Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht durch Heilpraktiker*innen?
Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht durch Heilpraktiker*innen?
Leider handelt es sich hier um ein nicht völlig geklärtes Thema.
Grundsätzlich dürfen Atteste von Heilpraktiker*innen ausgestellt werden, diese müssen aber nicht anerkannt werden, was den Patienten unbedingt mitzuteilen und zu dokumentieren ist. Zur Maskenpflicht in der Corona-Zeit kommt es darauf an, wozu das Attest benutzt werden soll. Wenn es nur darum geht, dass die betroffene Patient*in lediglich glaubhaft machen muss, dass sie aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen kann, sollte ein Attest vom HP möglich und ausreichend sein.
Diesbezüglich kann aber jede Institution andere Anforderungen stellen.
In Geschäften gilt zudem das Hausrecht, was bedeutet, dass dort das „Attest“ eines HP als ausreichend angesehen werden kann, muss aber nicht.
In den meisten Verordnungen steht, dass es sich hierbei um ein ärztliches Attest handeln soll. Wir gehen davon aus, dass dort keine HP-Atteste anerkannt werden, zumindest, wenn es z.B. um Kontrollen in den öffentlichen Verkehrsmitteln, etc. geht.
Bei der Frage einiger Mitglieder, ob eine „Dokumentation zur Unzumutbarkeit“ eventuell möglich wäre, handelt es sich unseres Erachtens ebenfalls um eine Bescheinigung, die anerkannt werden kann, aber nicht muss. Der Patient*in hilft dies also im Zweifelsfall nicht weiter.
Außerdem ist dabei der Datenschutz zu beachten bzgl. einer Erwähnung von vorliegenden Erkrankungen. Dies wäre nur möglich, wenn der Patient dies ausdrücklich verlangt und diese Entscheidung des Patienten nachvollziehbar dokumentiert und von der Patient*in schriftlich bestätigt wird.
Ein Attest darf selbstverständlich keine Diagnose enthalten.
Grundsätzlich ist auch zu beachten, dass als Voraussetzung für die Ausstellung eines Attests die betreffende Person untersucht wurde und im Zweifelsfall nachgewiesen werden kann, dass die entscheidende Diagnose durch die eigene Untersuchung gestellt wurde. Insofern sind an einen HP die gleichen Anforderungen zu stellen als an eine Ärzt*in.
Zu Ausnahmen zur vorangegangenen Untersuchung heißt es: „Nur ausnahmsweise kann ein ärztliches Zeugnis trotz fehlender ärztlicher Untersuchung richtig sein. Dies wird dann angenommen, wenn der Arzt sich von einem als vertrauenswürdig und verständig bekannten Patienten dessen Beschwerden anschaulich schildern lässt und die Symptome widerspruchsfrei zu einem bestimmten Krankheitsbild passen. Hier muss der Arzt allerdings im eigenen Interesse unbedingt im Attest vermerken, dass die Beurteilung auf telefonisch erteilten Informationen beruht.“
Grundsätzlich kann man sich auch strafbar machen, wenn bewusst etwas Falsches im Attest angegeben wird. Strafbar machen können sich nach dem Gesetz nicht nur approbierte Ärzte, sondern auch andere „approbierte Medizinalpersonen“. Hierzu gehören Hebammen, Heilpraktiker, Masseure, Logopäden, Laborassistenten oder Krankenpfleger.
§ 278
Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wir würden in diesem Zusammenhang eher von der Ausstellung eines Attests abraten.
Bettina Henkel, Ass.jur.
Heilpraktikerin
(VKHD Beirätin)