Corona-Antigen-Schnelltest und die Zulässigkeit der Durchführung in der Heilpraktiker-Praxis
Corona-Antigen-Schnelltest und die Zulässigkeit der Durchführung in der Heilpraktiker-Praxis
Eines ist klar, Heilpraktiker dürfen weiterhin keine Untersuchung und Behandlung bei Patienten durchführen, bei denen ein Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. Allerdings ist der Arztvorbehalt in § 24 IFSG für bestimmte In-vitro-Diagnostika aufgehoben worden. Damit ist jetzt grundsätzlich die Durchführung eines PoC-Antigentests auf Sars-CoV-2 in einer Heilpraktiker-Praxis als Präventivmaßnahme unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Jedoch sind bei der Durchführung eines solchen Tests diverse Anforderungen zu beachten, die in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen geregelt sind, unter anderem auch in der Corona-Test-Verordnung (TestV) und der Medizinprodukte-Betreiber-Verordnung (MPAV). Daneben ist zu beachten, dass es sich bei den Voraussetzungen zunächst um Rahmenvorgaben handelt, die in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich ausgelegt werden können.
Aufgrund der diversen Vorgaben ist die zulässige Durchführung von PoC-Antigentests auf Sars-CoV-2 mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Auch werden nicht alle Praxen die nötige Ausstattung dafür haben.
Zusammenfassend hier ein paar wesentliche Rahmen-Vorgaben:
Grundsätzliche dürfen nur zertifizierte Testkits verwendet werden, die Sie nur in der Apotheke gegen Vorlage des Heilkundenachweises beziehen dürfen. Im Rahmen der Einhaltung der einzelnen Hygienevorschriften müssen Sie unter anderem einen geeigneten Raum für einen solchen Test haben und benötigen die entsprechende persönliche Schutzausrüstung. Sie müssen betreffende Patienten vor der Durchführung über den Testablauf, mögliche Komplikationen und die Bedeutung der jeweilig möglichen Testergebnisse (eingeschränkte Aussagefähigkeit/eventuelle Meldepflichten) die Kosten (keine Erstattung möglich) informieren. Dann sollten Sie sich in jedem Fall, am besten schriftlich, die Durchführung dieser Aufklärung und die Freiwilligkeit der Testung bestätigen lassen.
Um den Test durchführen zu dürfen, benötigen Sie nach derzeitigem Kenntnisstand außerdem auch eine „Einweisung in die ordnungsgemäße Handhabung des Medizinprodukts“, also eine praktische Schulung zur Testung.
Bei positivem Testergebnis (Wartezeit 30 Minuten nach Durchführung) sind Sie zur namentlichen Meldung beim Gesundheitsamt und anschließenden zu nochmals erhöhten Hygienemaßnahmen der Praxisräume verpflichtet.
Weitere Informationen finden Sie zum Beispiel auch auf der Website des Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
Einen allgemeinen Überblick zum Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 etc. gibt es auch auf der Website des RKI
Aus unserer Sicht ist die Durchführung eines PoC-Antigentests auf Sars-CoV-2 wegen des damit verbundenen Zeit- und Kostenaufwands in der Regel nicht zweckmäßig. Wenn Sie allerdings einen solchen Test in Ihrer Praxis durchführen möchten und weiteren Informationsbedarf haben, können Sie sich gern bei uns in der Geschäftsstelle melden.