Pressespiegel
Pressespiegel
Hier erhalten Sie aktuelle Informationen zur "Corona-Krise", so weit sie für uns als homöopathisch arbeitende Heilpraktiker*innen von Belang sind. Bitte beachten Sie, dass sich die Datenlage kurzfristig ändern kann. Bleiben Sie also aufmerksam und verfolgen vor allem die behördlichen Verlautbarungen.
Corona-Antigen-Schnelltest und die Zulässigkeit der Durchführung in der Heilpraktiker-Praxis
Eines ist klar, Heilpraktiker dürfen weiterhin keine Untersuchung und Behandlung bei Patienten durchführen, bei denen ein Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. Allerdings ist der Arztvorbehalt in § 24 IFSG für bestimmte In-vitro-Diagnostika aufgehoben worden. Damit ist jetzt grundsätzlich die Durchführung eines PoC-Antigentests auf Sars-CoV-2 in einer Heilpraktiker-Praxis als Präventivmaßnahme unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Jedoch sind bei der Durchführung eines solchen Tests diverse Anforderungen zu beachten, die in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen geregelt sind, unter anderem auch in der Corona-Test-Verordnung (TestV) und der Medizinprodukte-Betreiber-Verordnung (MPAV). Daneben ist zu beachten, dass es sich bei den Voraussetzungen zunächst um Rahmenvorgaben handelt, die in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich ausgelegt werden können.
Dürfen Heilpraktiker*innen einen sogenannten Corona-Antigen-Schnelltest als Praxisleistung anbieten?
Abgesehen davon, dass wir uns dabei – zumindest derzeit – in jedem Fall zumindest in einer riskanten rechtlichen Grauzone befinden würden, stellt sich die Frage, mit welchem Ziel ein solcher Test angeboten werden sollte.
Nach § 24 Infektionsschutzgesetz (IFSG) obliegt die Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten wie SARS-CoV2 ausschließlich den Ärzt*innen. Danach kann es für Heilpraktiker*innen nur um den grundsätzlich zulässigen Nachweis einer Immunität gehen. Ein vor Ort auswertbarer Antigen-Schnelltest könnte sich theoretisch hierfür anbieten, wenn eine Patient*in wissen möchte, ob sie möglicherweise bereits eine entsprechende Infektion durchgemacht hat.
Keine neuen Beschränkungen für Heilpraktiker*innen
Mit den neuen Corona-Bestimmungen ab dem 02.11.2020 sind derzeit keine neuen Tätigkeitsbeschränkungen für Heilpraktiker*innen verbunden. Medizinisch notwendige Behandlungen können also weiterhin durchgeführt werden. Die bereits bekannten erhöhten Hygiene-Maßnahmen im Rahmen der Praxisführung haben nach wie vor Bestand.
Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht durch Heilpraktiker*innen?
Leider handelt es sich hier um ein nicht völlig geklärtes Thema.
Grundsätzlich dürfen Atteste von Heilpraktiker*innen ausgestellt werden, diese müssen aber nicht anerkannt werden, was den Patienten unbedingt mitzuteilen und zu dokumentieren ist. Zur Maskenpflicht in der Corona-Zeit kommt es darauf an, wozu das Attest benutzt werden soll. Wenn es nur darum geht, dass die betroffene Patient*in lediglich glaubhaft machen muss, dass sie aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen kann, sollte ein Attest vom HP möglich und ausreichend sein.
Update zur Maskenpflicht 28.05.2020
(Update zum 14.05.2020) – Mittlerweile wurden die „Corona-Maßnahmen“ insgesamt gelockert. Grundsätzlich können Heilpraktiker*innen wieder überall im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes unter Einhaltung medizinischen Hygienevorschriften arbeiten.
Heilpraktiker*innen sollten einen Mund-Nasenschutz tragen
(Update zum 28.04.2020) - Derzeit gilt in allen Bundesländern für die Bürger*innen die Pflicht, in öffentlichen Einrichtungen Mund und Nase zu bedecken. Dies gilt auch für Patient*innen bei Arztbesuchen. Auch wenn es in den meisten Bundesländern keine eindeutige Verordnung und klare Aussagen gibt, dass Ärzt*innen und Therapeut*innen in den Praxen selbst eine Schutzmaske tragen müssen, halten sich die meisten Ärzt*innen daran. Vermutlich wird jedoch davon ausgegangen, dass es aus Hygieneschutzgründen selbstverständlich ist, dass auch Therapeut*innen grundsätzlich einen Mund-Nasenschutz tragen. Wir raten deshalb unseren Mitgliedern, ebenfalls eine Maske zu tragen.
Müssen Heilpraktiker*innen bei der Behandlung in der Praxis eine Mund-Nasenschutzmaske tragen?
Es sind derzeit keine Verordnungen oder sonstige Vorschriften ersichtlich, die der Heilpraktiker*in das ständige Tragen einer Mund-Nasenschutz-Maske in der Praxis vorschreiben würden.
Zum einen beziehen sich die aktuellen „Schutzmasken-Verordnungen“ in den einzelnen Bundesländern derzeit vor allem auf die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und den Aufenthalt in Geschäften. Diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, eine Weiterverteilung der Viren über die Luft (Tröpfcheninfektion) über Niesen, Husten und Sprechen zu reduzieren. Eine gut anliegende Bedeckung von Mund und Nase, eine sogenannte Behelfs-Mund-Nasen-Maske, die aus geeignetem Material besteht und richtig angewendet wird, kann die Ausbreitung der Atemluft und des Speichels abbremsen und auf einen relativ geringen Radius eingrenzen. Damit kann nach vielfacher Meinung das Ansteckungsrisiko von Menschen in unmittelbarer Nähe (Fremdwirkung) reduziert werden. Diese angenommene Schutzwirkung ist allerdings nicht wissenschaftlich belegt. Ein Eigenschutz ist damit nicht möglich (https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html).
Praxis-Hygieneplan
Tjado Galic, Hannover, stellt der Kollegenschaft seinen aktualisierten Praxis-Hygieneplan in Form eines Word-Dokuments zur Verfügung Praxis-Hygiene-Plan (549 KB) . Zu beachten ist, dass der Text auf die eigenen Umstände und Bedürfnisse angepasst werden muss.
Auch in Zeiten von Corona: Homöopathie beim Heilpraktiker
VKHD-Vorstand Stefan Reis ermutigt alle Kolleg*innen dazu, die Praxen offen zu halten und Anlauf- wie Ansprechstelle für die Patient*innen zu sein..
Bedeutung der dringenden Notwendigkeit hinsichtlich der aktuellen Tätigkeitsbeschränkung für Heilpraktiker*innen
Update zu: Interpretation von aktuellen Tätigkeitsverboten für Heilpraktiker*innen vom 02.04.2020
In den Verfügungen zur Einschränkung der Tätigkeit von Heilpraktiker*innen heißt es oftmals, dass eine Behandlung nur ganz ausnahmsweise in Notfällen erlaubt sei.