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SARS-COV-2-Infektion in der HP-Praxis, wie hoch ist das Risiko?

Tjado Galic

Da Heilpraktiker:innen mit Privatpraxen einen Versorgungsauftrag im Gesundheitswesen wahr-nehmen, ist die Analyse des Gefahrenpotentials und der Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf eine Sars-Cov-2 Infektion sinnvoll. In diesem Artikel wird das Alltagsgeschehen einer HP-Praxis mit Fachrichtung Homöopathie einschließlich aller Maßnahmen zur Infektionsprophylaxe analysiert und transparent dargestellt.

Unterschied Facharztpraxis zur Heilpraktikerpraxis

Im Unterschied zur ambulanten Facharztpraxis, ist die HP-Praxis in der Regel eine reine Bestellpraxis.

Alle Behandlungen sind freiwillige Wahlleistungen des Patienten ohne Behandlungspflicht.

Die in der Hausarztpraxis häufigen Beratungs- und Behandlungsanliegen, wie Medikamenteneinstellung bei chronischen Erkrankungen, Attest-Anliegen, Klären eines Versorgungsanspruches und Feststellen der Arbeitsunfähigkeit, entfallen.
http://www.content-info.org/public/berichtsband/CONTENT_Berichtsband_2.pdf

Das Patientenaufkommen beträgt daher selbst bei maximaler Auslastung und durchschnittlichen Konsultationszeiten von 30-60 min pro Patient*in im Wochendurchschnitt nur ein Viertel bis ein Fünftel im Vergleich zur Facharztpraxis. Da bis zu Zweidrittel aller Praxen als Teilzeitpraxen im Zweitberuf betrieben werden, ist das tatsächliche Patientenaufkommen insgesamt eher noch niedriger einzuschätzen.

Management des Infektionsgeschehens

Für Heilpraktiker:innen besteht laut IFSG für Patienten mit Covid 19 in der akuten, infektiösen Phase ein Behandlungsverbot.

Aus diesem Grunde, und auch zum Schutz aller, erfolgt bereits bei Terminvergabe eine eingehende Patientenbefragung auf Infektionsverdacht.

Bei höheren Inzidenzzahlen sind aus beruflichen Gründen ohnehin regelmäßige Schnelltests vorgeschrieben, welche Patient:innen unabhängig vom Praxisbesuch durchführen. In der gegenwärtigen Alltagssituation ist es eher so, dass sich Patient:innen eigenverantwortlich bei Terminanfrage vergewissern, „ob sie mit Schnupfen kommen dürfen, da ihr Test negativ gewesen sei“.

Zusätzlich besteht nach IFSG §24 die Möglichkeit, bei Verdacht auf ein Infektionsgeschehen, oder bei einem zeitnahen Kontakt eines Patienten zu Erkrankten (K1), in der Praxis zur Absicherung einen Antigen-Schnelltest unter Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen vor Beginn einer Behandlung durchzuführen. Dies gilt gerade auch für Immunisierte, die ebenfalls Überträger einer Infektion sein können.

Liegt ein Infektionsverdacht vor, kommt die Patient:in gar nicht erst in die Praxis, bzw. wird bei Verdachtsmomenten oder positivem Schnelltest in der Praxis zum PCR-Bestätigungstest weiter-geleitet.
Vor Hausbesuchen wird der Infektionsstatus abgefragt. Werden Patient:innen in Pflegeeinrichtungen mitbetreut, werden die geltenden Vorschriften vor Ort genauestens eingehalten.

Bei einem fraglichen Kontakt wäre die Heilpraktiker:in eine K1 Person, müsste die Arbeit unverzüglich unterbrechen und den eigenen Infektionsstatus sicher abklären. Dadurch wäre die Versorgung aller weiteren Patienten unmittelbar unterbrochen und behindert.

Aus welchen Grunde sollten sich also verantwortliche Behandler:innen leichtfertig in eine solche Situation manövrieren?

Zusätzlich wird das Infektionsgeschehen und die Verbreitung von Viren bei Atemwegsinfektionen in den RKI-Wochenberichten nachverfolgt, um eine aktualisierte Einschätzung der Infektionssituation zu erlangen. Bsp. aktuell: https://influenza.rki.de/Wochenberichte/2021_2022/2021-48.pdf

Erweiterte Praxishygiene

Die hygienischen Auflagen, wie die grundlegende allgemeine Desinfektion nach einem vom Gesundheitsamt geprüften Praxishygieneplan, werden seit dem Covid-19-Geschehen um folgende Aspekte erweitert:

Einschätzen der Areosol-Verbreitung

Konsequentes Lüften und zusätzlich individuelle Raum-Aerosol-Berechnungen zur Risikoeinschätzung. https://www.zeit.de/wissen/2021-11/aerosol-rechner-delta-variante-innenraeume-geimpft-ungeimpft

Eingestellt werden können hier zur Berechnung folgende Kriterien: Baugröße, Raumhöhe, Lüftungssituation, Personenanzahl, Einfluss von Masken, Redeanteil und Lautstärke der Sprechen-den sowie die Kontaktzeit. Die Modellierung erlaubt eine Einschätzung des Infektionsrisikos in der individuellen Situation.

