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Mittwoch, 15 Dezember 2021 17:02

Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IFSG) und deren Relevanz für Heilpraktiker*innen

Am 10.12.2021 hat der Bundesrat umfangreichen Änderungen am Infektionsschutzgesetz und weiteren Gesetzen zugestimmt. Das sogenannte Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ist zu großen Teilen bereits in Kraft getreten:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/meldungen/einrichtungsbezogene-impfpflicht-kommt.html

Neu und relevant für Heilpraktiker*innen ist vor allem

  • eine einrichtungsbezogene Impfpflicht (§ 20 a IFSG),
  • die Regelung der Testpflicht in Gesundheitseinrichtungen (§ 28 b IFSG) und
  • die Fristverlängerung der Nachweispflicht zur Immunität gegen Masern (§ 20 IFSG).

1) Impfpflicht für bestimmte Einrichtungen nach § 20a IFSG

Die Regelung zum Immunitätsnachweis gegen COVID-19 gilt unter anderem für:

Personen, die in den § 20a Abs.1, Satz 1 Nr. 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind.

Dazu gehören unter § 20a Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 i „Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe“. https://www.buzer.de/gesetz/2148/a285055.htm

Personen die in den genannten Unternehmen tätig sind, müssen ab dem 15. März 2022 entweder geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sein.

Das bedeutet, es ist erforderlich, dass diese Personen

  • geimpft, asymptomatisch und im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises sein müssen (Geimpft und symptomatisch soll danach wohl nicht gelten) oder
  • genesen, asymptomatisch und im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sein müssen oder
  • aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können (§ 20a Abs. 1, Satz 2 IFSG).

Zu den oben genannten „Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe“ dürften wohl auch die Heilpraktiker-Praxen gehören. Zwar sollen die in den genannten Unternehmen tätigen betroffenen Personen die Adressaten dieser Regelung sein, jedoch sollen diese ihren Impfstatus nach § 20a Abs. 2 IFSG der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens die nachfolgend benannten Nachweise vorlegen. Die Leitungen selbst werden nicht einbezogen. Vermutlich wird es jedoch bezüglich dieser Ungenauigkeit des Gesetzestextes eine Anpassung geben.

Die Zuständigkeit für die Umsetzung dieser Maßnahmen liegt bei den Bundesländern. Die jeweils zuständigen Gesundheitsämter können verlangen, dass die erforderlichen Nachweise von den benannten Personen dort vorzulegen sind.

Diese Regelung gilt ab: 15.03.2022

Bis dahin müssen unter anderem die in „Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe“ tätigen Personen einen in § 20a Abs. 2 IFSG näher beschriebenen

  • Impfnachweis, 
  • Genesenennachweis oder
  • ein ärztliches Zeugnis als Nachweis darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können,

der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens vorlegen.

Die Maßnahmen gelten zunächst bis: Ende 2022

Das Ziel der Befristung dieser Regelungen ist, die Impfquote der in diesen Unternehmen und Einrichtungen tätigen Personen und den Schutz vulnerabler Personengruppen vor einer COVID-19 Erkrankung zu erhöhen.

Das bedeutet für Heilpraktiker*innen:

Zunächst sollten Sie davon ausgehen, dass Heilpraktiker*innen in diese partielle Impfpflicht für das Gesundheitswesen einbezogen sein sollen.

Wenn Sie unter dieser Voraussetzung bis zum 15.03. 2022 noch keinen der oben genannten Nachweise vorlegen, könnte das zuständige Gesundheitsamt nach § 20a Abs. 5 IFSG hierfür eine angemessene Frist setzen, um einen dieser Nachweise zu erbringen. Sollte die Frist nicht eingehalten werden, kann das Gesundheitsamt zum Beispiel untersagen, in der Einrichtung / Praxis tätig zu werden. Außerdem können Bußgelder auferlegt werden (§ 73 IFSG).

Voraussichtlich könnten Sie aber weiterhin die Praxis offiziell ausschließlich über Online-Sprechstunden weiterführen, soweit die medizinische und fachliche Sorgfaltspflicht dies zulässt, oder die Praxis vorübergehend schließen.

Wenn Sie Mitarbeiter*innen oder sonstige Tätige in Ihrer Praxis beschäftigen, müssen Sie von diesen die oben genannten Nachweise einfordern. Kann kein Nachweis bis zum 15.03.2022 vorgelegt werden, müssen Sie diese Mitarbeiter*innen ab diesem Datum beim zuständigen Gesundheitsamt melden, das dann weitere Maßnahmen ergreift. Neue Mitarbeiter*innen oder sonstige Beschäftigte dürfen ab dem 16.03.2022 nur mit entsprechendem Nachweis eingestellt werden.

2) Termine zur Masern-Impfpflicht verlängert

Die bis zum 31.12.2021 verschobene Frist zur Nachweispflicht der Immunität gegen die Masern wurde nochmals bis zum 31.07.2022 verlängert (§ 20 Abs. 10 S. 1 IFSG).

3) Testen in der Heilpraktiker-Praxis

Gesundheitseinrichtungen, und damit auch Praxen, dürfen weiterhin nur von getesteten Personen betreten werden, wobei sich geimpfte und genesene Mitarbeiter*innen /Inhaber*innen nur noch zwei Mal in der Woche testen müssen. Arbeitgeber*innen müssen ihren Arbeitnehmer*innen 2 Tests pro Woche zur Verfügung stellen. Die Testpflicht bezieht sich auf alle in einer Praxis tätigen Personen. Patient*innen und deren Begleitung müssen nicht getestet werden.

Für die Tests sind bei Geimpften und Genesenen Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung ausreichend. Es können in diesem Fall also Selbsttests ohne Überwachung durchgeführt werden. Die Testungen müssen dokumentiert werden. Ob diese Dokumentationen beim zuständigen Gesundheitsamt regelmäßig oder nur auf Anforderung einzureichend sind, ist regional unterschiedlich geregelt.

Corona-Reglungen in den einzelnen Bundesländern finden Sie unter anderem hier:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-bundeslaender-1745198

Wenn uns weitere Details bekannt werden, werden wir Sie selbstverständlich informieren.

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