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Dienstag, 28 April 2020 12:34

Müssen Heilpraktiker*innen bei der Behandlung in der Praxis eine Mund-Nasenschutzmaske tragen?

Es sind derzeit keine Verordnungen oder sonstige Vorschriften ersichtlich, die der Heilpraktiker*in das ständige Tragen einer Mund-Nasenschutz-Maske in der Praxis vorschreiben würden.

Zum einen beziehen sich die aktuellen „Schutzmasken-Verordnungen“ in den einzelnen Bundesländern derzeit vor allem auf die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und den Aufenthalt in Geschäften. Diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, eine Weiterverteilung der Viren über die Luft (Tröpfcheninfektion) über Niesen, Husten und Sprechen zu reduzieren. Eine gut anliegende Bedeckung von Mund und Nase, eine sogenannte Behelfs-Mund-Nasen-Maske, die aus geeignetem Material besteht und richtig angewendet wird, kann die Ausbreitung der Atemluft und des Speichels abbremsen und auf einen relativ geringen Radius eingrenzen. Damit kann nach vielfacher Meinung das Ansteckungsrisiko von Menschen in unmittelbarer Nähe (Fremdwirkung) reduziert werden. Diese angenommene Schutzwirkung ist allerdings nicht wissenschaftlich belegt. Ein Eigenschutz ist damit nicht möglich (https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html).

Zum anderen ist das Tragen mehrlagigen medizinischen (chirurgischen) Mund-Nasen-Schutzes (MNS) und medizinischer Atemschutzmasken, z.B. FFP-Masken, lediglich bei möglichem Kontakt bei der Behandlung infizierter Menschen notwendig, beziehungsweise angeraten. Heilpraktiker*innen unterliegen diesbezüglich einem Behandlungsverbot und fallen somit nicht in diese Anwenderkategorie.

Dennoch sollten sich die Patient*innen in Heilpraktiker-Praxen, die in Bundesländern mit einer Maskenschutzpflicht in Arztpraxen liegen (s.u.), an die Maskenpflicht halten, um im Zweifelsfall nicht mit einem Bußgeld belegt zu werden. Das Tragen eines Mundschutzes von Heilpraktiker*innen in der Praxis sollte nach der medizinischen Sorgfaltspflicht entschieden werden. Eine explizite Vorschrift zum grundsätzlichen Tragen eines Mund-/Nasenschutzes von Heilpraktiker*innen bei der Behandlung in der Praxis ist nicht ersichtlich.

Maskenschutzpflicht für Patient*innen bei Ärzt*innen?

In Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfahlen gibt es sie bereits. In einigen anderen Bundesländern wird noch darüber diskutiert, ob es eine Mundschutzpflicht für Patient*innen in Arztpraxen geben soll. Hintergrund ist hier, dass die meisten Tests auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 sowie die Behandlung der meisten infizierten Patient*innen in den ambulanten Arztpraxen erfolgen, aber natürlich auch die Behandlung von anderweitig akut und chronisch Erkrankten. Dies soll vor allem dem Schutz von Patient*innen und Ärzt*innen vor Ansteckung durch Corona-infizierten Patient*innen dienen, die in den Hausarztpraxen behandelt werden.

Diese Situation ist aufgrund des Behandlungsverbots nicht mit der Behandlung in Heilpraktiker-Praxen zu vergleichen und dürfte daher für uns nicht wirklich relevant sein.

Kann es für Heilpraktiker*innen trotzdem sinnvoll sein, bei der Behandlung in der Praxis selbst eine Mund-Nasenschutz-Maske zu tragen?

Dies muss letztlich jede Heilpraktiker*in für sich selbst entscheiden. Es gibt gute Gründe die dagegen sprechen, zum Beispiel sind die meisten Heilpraktiker-Praxen Bestellpraxen. Eine Begegnung mit weiteren Patient*innen kann vermieden werden und gefährliche Infektionsfälle werden im Gegensatz zu den Hausarztpraxen ohnehin nicht behandelt. Für das Vertrauensverhältnis zwischen Patient*innen und Therapeut*innen kann das Tragen einer Schutzmaske ungünstig sein, und so weiter.
Andere Gründe können für das Tragen einer Maske sprechen, zum Beispiel, wenn Patient*innen entweder generell oder aufgrund der zum Teil abschreckenden Informationen, trotz akuter Beschwerden aus Angst vor Ansteckung keine Therapeut*innen aufsuchen möchten.

Sie haben auch die Möglichkeit je nach Situation im Einzelfall zu entscheiden, wann Sie das Tragen einer Schutz-Maske in der aktuellen Situation für angebracht halten.

Zu bedenken ist auch Folgendes:

  1. Heilpraktiker*innen können nach derzeitigem Stand weiterhin in ihrer Praxis behandeln, wenn sich die Besuche der Patientinnen in der Praxis auf medizinisch akut gebotene Fälle beschränken. Sie entscheiden als Heilpraktiker*in selbst, was notwendig und vertretbar ist. In Grenzfällen könnte es durchaus hilfreich sein, wenn sie bei der Behandlung eine Schutzmaske tragen und dies in der Patientenakte dokumentieren.
  2. Sie können das Tragen einer Schutzmaske auf Ihrer Website auch als Zeichen der medizinischen Sorgfaltspflicht im Rahmen der aktuellen Situation erläutern. Damit könnte möglichweise das Bild der verantwortungsbewussten und sorgfältig arbeitenden Heilpraktiker*innen gefördert werden.
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