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Dienstag, 18 Januar 2022 18:36

Aktuelles zur Video-Sprechstunde

Kann der Praxisbetrieb jetzt bis März 2022 ausschließlich Online stattfinden und ist es möglich, nach Beendigung der Corona-Regeln die Praxis ausschließlich online zu führen?

Grundsätzlich gilt weiterhin, dass es auf den Einzelfall ankommt. Die medizinische und therapeutische Sorgfaltspflicht kann dazu führen, dass in manchen Fällen Patient*innen nicht ausschließlich online beraten und behandelt werden dürfen. Die Verantwortung für diese Entscheidung liegt bei den Therapeut*innen. Das bedeutet, ein Nichteinhalten des anerkannten Standes der medizinischen Kenntnisse, also unsachgemäßes Verhalten durch Tun oder Unterlassen, kann auch in diesem Zusammenhang für Ärzt*innen/Therapeut*innen eine Haftung wegen eines Behandlungsfehlers bedeuten. Da es keine Standardfestlegung zu einfachen und schweren Erkrankungen/Beschwerden gibt, kann die Abgrenzung schwierig sein.

Ebenso darf nicht ganz allgemein zu ausschließlichen Online-Beratung / -Behandlung geworben werden.

Anders herum können Patient*innen dann jedoch ausschließlich online behandelt und beraten werden, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher therapeutischer/ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen durchgehend nicht erforderlich ist. Wenn eine reine Online-Praxis geführt werden soll, können also nicht alle Patient*innen angenommen werden oder müssen gegebenenfalls auch im Laufe der Behandlung weiterverwiesen werden. Das bedarf natürlich einer guten Dokumentation.

Zum Hintergrund:

  • Die Heilpraktiker*inn werden diesbezüglich mit den Ärzt*innen im Wesentlichen gleichgesetzt. Daher sind die Regelungen für Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen auch für uns Heilpraktiker*innen relevant.
  • Mit der Änderung der (Muster-) Berufsordnung-Ärzte (MBO-Ä) und der entsprechenden Anpassung in den jeweiligen Landesärztekammern wurde das sogenannte „Fernbehandlungsverbot“ (§ 7 Abs. 41) gelockert, aber nicht vollständig aufgehoben.
  • Im Unterschied zum alten Recht lässt die jetzige Fassung (Ergänzung des Paragrafen durch Satz 3) eine ausschließliche Fernbehandlung zu, wenn dies im Einzelfall ärztlich vertretbar ist und außerdem die erforderliche ärztliche Sorgfalt gewahrt wird. Das gilt für jeden einzelnen Schritt in der Beratung und Behandlung. Es kann also sein, dass z.B. die Diagnosestellung in ausschließlicher Fernbehandlung ärztlich grundsätzlich vertretbar ist, die erforderliche ärztliche Sorgfalt im Einzelfall es aber gebietet, die Beratung oder Behandlung erst nach einem unmittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt fortzusetzen. Dann müssen die betreffenden Patient*innen in die Praxis einbestellt oder aufgefordert werden, sich bei einer geeigneten Therapeut*in oder Ärzt*in vorzustellen (was gut dokumentiert werden muss).

Es ist also nicht generell möglich, alle Patient*innen – unabhängig von deren Beschwerden/Erkrankungen – ausschließlich im Rahmen der Telekommunikation zu behandeln. Dies hat im Prinzip auch der BGH in einem Urteil zum Fernbehandlungsverbot im Rahmen des Wettbewerbsrechts bestätigt (Urt. v. 09.12.2021, Az. I ZR 146/20).

Danach ist auch das Werbeverbot für die Fernbehandlung weiterhin, trotz Ergänzung des § 9 Heilmittelwerbegesetz (HWG) um den 2. Satz2 nicht generell aufgehoben. Das gelte nur dann, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich sei. Da es hierfür noch keine Standards gäbe, bzw. diese sich erst entwickeln müssten, sei auch keine allgemeine, undifferenzierte Werbung zulässig.

Auch die Corona-Sonderregeln sind wohl nicht darauf ausgerichtet, dass eine Praxis hinsichtlich aller Beschwerden und Erkrankungen der Patient*innen ausschließlich online geführt werden kann.

Aufgrund der weiteren Ausbreitung des Coronavirus haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung zwar die Mengenbegrenzung bei der Videosprechstunde für Ärzte und Psychotherapeuten aufgehoben. Dies bezieht sich aber wohl nur auf die zuvor mengenmäßig eingeschränkte Erstattungsfähigkeit von Videosprechstunden. Diese Aufhebung der Begrenzung wurde bis zum 31. März 2022 verlängert. Die medizinische und fachliche Sorgfaltspflicht zur Betrachtung einer Eignung für eine Online-Beratung / -Behandlung im Einzelfall bleibt bestehen.

Es bestehen folgende Voraussetzungen für die Online-Sprechstunde:

Unabhängig von den seit Beginn der Corona-Pandemie bestehenden regulatorischen Lockerungen, gibt es für eine gesetzeskonforme Ein- und Durchführung der Video-Sprechstunde ein paar Vorschriften zu beachten:

  • Monitor, Webcam, Mikrofon oder Headset und Internet müssen in einem Raum stehen, in dem ein ungestörtes Patientengespräch möglich ist. Auch die Patient*innen sollten die Möglichkeit einer ungestörten Umgebung haben.
  • Die Durchführung der Fernbehandlung über gängige Videokonferenz-Plattformen wie Skype oder Zoom ist nicht zulässig. Ein Link für die KBV-zertifizierten Anbieter: https://www.kbv.de/media/sp/liste_zertifizierte-Videodienstanbieter.pdf
    Dabei sind auch Anbieter, die kostenlose Varianten anbieten.
  • Vor der ersten Video-Sprechstunde muss die Patient*in ihre Einwilligung schriftlich oder digital erteilen. Wenn die Anbieterplattform hierfür keine Möglichkeit zur Verfügung stellt, muss dies unabhängig hiervon erfolgen. Bild- und Tonaufzeichnungen sind sowohl auf Seite des Behandelnden, als auch für Patient*innen untersagt. Denken Sie auch an einen schriftlich Behandlungsauftrag.
  • Wie bei der Präsenzsprechstunde, müssen natürlich auch die Pflichten nach § 630 folgende BGB, wie zum Beispiel die Aufklärungspflicht (§ 630 e BGB) beachtet werden, wozu auch die Aufklärung des Patienten über die Nachteile der Fernbehandlung gegenüber der Diagnostik und Therapie in der Praxis gehört. Ebenso hat auch eine vollständige Dokumentation (§ 630 f BGB) erfolgen.

Übrigens handelt es sich nicht um eine „telemedizinische Anwendung“ im Sinne der Fernbehandlung, wenn Patienten nach einem physischen Termin in der Praxis telefonisch oder per Videokonferenz und dergleichen weiter beraten werden.

1§ 7 Abs. 4 MBO-Ä
Ärztinnen und Ärzte beraten und behandeln Patientinnen und Patienten im persönlichen Kontakt. Sie können dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird.
2(§ 9 Satz 2 HWG)
Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung). Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Werbung für Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist.

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