle Mitglieder des VKHD bindend.

Die Berufsordnung regelt auch die Fortbildungspflicht für VKHD-Mitglieder. Sie sind zur ständigen Fortbildung verpflichtet und zwar durch regelmäßige Fachfortbildungen in Homöopathie und klinischer Medizin für die Erhaltung und Weiterentwicklung ihrer Fachkompetenz. Als Leitlinie der homöopathisch-fachlichen Anforderungen dienen überregional und anbieterunabhängig erstellte Qualitätsrichtlinien, wie etwa die der Stiftung Homöopathie-Zertifikat SHZ. Zusätzlich zu Homöopathie-spezifischen Fortbildungen besteht auch eine Fortbildungspflicht im klinisch-medizinischen Bereich.

Die in der Berufsordnung integrierten Ethik-Richtlinien fördern die Auseinandersetzung mit ethischen Fragestellungen. Darüber hinaus regeln sie die Arbeit der Ethik-Kommission, die als Ansprechpartner für geschädigte Patienten, Schüler von Mitgliedern und Mitglieder fungiert.

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