Kontaktgestaltung

Abstand von durchschnittlich zwei Metern während der Anamnesesituation, das Tragen von medizinischem Mund-Naseschutz (OP-Masken, ggf. FFP-2-Maske bei Risikopatienten) während körpernaher Tätigkeiten wie klinische Untersuchungen und eine besonders sorgfältige Hand-Unterarmdesinfektion vor jedem Patientenkontakt sowie die konsequente Desinfektion von Untersuchungsgeräten (z.B. Stethoskop, Reflexhammer etc.) bzw. die Verwendung von Einmalprodukten (z.B. Otoskop- Aufsätze, Nasenspekulae).

Praxisorganisation

Die Praxisorganisation ist zudem so strukturiert, dass Begegnungen von Patient:innen im Wartebereich weitgehend vermieden werden. Ein Sicherheitsabstand und das Tragen von Masken werden von den Patient:innen beim Eintritt in die Praxis ohnehin freiwillig eingehalten.

Hinzu kommen: Aushängen bzw. Auslegen von Informationsmaterialien zum Infektionsgeschehen, Angebote zur zusätzlichen Handdesinfektion im Wartezimmer / Patienten-WC, sowie die Schulung von Praxismitarbeiter:innen. https://vah-online.de/de/

Luftreinigung

Größere Praxen nutzen zusätzlich die Möglichkeit von Raumluft-Desinfektionsgeräten, um die Entstehung von übertragungsfähigen Aerosolen wirksam zu reduzieren.

Patientenmonitoring

Für häufige Kontakte während einer Behandlung, wie sie sich gerade in der homöopathischen Therapie ergeben, erfolgen Verlaufskontrollen des Krankheitsverlaufs durch Telefon und Video-Sprechstunde, z.B. bei fiebernden Kindern in der häuslichen Betreuung, Schmerzpatienten oder Angststörungen.

Das Angebot der Videosprechstunde bei bekanntem Krankheitsgeschehen wird – unter Berücksichtigung der DSGVO-Auflagen für eine maximal sichere Vertraulichkeit des Patienten – durch-geführt. Genutzt werden nur Dienste mit entsprechendem Sicherheitsprotokoll.

Selbstmonitoring

Eine regelmäßige Durchführung von Selbsttests, gemeinsam mit Mitarbeiter:innen, Kolleg:innen (Vieraugenprinzip) bzw. Testung in Testzentren, wird eigenverantwortlich eingehalten.

Bei Verdachtsmomenten auf eine Infektion wird ein PCR-Test veranlasst. Der Grund für diese auferlegte Pflicht ist auch einfach zu verstehen:

Bei der allgemein einseitig negativ ausgerichteten medialen Berichterstattung gegen unseren Beruf, insbesondere noch in der Kombination Heilpraktiker:in und Homöopathie, besteht in der Kollegenschaft kein Interesse daran, als Superspreader in den Medien zu erscheinen. Nicht nur für sich selbst, sondern auch für den Beruf.

Auch existiert kein ersichtlicher Grund, weshalb die Gesundheit gerade chronisch Kranker durch mangelnde Vorsicht einer Behandler:in leichtfertig gefährdet werden sollte. Dies ergibt sich schon aus dem Vertrauensverhältnis zwischen den Patient:innen und ihrer Behandler:in, dem ethischen Grundsatz folgend:

primum non nocere secundum cavere tertium sanare
Erstens nicht schaden, zweitens vorsichtig sein, drittens heilen.

Zusammenfassung

Die Analyse zeigt, dass schon aus praktischen Gegebenheiten die Möglichkeit, in der Heilpraktikerpraxis – hier am Bsp. Praxis mit Fachrichtung Homöopathie – mit Sars-Cov2-Infizierten in Berührung zu kommen, extrem unwahrscheinlich ist.

Da die beschriebenen zusätzlichen Vorsichtsmaßnahmen schon aus einem vitalen Interesse der eigenen Existenzgrundlage und der ethischen Berufsverpflichtung eingehalten werden, besteht nach menschlichem Ermessen in der HP-Praxis keine erhöhte Infektionsgefahr.

Sie dürfte im Vergleich zur Hausarztpraxis eher unterdurchschnittlich sein. Grund sind die deutlich höheren Patientenzahlen mit kurzen Konsultationszeiten um 7 min pro Patient, wobei viele Patienten akut ohne Anmeldung erscheinen, was naturgemäß dem Profil einer Hausarztpraxis entspricht.

Patienten dürfen sich in der HP-Praxis sicher fühlen und Vertrauen haben, dass sie von ihrer Behandler:in mit Sorgfalt in einem geschützten Raum nach bestem Wissen und Gewissen betreut werden.

 

 

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