Die neue 3G-Regel und deren Bedeutung für Heilpraktiker*innen
Die neue 3G-Regel und deren Bedeutung für Heilpraktiker*innen
Grundsätzlich bedeutet die 3G-Regel für Heilpraktiker-Praxen, dass die Patient*innen geimpft, genesen oder getestet sein müssen, um behandelt werden zu können. Die jeweilige Variante muss nachgewiesen werden und die Therapeut*innen müssen diesen Nachweis in der Regel dokumentieren. Soweit ersichtlich, wird es in den verschiedenen Bundesländern derzeit unterschiedlich gehandhabt, ab wann diese Regel einzuhalten ist. Zu der bekannten bisherigen Inzidenzzahl können weitere oder auch neue Kriterien maßgeblich sein. Ebenso ist es unterschiedlich, welche zusätzlichen Hygienemaßnahmen erforderlich sein sollen, wenn die 3G-Regel eintritt. Viele Vorgaben werden in den Bundesländern ähnlich sein. Dennoch muss eine Überprüfung im Einzelfall leider jedem Mitglied selbst überlassen werden. Eine Rechtsberatung können wir nicht geben, weshalb die nachstehenden Hinweise auch nur als allgemein Information zu verstehen sind.
Im Wesentlichen sollten Sie sich über folgende Kriterien informieren:
- Ab welcher Inzidenz gilt die 3G-Regel in Ihrer Region?
- Was müssen Sie im Rahmen der 3G-Regel zusätzlich beachten?
- Welche Inzidenzzahl liegt für Ihre Region vor?
- Welche Hygieneregeln sind dann noch im Praxisbetrieb zu beachten, welche bei niedrigerer Inzidenzzahl.
Allgemeine Information des RKI, hier übernommen vom Land Niedersachsen (Nds.): https://www.zusammengegencorona.de/informieren/alltag-und-reisen/aktuelle-regelungen/
Anregungen zur Überprüfung der für Sie regional relevanten Informationen und zur praktischen Umsetzung der aktuellen Corona-Maßnahmen:
1. Zuordnung der Heilpraktiker*innen in den Verordnungen:
Während in einigen Bundesländern Heilpraktiker*innen eindeutig unter der Rubrik „körpernahe Dienstleistungen“ aufgeführt werden, ist dies in anderen Bundesländern nicht der Fall. Eine klare Zuordnung fehlt dort. Vermutlich kann aber generell von einer entsprechenden Zuordnung ausgegangen werden, da unter dieser Rubrik manchmal auch Ärztinnen und Ärzte genannt werden. Ein übersichtliches Beispiel findet sich in der Information von Nordheim, Niedersachsen (unterstehender Link).
Beispiel Niedersachsen (Nds.)
Zur 3G-Regel Staatskanzlei Nds.:
https://www.stk.niedersachsen.de/startseite/presseinformationen/eine-neue-corona-verordnung-fur-eine-neue-phase-der-pandemie-203570.html
Stand 24.08.2021 und Zusammenfassung: https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/coronaverordnung224.pdf
Übersichtliches Beispiel von Nordheim (Nds.) / wesentlicher Inhalt, siehe Anhang:
Beispiel Hessen
Hessen hat zum Beispiel ein Eskalationskonzept Stand 16.08.2021. Wesentliches für die dortigen Regionen können Sie unter folgenden Links erfahren:
Aktuelles Eskalationskonzept Hessen / wesentlicher Inhalt, siehe Anhang: https://soziales.hessen.de/gesundheit/corona-in-hessen/das-hessische-praeventions-und-eskalationskonzept
Aktuelle Übersicht zu den Inzidenzen in den hessischen Regionen: https://soziales.hessen.de/gesundheit/corona-in-hessen/taegliche-uebersicht-der-bestaetigten-sars-cov-2-faelle
Brandenburg, Beispiel Landkreis Oder-Spree
2. Patientennachweis, wenn 3G-Regel greift:
Die Patient*innen müssen vor der Behandlung nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind. Eine mündliche Zusicherung ist nicht ausreichend. Ein Impfnachweis muss über den digitalen Impfausweis oder den Impfpass erfolgen.
Genesene müssen einen positiven PCR-Test vorlegen, der nicht länger als 180 Tage zurückliegen darf. Der Nachweis eines entsprechenden Zertifikats dürfte nicht erforderlich sein. Ein solches Zertifikat können Genesene sich mittlerweile in einer Apotheke ausstellen lassen.
