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Testen in der Heilpraktiker-Praxis

Gesundheitseinrichtungen und damit auch Praxen dürfen weiterhin nur von getesteten Personen betreten werden, wobei sich Geimpfte und Genesene Mitarbeiter*innen /Inhaber*innen nur noch zwei Mal in der Woche testen müssen. Arbeitgeber*innen müssen ihren Arbeitnehmer*innen 2 Tests pro Woche zur Verfügung stellen. Die Testpflicht bezieht sich auf alle in einer Praxis tätigen. Die Patient*innen und deren Begleitung müssen nicht getestet werden.
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Heilpraktiker*innen sind nicht von der Corona 3G-Regel betroffen – das gilt jetzt auch für Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen

Quelle: Verband unabhängiger Heilpraktiker (VUH) e.V.
Heilpraktiker*innen fallen im Rahmen der Corona-Maßnahmen in der Regel in die Gruppe der körpernahen Dienstleistungen, für welche die 3G-Regel gilt. Bisher hatten die Ämter in den beiden Bundesländern überwiegend keine Ausnahmen für Heilpraktiker*innen bezüglich medizinisch notwendiger Behandlungen gemacht, beziehungsweise ging man teilweise davon aus, dass nur Ärzte und Ärztinnen wirklich medizinisch notwendige Behandlungen vornehmen könnten. Das hat sich jetzt geändert.
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Die neue 3G-Regel und deren Bedeutung für Heilpraktiker*innen

Eine neue Regelung im Rahmen der Corona-Maßnahmen ist die sogenannte „3G-Regel“ (geimpft, genesen oder getestet). Dazu, was diese Regel für den Praxisbetrieb von Heilpraktiker*innen bedeutet, hängt im Detail wieder oder besser immer noch von den einzelnen Bundesländern und dort vermutlich von den jeweils zuständigen Gesundheitsämtern ab. Daher können hier lediglich ein paar grundsätzliche Informationen erfolgen. Zur besseren Nachvollziehbarkeit aktueller Verordnungen und Beschlüsse werden Beispiele aufgeführt. Erkundigen Sie sich bitte im Zweifelsfall bei dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt über die für Sie relevanten Maßnahmen.
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Niedersachsen beschliesst 3G-Regel auch für Heilpraktikerpraxen

Die aktuelle Coronaverordnung Niedersachsens schließt die so genannte 3G-Regel (Geimpft / Genesen / Getestet) auch für Heilpraktikerpraxen ein. 

https://www.stk.niedersachsen.de/startseite/presseinformationen/eine-neue-corona-verordnung-fur-eine-neue-phase-der-pandemie-203570.html

Wir bitten unsere Mitglieder, die aktuelle Entwicklung in ihrem Bundesland auch selbst im Blick zu haben.

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Durchführung von „Corona – Schnelltests“ in der Heilpraktiker-Praxis

Hier geht es um die Durchführung von „Corona-Schnelltests“ mit der anschließenden Ausstellung eines offiziellen Nachweises im Falle eines negativen Testergebnisses. Bei diesen Tests handelt es sich um die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gelisteten und zugelassen PoC-Antigentests, die entsprechend der Corona-Testverordnung TestV („Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2“ durchgeführt werden müssen, siehe auch: 

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Corona-Antigen-Schnelltest und die Zulässigkeit der Durchführung in der Heilpraktiker-Praxis

Eines ist klar, Heilpraktiker dürfen weiterhin keine Untersuchung und Behandlung bei Patienten durchführen, bei denen ein Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. Allerdings ist der Arztvorbehalt in § 24 IFSG für bestimmte In-vitro-Diagnostika aufgehoben worden. Damit ist jetzt grundsätzlich die Durchführung eines PoC-Antigentests auf Sars-CoV-2 in einer Heilpraktiker-Praxis als Präventivmaßnahme unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Jedoch sind bei der Durchführung eines solchen Tests diverse Anforderungen zu beachten, die in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen geregelt sind, unter anderem auch in der Corona-Test-Verordnung (TestV) und der Medizinprodukte-Betreiber-Verordnung (MPAV). Daneben ist zu beachten, dass es sich bei den Voraussetzungen zunächst um Rahmenvorgaben handelt, die in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich ausgelegt werden können.

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