Mitglieder-Login

Mitglieder-Login

Bitte warten, Berechtigungsprüfung ...
×
Dienstag, 07 April 2020 12:42

Bedeutung der dringenden Notwendigkeit hinsichtlich der aktuellen Tätigkeitsbeschränkung für Heilpraktiker*innen

Update zu: Interpretation von aktuellen Tätigkeitsverboten für Heilpraktiker*innen vom 02.04.2020

In den Verfügungen zur Einschränkung der Tätigkeit von Heilpraktiker*innen heißt es oftmals, dass eine Behandlung nur ganz ausnahmsweise in Notfällen erlaubt sei.

Wann eine Behandlung medizinisch dringend notwendig ist, entscheiden Heilpraktiker*innen selbstständig, ebenso wie Ärzt*innen. Das wurde heute auch vom Gesundheitsministerium Niedersachsens bestätigt. Einige Gesundheitsämter in Niedersachsen hatten durch missverständliche Formulierungen in den Verfügungen für Verwirrung bei einigen Mitgliedern gesorgt.

Während Ärzt*innen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum System der gesetzlichen Krankenkassen eine Abwägung im Rahmen der Erbringung ambulanter oder stationärer medizinischer Versorgungsleistungen über die Notwendigkeit einer Behandlung entscheiden, sind Heilpraktiker*innen hierzu aufgrund der Vorschriften des HPG berechtigt. Lediglich Angehörige der fachmedizinischen Berufe, wie zum Beispiel Physiotherapeut*innen ohne Zulassung zur Heilpraktiker*in, können nicht selbstständig diagnostizieren und über die Erforderlichkeit und Notwendigkeit einer Behandlung entscheiden. Sie dürfen lediglich aufgrund einer ärztlichen medizinischen Anordnung behandeln.

Zur Erinnerung: Es gilt weiterhin die Verpflichtung, sich an die Anordnungen der aktuellen besonderen Schutzmaßnahmen zu halten. Über die Notwendigkeit einer Behandlung ist daher sehr zurückhaltend, unter Abwägung der medizinischen Sorgfaltspflicht und der Vermeidung des Risikos einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2, zu entscheiden. Die Entscheidung sollte als schriftliche Begründung zu den Patientenakten genommen werden.

Das bedeutet: Keine Behandlung in der Praxis, wenn sie sich aufschieben lässt, ohne dass die Patient*in davon Schaden nehmen könnte. Weiterhin keine Behandlung in der Praxis oder Video-Sprechstunde, wenn Symptome vorliegen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hindeuten könnten (zu den Symptomen siehe https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html)

Teilen auf FacebookTeilen auf Twitter