Wer lediglich getestet ist, muss einen negativen Antigen-Schnell- oder PCR-Test vorlegen. Ein Schnelltest darf nicht älter als 24 Stunden sein, ein PCR-Test nicht älter als 48 Stunden. Ausgenommen sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr sowie in der Regel darüber hinaus Schülerinnen und Schüler, welche bereits im Rahmen des verbindlichen Schulkonzepts regelmäßig getestet werden.
Von nicht bekannten (Neu-)Patient*innen muss sicherlich auch ein gültiges Ausweisdokument vorgelegt werden.
Die Zulässigkeit anderer Nachweise über den Gesundheitszustand werden nicht genannt und sind daher vermutlich nicht ausreichend. Es soll klar nachvollziehbar sein, dass keine Infizierung mit einem Coronavirus vorliegt. Im Zweifelsfall wäre eine Nachfrage bei dem zuständigen Gesundheitsamt in Erwägung zu ziehen. Dabei ist zu bedenken, dass die Patient*innen vorlagepflichtig für den Nachweis und die Heilpraktiker*innen dokumentationspflichtig sind. Das ist insofern wichtig, als die Vorlage falscher Dokumente strafbar ist.
Ohne einen entsprechenden Nachweis dürfen Sie Patient*innen in der Praxis nicht behandeln.
Weiterhin könnte es zulässig sein, dass Sie einen zugelassenen Schnelltest durch betreffende Patient*innen in Ihrer Praxis in Ihrem Beisein durchführen lassen oder gegebenenfalls selbst, unter bestimmten Bedingungen, einen Test durchführen. Leider gibt es für solche Möglichkeiten in diesem Zusammenhang keine eindeutigen Aussagen. In einigen Bundesländern sind solche Testvarianten allerdings grundsätzlich zulässig. Wenn Sie hieran interessiert sind, sollten Sie sich die folgenden Beispiele anschauen und diesbezüglich bei dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt nachfragen. Stichworte sind zum Beispiel „Corona-Schnelltest bei Dienstleistern“ oder „Corona-Schnelltest durch oder bei der Arbeitgeber*in“.
In diesen Fällen sind nur zugelassene Tests zu verwenden. Eine Liste der Antigen-Tests zur professionellen Anwendung zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 finden Sie auf der Website des BfArM
Es erfolgt keine Erstattung und der Test ist nur im Zusammenhang mit einer Behandlung zulässig, wobei in manchen Bundesländern das Ergebnis auch zum weiteren Gebrauch für 24 Stunden testiert werden kann. Eine solches Testat ist dann auf einem vorgegebenen Vordruck zu vermerken. Fällt der Test positiv aus, ist die Meldung beim Gesundheitsamt verpflichtend. (Näheres dazu, inklusive Vordruck und Patientenerläuterung zum Vorgehen bei positivem Testergebnis, siehe nachfolgende Links).
Zu bedenken ist jedoch, dass Heilpraktiker*innen weiterhin keine Symptome behandeln dürfen, die auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 schließen lassen könnten. Daher ist, soweit derzeit ersichtlich, auch weiterhin kein Schnelltest zulässig, um einen konkreten Verdacht auf eine entsprechende Infektion auszuschließen.
Näheres zum Schnelltest in der Praxis:
Baden-Württemberg
„…Dienstleister, bei denen für die Nutzung der angebotenen Dienstleistung ein negativer Schnelltest erforderlich ist, können unter bestimmten Voraussetzungen vor Ort einen Schnelltest durchführen und für Ihre Kundinnen und Kunden oder Patientinnen und Patienten eine Bescheinigung über das Ergebnis ausstellen. Diese Bescheinigung gilt dann einerseits als Nachweis für die gewünschte Dienstleistung, andererseits kann sie 24 Stunden lang auch für andere Einrichtungen oder Dienstleistungen mit Testerfordernis genutzt werden.“
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/landesregierung-erweitert-testmoeglichkeiten-1/ und https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/landesregierung-erweitert-testmoeglichkeiten-1/
NRW (Übersicht)
https://hwk-koeln.de/artikel/20-08-2021-neue-corona-regeln-sind-in-kraft-32,0,2225.html
Hessen (Übersicht)
3. Dokumentationspflicht durch Heilpraktiker*innen:
- Name
- Adresse
- Kontaktdaten
- Datum
- Uhrzeit
In der Regel digital/elektronisch (z.B. Luca-App, Corona-Warn-App), nur im Einzelfall auch in Papierform.
