Mitglieder-Login

Mitglieder-Login

Bitte warten, Berechtigungsprüfung ...
×

ECCH - 30 Jahre Fürsprecher für den Beruf des Homöopathen

Informelle Diskussionen auf den Straßen Dublins im Frühjahr 1990 während der Gründung der Irish Society of Homeopaths führten am 9. Juni 1990 zu einem ersten Treffen von Vertreter*innen von

Teilen auf FacebookTeilen auf Twitter

Pressemitteilung - Tag der Umwelt: Homöopathie ist aktiver Umweltschutz

Die Homöopathie ist eine umwelt- und ressourcenschonende medizinische Therapie. Daran erinnert der Verband klassischer Homöopathen Deutschlands e.V. (VKHD) anlässlich des „Tags der Umwelt“ am 05.06.2020.

Teilen auf FacebookTeilen auf Twitter

Update zur Maskenpflicht 28.05.2020

(Update zum 14.05.2020) – Mittlerweile wurden die „Corona-Maßnahmen“ insgesamt gelockert. Grundsätzlich können Heilpraktiker*innen wieder überall im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes unter Einhaltung medizinischen Hygienevorschriften arbeiten.

Teilen auf FacebookTeilen auf Twitter

Heilpraktiker*innen sollten einen Mund-Nasenschutz tragen

(Update zum 28.04.2020) - Derzeit gilt in allen Bundesländern für die Bürger*innen die Pflicht, in öffentlichen Einrichtungen Mund und Nase zu bedecken. Dies gilt auch für Patient*innen bei Arztbesuchen. Auch wenn es in den meisten Bundesländern keine eindeutige Verordnung und klare Aussagen gibt, dass Ärzt*innen und Therapeut*innen in den Praxen selbst eine Schutzmaske tragen müssen, halten sich die meisten Ärzt*innen daran. Vermutlich wird jedoch davon ausgegangen, dass es aus Hygieneschutzgründen selbstverständlich ist, dass auch Therapeut*innen grundsätzlich einen Mund-Nasenschutz tragen. Wir raten deshalb unseren Mitgliedern, ebenfalls eine Maske zu tragen.

Teilen auf FacebookTeilen auf Twitter

Jörg Wichmann (1958 - 2020)

Gedanken an einen Freund

„Und jedem Anfang wohnt ein Zauber inne, der uns beschützt, und der uns hilft zu Leben.“

Teilen auf FacebookTeilen auf Twitter

Müssen Heilpraktiker*innen bei der Behandlung in der Praxis eine Mund-Nasenschutzmaske tragen?

Es sind derzeit keine Verordnungen oder sonstige Vorschriften ersichtlich, die der Heilpraktiker*in das ständige Tragen einer Mund-Nasenschutz-Maske in der Praxis vorschreiben würden.

Zum einen beziehen sich die aktuellen „Schutzmasken-Verordnungen“ in den einzelnen Bundesländern derzeit vor allem auf die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und den Aufenthalt in Geschäften. Diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, eine Weiterverteilung der Viren über die Luft (Tröpfcheninfektion) über Niesen, Husten und Sprechen zu reduzieren. Eine gut anliegende Bedeckung von Mund und Nase, eine sogenannte Behelfs-Mund-Nasen-Maske, die aus geeignetem Material besteht und richtig angewendet wird, kann die Ausbreitung der Atemluft und des Speichels abbremsen und auf einen relativ geringen Radius eingrenzen. Damit kann nach vielfacher Meinung das Ansteckungsrisiko von Menschen in unmittelbarer Nähe (Fremdwirkung) reduziert werden. Diese angenommene Schutzwirkung ist allerdings nicht wissenschaftlich belegt. Ein Eigenschutz ist damit nicht möglich (https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html).

Teilen auf FacebookTeilen auf Twitter

Praxis-Hygieneplan

Tjado Galic, Hannover, stellt der Kollegenschaft seinen aktualisierten Praxis-Hygieneplan in Form eines Word-Dokuments zur Verfügung Praxis-Hygiene-Plan (549 KB) . Zu beachten ist, dass der Text auf die eigenen Umstände und Bedürfnisse angepasst werden muss.

Teilen auf FacebookTeilen auf Twitter

Auch in Zeiten von Corona: Homöopathie beim Heilpraktiker

VKHD-Vorstand Stefan Reis ermutigt alle Kolleg*innen dazu, die Praxen offen zu halten und Anlauf- wie Ansprechstelle für die Patient*innen zu sein..

Teilen auf FacebookTeilen auf Twitter

Bedeutung der dringenden Notwendigkeit hinsichtlich der aktuellen Tätigkeitsbeschränkung für Heilpraktiker*innen

Update zu: Interpretation von aktuellen Tätigkeitsverboten für Heilpraktiker*innen vom 02.04.2020

In den Verfügungen zur Einschränkung der Tätigkeit von Heilpraktiker*innen heißt es oftmals, dass eine Behandlung nur ganz ausnahmsweise in Notfällen erlaubt sei.

Teilen auf FacebookTeilen auf Twitter

Interpretation von aktuellen Tätigkeitsverboten für Heilpraktiker

Grundsätzlich haben die Bundesländer in Notfallsituationen wie derzeit die Befugnis, zeitlich beschränkte Tätigkeitsverbote für bestimmte Berufe zu erlassen. Diese Maßnahme muss erforderlich und geeignet sein, die konkrete Gefahrensituation zu reduzieren und darf die betroffene Berufsgruppe nicht mehr als notwendig einschränken. Die Durchführung wird in der Regel an die Landkreise, deren Gesundheitsämter, beziehungsweise Ordnungsbehörden delegiert.

Teilen auf FacebookTeilen auf Twitter
Seite 2 von 4