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Donnerstag, 28 Mai 2020 11:45

Update zur Maskenpflicht 28.05.2020

(Update zum 14.05.2020) – Mittlerweile wurden die „Corona-Maßnahmen“ insgesamt gelockert. Grundsätzlich können Heilpraktiker*innen wieder überall im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes unter Einhaltung medizinischen Hygienevorschriften arbeiten.

Einschränkend gilt derzeit in der Regel immer noch die Verpflichtung für Patient*innen und Therapeut*innen, einen Mundschutz zu tragen. Wenn es unter medizinischen Gesichtspunkten möglich ist, soll auch ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Der Umfang dieser aktuell bestehenden zusätzlichen Schutzmaßnahmen wird in den einzelnen Bundesländern – je nach Situation – separat entschieden, und kann sich kurzfristig ändern. Daher weiterhin unsere Empfehlung, sich entsprechend zu informieren (siehe Beitrag 14.05.2020).

Nachstehend finden Sie eine kurze Übersicht zu den aktuellen Regelungen einiger Bundesländer.

Bayern

Patient*innen und Therapeut*innen müssen einen Abstand von 1,5 Metern einhalten wo immer es möglich ist und eine Maske tragen.

Die Maskenpflicht entfällt,

  • für Kinder bis 6 Jahren
  • die Art der Leistung dies nicht zulässt oder das Tragen einer Maske glaubhaft nicht zumutbar ist.

Berlin

Die Empfehlungen des RKI sind verpflichtend.

Patient*innen und Personal (Empfehlung: auch Therapeut*innen, siehe Anm.) müssen in der Praxis grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Die Maskenpflicht entfällt,

  • wenn die medizinische Behandlung dem entgegensteht.

Anmerkung: Die Verpflichtung zum Tragen einer Schutzmaske für Therapeut*innen ergibt sich hieraus nicht direkt, könnte aber aus der Verpflichtung zur Einhaltung der gestiegenen Hygieneanforderungen abgeleitet werden. Das RKI empfiehlt auch für Ärzt*innen die Maskenpflicht.

Mecklenburg Vorpommern

Patient*innen und Mitarbeiter*innen (Empfehlung: auch Therapeut*innen, siehe Anmerkung) müssen in den Praxisräumlichkeiten außerhalb der ärztlichen Konsultation zwischen den Menschen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten und eine Mund-Nase-Bedeckung tragen.

Die Maskenpflicht entfällt,

  • für Kinder bis zum Schuleintritt
  • Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können
  • für Beschäftigte (z.B. …, Arztpraxen), soweit sie durch andere Schutz-vorrichtungen geschützt werden.

Anmerkung: Die Verpflichtung zum Tragen einer Schutzmaske für Therapeut*innen ergibt sich hieraus nicht direkt, könnte aber aus der Verpflichtung, zur Einhaltung der gestiegenen Hygieneanforderungen abgeleitet werden. Das RKI empfiehlt auch für Ärzt*innen die Maskenpflicht.

Nordrhein-Westfalen

Patient*innen und Therapeut*innen müssen in den Praxisräumlichkeiten außerhalb der ärztlichen Konsultation zwischen den Menschen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten und eine Mund-Nase-Bedeckung tragen.

Die Maskenpflicht entfällt,

  • für Kinder bis zum Schuleintritt
  • Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können.
  • Vorübergehend, „wenn das zur Ermöglichung einer … ärztlichen Behandlung oder aus anderen Gründen (z.B. Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen) zwingend erforderlich ist“.

Anmerkung: Die Verpflichtung kann für Inhaber*innen, Leiter*innen und Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung des Arbeitsplatzes durch Glas, Plexiglas o.ä.) ersetzt werden.

Saarland

Patient*innen müssen einen Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten – wo immer möglich – und eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Die Maskenpflicht entfällt,

  • bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres
  • wenn gesundheitliche Gründe oder die Art der Leistungserbringung dem entgegenstehen.

Empfehlung des RKI

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Hygiene.html

 

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