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Erstattung nach GebüH und durch die Beihilfe

In den vergangenen Jahren stellte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) aufgrund einer Klage fest, dass die von Heilpraktikern erbrachten Leistungen noch immer auf einem Niveau von 1985 erstattet werden. Das BVerwG mahnte eine Nachbesserung an. In der Folge erstatteten die entsprechenden Stellen Leistungen von homöopathisch therapierenden Heilpraktikern bis zum 2,3-fachen Satz der GOÄ. Diese Praxis verursachte jedoch offensichtlich eine enorme Kostenexplosion bei den entsprechenden Beihilfestellen. Der entstandene Druck durch die Ermahnung der obersten Verwaltungsrichter führte 2011 zu Verhandlungen zwischen dem Bundesministerium des Inneren (BMI) und der Gebührenkommission des Dachverbandes Deutscher Heilpraktiker (DDH).

Ende 2012 startete eine neue Verhandlungsrunde zwischen dem Bundesinnenministerium, BMI, als Träger der Beihilfe für Beamte des Bundes, und der Gebührenkommission des DDH. Die ab 01.08.2013 gültige neue Vereinbarung enthält folgende Änderungen:

Die Ziff. 2 des GebüH wurde in eine Position 2a (homöopathische Erstanamnese von mindestens einer Stunde) und eine Position 2b (vollständiges Krankenexamen mit Repertorisation) aufgeteilt.

Die Position 2b ist von ihrer Anwendbarkeit mit der Ziff. 31 der GOÄ vergleichbar und kann dreimal in sechs Monaten erstattet werden. Darüber hinaus ist die Position 2a für jeden neuen Behandlungsfall anwendbar, ob akut oder chronisch, soweit die Anamnese mindestens eine Stunde erfordert.

Nähere Informationen zu dieser Verordnung finden Sie im VKHD-Handbuch Kapitel 6.3.3. 

Bundesländer handhaben die Abrechnung nicht einheitlich

Die Erstattung der Beihilfe in den einzelnen Bundesländern wird unterschiedlich praktiziert. Der Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 01.08.2014 für die Aufwendung von Heilpraktiker-Leistungen haben sich die Landesbeihilfen von Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Brandenburg angeschlossen.

Baden Württemberg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Sachsen erstatten „konventionelle“ Homöopathie-Rechnungen durchaus weiterhin bis zum 2,3-fachen GOÄ- Satz. In diesen Bundesländern sollte keine Aufteilung der Ziffer 2 nach 2a und 2b erfolgen, da dies nur Nachteile bei der Erstattung brächte.

Berlin leistet ausgehend vom Mindestsatz GebüH, Hamburg legt den Mittelwert des GebüH zugrunde. Bremen und das Saarland haben die Beihilfeerstattung von Heilpraktiker-Leistungen ganz gestrichen!

Weiteres erfahren Sie im VKHD-Handbuch Kapitel 6.3.3 und 6.4.4

Versicherungsverträge, die in den allermeisten Fällen auf dem GebüH basieren, bleiben von dieser Änderung zunächst unberührt! Allerdings haben sich nach der letzten Vereinbarung einige Versicherungen unmittelbar der Bundes-Beihilfe angeschlossen, z.B. Barmenia, Concordia, Debeka, Düsseldorfer, HUK-Coburg, INTER, PAX und SDK.

Die Beihilfetabelle 2013: Was folgt daraus für LVKH-Abrechnungen?

Für das Leistungsverzeichnis Klassische Homöopathie (LVKH) resultiert aus der neuen Beihilfetabelle des Bundes kein Änderungsbedarf. Auch das GebüH wurde durch die Beihilfetabelle nicht verändert, denn genau genommen wurden keine neuen GebüH-Ziffern 2a und 2b geschaffen, sondern nur Positionsnummern für Heilpraktiker-Leistungen (siehe Beispiele im LVKH).

Die Abrechnung wird durch die Aufgliederung der neuen Beihilfeleistungsnummern „2a“ und „2b“, die jedoch keine neuen GebüH-Ziffern sind, etwas komplizierter, doch auch die Erstattung wird etwas besser. Die Umsetzung mit dem LVKH ist bestens möglich, sie muss nur richtig gehandhabt werden.

Wir stellen Ihnen die Erstattungstabelle für Bundesbeamte 08/2013 sowie eine rechtlich überprüfte und erläuterte LVKH-Musterrechnung, die auf die aktuelle Fassung der Beihilfe-Regelung hin optimiert ist, zur Verfügung. Sie können diese Texte gerne verwenden, nur modifizieren Sie Aufbau und Wortlaut bitte nicht unnötig.

Lesen Sie mehr zum Thema im VKHD-Handbuch in Kapitel 6.3.3.

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