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Herzlich willkommen auf dem Blog des VKHD e.V.
Das Tierarzneimittelgesetz (TAMG) und die Tierhomöopathie
von Ricarda Dilli
Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den Folgen des Tierarzneimittelgesetzes für die Tierhomöopathie.
Das Arzneimittelrecht trennt künftig die Regelungen für Tierarzneimittel nach dem Tierarzneimittelgesetzii von den Regelungen für Humanarzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz (AMG). Bisher waren beide Sparten im AMG geregelt. Das TAMG tritt am 28. Januar 2022 in Kraft und betrifft alle Tierhomöopathen, Tierhalter und Humanheilpraktiker, die Tiere homöopathisch behandeln:
§ 50 Abs. 2 TAMG lautet:
„(2) Tierhalterinnen und Tierhalter sowie andere Personen, die nicht Tierärztinnen oder Tierärzte sind, dürfen verschreibungspflichtige Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte sowie Arzneimittel nach § 2 Absatz 1, 2 und 3a des Arzneimittelgesetzes bei Tieren nur anwenden, soweit
- diese von einer Tierärztin oder einem Tierarzt verschrieben oder abgegeben worden sind, bei der oder dem sich die Tiere in Behandlung befinden, und
- die Anwendung gemäß einer tierärztlichen Behandlungsanweisung, die die Tierärztin oder der Tierarzt für den betreffenden Fall ausgehändigt hat, erfolgt.“
Die S3-Leitlinie „Komplementärmedizin bei onkologischen PatientInnen“ – ein Erfahrungsbericht
Inge Koch
In die neu erschienene S3-Leitlinie „Komplementärmedizin bei onkologischen PatientInnen“ wurde auch die Homöopathie aufgenommen – wir berichteten im VKHD-Newsletter Nr.75 bereits davon. Beteiligt an dieser Leitlinie war auch die Kollegin (und VKHD-Mitglied) Inge Koch, Marburg. Hier schildert sie spannende Details eines langwierigen Prozesses:
DIE LINKE und die Homöopathie
Stefan Reis
Nachdem der Parteivorstand der „LINKEN“ sich für Anwender*innen der Homöopathie mit einem Schlag unwählbar gemacht hat, indem er einen vor Absurditäten und Unwahrheiten nur so strotzenden Antrag der Linksjugend aus dem Jahr 2019 offenbar durchgewunken hat, erschien es mir zunächst geboten, auf alle darin aufgeführten Punkte mit wohl erwogenen Argumenten einzugehen. Rasch umfasste das Manuskript über zwei Druckseiten … somit bestand die Gefahr, dass kaum jemand bis zum Ende lesen würde. Also machen wir es kurz:
Lieber Samuel Hahnemann.
Wie jedes Jahr senden wir Ihnen unsere herzlichsten Glückwünsche zum Geburtstag!
Mittlerweile können Sie froh sein, dass Sie ihn nicht hier und heute begehen (und womöglich noch Ihre Brötchen mit Homöopathie verdienen) müssen. Ihren Nachfolgern werden nämlich Steine in den Weg gelegt, wo es nur geht. Obwohl wir in den letzten Jahren zahlreiche gute Studien haben vorlegen können, nach denen an der Wirksamkeit der Homöopathie kein Zweifel mehr bestehen dürfte, wird die Lüge, Homöopathie sei unwirksam (und oft auch eine noch frechere, nämlich dass dies bewiesen sei), ebenso hartnäckig wie unverfroren durchs Land getragen.
Grüne Entscheidung zur Homöopathie
Stefan Reis
Auf ihrem digitalen Parteitag im November 2020 hatte Bündnis90/Die Grünen am 22.11. (indirekt) auch darüber zu entscheiden, wie sie es mit der Erstattungsfähigkeit der Homöopathie durch gesetzliche Krankenkassen halten wolle. Der Bundesvorstand hatte bereits im Vorfeld signalisiert, die Erstattungsfähigkeit unter gewissen Umständen, etwa als Wahlleistung, erhalten zu wollen. Zur Erstattung verpflichtet sein sollen die Kassen dagegen bei "Leistungen, […] deren Wirksamkeit wissenschaftlich erwiesen ist", so der Text im Entwurf für das neue Grundsatzprogramm. Die Homöopathie wurde in diesem Antrag ausdrücklich nicht erwähnt (und auch in keinem anderen).
Zum Welttag der Patientensicherheit am 17. September 2020
Ein wesentlicher Grundsatz therapeutischen Handelns ist, die Behandelten vor vermeidbaren Schäden zu bewahren – "primum non nocere".
Das ist bei Heilpraktiker*innen nicht anders, als in anderen Heilberufen. Gerade die Homöopathie aber kann für sich in Anspruch nehmen, dass arzneiinduzierte Schäden nahezu auszuschließen sind. Viele Risiken, die mit anderen Therapien verbunden sind, fallen weg.