So wird es zumindest in Nds. gefordert. https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/coronaverordnung224.pdf
Anhang zu 1):
Relevanter Ausschnitt aus dem Inhalt (Nordheim, Nds):
„Getestet, geimpft oder genesen“ muss man dann sein,
…für die Entgegennahme körpernaher Dienstleistungen (also für Leistungen von Optiker*innen, Hörgeräteakustiker*innen, Friseur*innen, Tattoo-Studios, Nagelstudios, Kosmetikstudios, Massagepraxen, praktischen Fahrschulen und Maniküre- und Pediküre-Studios sowie anderen vergleichbaren Einrichtungen. Gleiches gilt für Einrichtungen für therapeutische medizinische Behandlungen wie Praxen für … sowie die Praxen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker…
Die Außenbereiche aller genannten Einrichtungen sind von der Beschränkung auf geimpfte, genesene und getestete Personen nicht erfasst. Ausgenommen ist auch die Nutzung von sanitären Einrichtungen, sie sollen uneingeschränkt zugänglich bleiben.
Die 3G-Regel gilt auch nicht für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die noch nicht eingeschult sind und auch nicht für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden. (Dies gilt auch in Ferienzeiten.)
Unabhängig von den Warnstufen und der Inzidenz bleiben einige Basisschutzmaßnahmen weiter bestehen.
Dazu gehören:
- wenn möglich ein Abstandgebot von 1,5 Metern zu anderen Personen und Gruppen,
- das Tragen einer medizinischen Maske in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Kundenverkehrs zugänglich sind.
- ausreichende Hygiene und
- regelmäßiges Lüften.
Wichtige Schutzmaßnahmen wie Maske, Abstand, Hygiene und Lüften bleiben damit für alle bestehen..., insbesondere Menschen mit einer vollständigen Impfung aber gewinnen zahlreiche Freiheiten zurück. Wer noch nicht geimpft ist, muss sich oft testen lassen – ab dem 11. Oktober 2021 auf eigene Kosten.
Neu ist, dass es ab sofort neben der 7-Tage-Inzidenz zwei weitere Leitindikatoren gibt. Berücksichtigt werden jetzt auch die durchschnittliche Hospitalisierungszahl der letzten 7 Tage pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner sowie der landesweite Anteil der Corona-Patient*innen auf den Intensivstationen.
Die Maskenpflicht gilt nicht, … oder bei der Entgegennahme einer körpernahen Dienstleistung, bei der das Gesicht unbedeckt bleiben muss.
Von der Maskenpflicht generell ausgenommen sind auch zukünftig Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und Menschen, denen das Tragen einer Maske aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung nicht zumutbar ist. Letzteres muss auch zukünftig durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden.“
Grundsätzlich sollten Sie schauen, welche Inzidenzzahlen für Ihre Region relevant sind und ab wann entsprechende Maßnahmen gelten.
Wesentlicher Inhalt des Eskalationskonzepts in Hessen Stand 16.08.2021:
„Die wichtigsten Änderungen im Überblick. Sie gelten in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz unter 35.
Im Falle steigender Inzidenzen haben die Kreise und kreisfreien Städte auf Basis des Konzepts im Rahmen von Allgemeinverfügungen Maßnahmen zu ergreifen – und zwar ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 pro 100.000 Einwohner*innen. Die nächsten Stufen werden bei einem Wert von 50 pro 100.000 bzw. 100 pro 100.000 erreicht.
Regeln ab einer Inzidenz über 35 …
Erbringung körpernaher Dienstleistungen nur für Kundinnen und Kunden mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV.
§ 3 Negativnachweis
(1) Soweit nach dieser Verordnung der Nachweis zu führen ist, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen (Negativnachweis), kann dies erfolgen durch
- einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,
- einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder
- einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, der die aus der Anlage ersichtlichen Daten enthält; die zugrundeliegende Testung kann auch durch einen PCR-Test erfolgen.
Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren.
(2) Zur Nachweisführung ist ein Nachweis nach Abs. 1 Satz 1 gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen.
Regeln ab einer Inzidenz von 100 …
Anordnung einer FFP2-Maske (oder gleichwertig) bei körpernahen Dienstleistungen (nicht für Kinder unter 16 Jahre).“