Pressespiegel
Pressespiegel
Hier erhalten Sie aktuelle Informationen zur "Corona-Krise", so weit sie für uns als homöopathisch arbeitende Heilpraktiker*innen von Belang sind. Bitte beachten Sie, dass sich die Datenlage kurzfristig ändern kann. Bleiben Sie also aufmerksam und verfolgen vor allem die behördlichen Verlautbarungen.
Interpretation von aktuellen Tätigkeitsverboten für Heilpraktiker
Grundsätzlich haben die Bundesländer in Notfallsituationen wie derzeit die Befugnis, zeitlich beschränkte Tätigkeitsverbote für bestimmte Berufe zu erlassen. Diese Maßnahme muss erforderlich und geeignet sein, die konkrete Gefahrensituation zu reduzieren und darf die betroffene Berufsgruppe nicht mehr als notwendig einschränken. Die Durchführung wird in der Regel an die Landkreise, deren Gesundheitsämter, beziehungsweise Ordnungsbehörden delegiert.
Was kann ich tun, wenn mich die Corona-Krise existenziell bedroht?
Seit dem 30.03.2020 bis zum 31.05.2020 können Corona-Soforthilfen beantragt werden:
Wer kann wo und wie einen Antrag stellen?
Telefonberatungen / Fernbehandlung
Ansteckungsrisiko und Ausgangssperren wecken bei Patient*innen und Therapeut*innen den Bedarf an Online- bzw. Video-Sprechstunden. Was ist zulässig?
Die Antwort muss leider in drei und in diesen Zeiten der „Corona-Verordnungen“ sogar in vier wesentliche Fragestellungen unterteilt werden:
- Werden bei den genutzten Verfahren die aktuellen Datenschutzrichtlinien eingehalten?
- Wozu wollen und dürfen wir Video-Sprechstunden nutzen, Thema „Fernbehandlung“?
- Was dürfen derzeit Heilpraktiker*innen überhaupt behandeln?
- Wie darf für Video-Sprechstunden geworben werden?
Sollte ich Ratschläge zur Verwendung homöopathischer Arzneien zur Prophylaxe oder Behandlung der Erkrankung weitergeben oder veröffentlichen?
Kurz gesagt: nein, auf keinen Fall! Derartige Äußerungen könnten als Behandlungsangebot oder auch Heilungsversprechen ausgelegt werden. Außerdem wäre zu befürchten, dass einzelne Leser*innen daraufhin die behördlich empfohlenen hygienischen und Verhaltensmaßregeln vernachlässigen.
Meldepflicht und Behandlungsverbot
Da jeder Verdacht auf eine Infektion mit dem Corona-Virus Covid-19 meldepflichtig ist, ebenso wie natürlich jeder gesicherte Erkrankungsfall, ist Heilpraktiker*innen die Behandlung dieser Menschen, auch bereits bei Verdacht, nach § 24 IfSG (Infektionsschutzgesetz) untersagt.
Dürfen Heilpraktiker*innen in Zeiten von Corona praktizieren?
Zurzeit (Stand: 20.03.2020) dürfen Heilpraktiker*innen weiterhin praktizieren, da sie zur medizinischen Versorgung der Bevölkerung beitragen.
Sollte sich daran (ggfs. auch in einzelnen Bundesländern) etwas ändern, gehen wir davon aus, dass es hierzu eine Information durch die offiziellen Stellen geben wird. Im Zweifelsfall erkundigen Sie sich bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt.
Werden aktuell höhere Hygiene-Anforderungen verlangt?
Neben den allgemein gültigen Hygienevorschriften ist es sicher zusätzlich empfehlenswert, alle Gegenstände, die ein Patient berührt hat (Stuhllehne, Türklinken, etc.) zum eigenen Schutz und dem Schutz des nächsten Patienten, mit einem Desinfektionsmittel abzuwischen.