Dürfen Heilpraktiker*innen einen sogenannten Corona-Antigen-Schnelltest als Praxisleistung anbieten?
Dürfen Heilpraktiker*innen einen sogenannten Corona-Antigen-Schnelltest als Praxisleistung anbieten?
Abgesehen davon, dass wir uns dabei – zumindest derzeit – in jedem Fall zumindest in einer riskanten rechtlichen Grauzone befinden würden, stellt sich die Frage, mit welchem Ziel ein solcher Test angeboten werden sollte.
Nach § 24 Infektionsschutzgesetz (IFSG) obliegt die Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten wie SARS-CoV2 ausschließlich den Ärzt*innen. Danach kann es für Heilpraktiker*innen nur um den grundsätzlich zulässigen Nachweis einer Immunität gehen. Ein vor Ort auswertbarer Antigen-Schnelltest könnte sich theoretisch hierfür anbieten, wenn eine Patient*in wissen möchte, ob sie möglicherweise bereits eine entsprechende Infektion durchgemacht hat.
Zum einen ist jedoch zu bedenken, dass sich Antigen frühestens nach ein paar Tagen – oder gegebenenfalls sogar erst nach 3 bis 4 Wochen – bilden. Die sensitive Aussagekraft solcher Tests hängt also auch vom Zeitpunkt und nicht nur von der Genauigkeit der Durchführung solcher Tests ab. Zum anderen spricht ein positiver Antigen-Nachweis zunächst zwar für eine erworbene Immunität gegen SARS-CoV-2, kann aber nicht klar ausschließen, dass auch ein anderes Corona-Virus dafür verursachend ist. Eine Immunität wäre in letzterem Fall also nicht gegeben.
Das bedeutet, dass eine klare Aussage zur Immunität gegen SARS-CoV-2 das Ergebnis eines solchen Antigen-Schnelltests ohnehin nicht bieten kann, im Gegenteil: die Patient*in könnte außerdem im Moment der Testung infiziert sein. Ein solcher Test kann daher keinen Nachweis einer Symptomfreiheit zum Zeitpunkt der Behandlung erbringen.
Sinnvoll sind diese Tests in erster Linie bei Wiederholung, zum Beispiel für Behandler*innen und Praxispersonal selbst, Angestellte in Krankenhäusern, Personal und Einwohner*innen von Pflegeheimen und dergleichen.
Offensichtlich aussagekräftigere Antigentest basieren derzeit auf Laboruntersuchungen zum IgM und/oder zum IgG-Wert. Hierbei handelt es sich rechtlich gesehen nach überwiegender Meinung in beiden Fällen um diagnostische Maßnahmen, die nach dem IFSG für Heilpraktiker*innen bezüglich des SARS-CoV-2-Erregers verboten sind, und somit von Ihnen auch nicht in Auftrag gegeben werden dürfen.
Insgesamt empfehlen wir daher auf Basis der derzeitigen Situation, auf das Angebot von Antigentests in der Praxis zu verzichten.