Homöopathische Arzneimittel: Gleichbehandlung durch Unterscheidung
Homöopathische Arzneimittel: Gleichbehandlung durch Unterscheidung
Erhält die Homöopathie im Arzneimittelrecht irgendeine Art von vorteilhafter Sonderbehandlung? Diese Behauptung gehört zu den wiederkehrenden Kritikpunkten. Carl Classen, Susann Buchheim-Schmidt und Roger Rissel setzen sich damit in zwei aktuellen Fachbeiträgen auseinander. Sie zeigen, wie die Unterschiede regulatorischer Anforderungen begründet sind und dass dies mit einem generellen Vorteilsstatus nichts zu tun hat.
Ausführlich behandeln die Autor*innen das Thema in ihrem Beitrag „Gleichbehandlung durch begründete regulatorische Differenzierungen“ in der Allgemeinen Homöopathischen Zeitung (AHZ). Weit über die eigenen Fachkreise hinaus reicht die Veröffentlichung in der Deutschen Apotheker-Zeitung (DAZ): „Arzneimittelrechtliche Regelungen: 230 Jahre Homöopathie, Gleiches Recht für alle!?“. Beide Beiträge sind leider nur hinter Bezahlschranken vollständig zugänglich.
Die Autor*innen erläutern die Rechtslage und ordnen sie historisch ein. Ihre zentrale Aussage: Eine „Bevorteilung“ der Homöopathie lässt sich aus dem Arzneimittelgesetz nicht ableiten. Ein Grundgedanke des Arzneimittelrechts ist vielmehr ein risikogestuftes Konzept. Je nach Arzneimittelkategorie gelten unterschiedliche Anforderungen an den Marktzugang. Solche Differenzierungen betreffen nicht nur homöopathische Arzneimittel, sondern beispielsweise auch traditionelle Arzneimittel und Generika. Gerade diese sachlich begründete Unterscheidung verwirklicht den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz: Gleiches wird gleich, Unterschiedliches entsprechend seiner Unterschiede behandelt – ähnlich, wie beispielsweise auch für Radfahrer, Fußgänger und Autofahrer im Straßenverkehr jeweils etwas andere Reglungen gelten. Auch die sogenannte „Registrierung“ homöopathischer Arzneimittel bedeutet keinen allgemeinen Verzicht auf regulatorische Anforderungen. Insbesondere müssen die Unbedenklichkeit belegt und wissenschaftliches Erkenntnismaterial vorgelegt werden. Tatsächlich haben sich die regulatorischen Anforderungen innerhalb der letzten 20 Jahre bereits erheblich verschärft, mit Folgen für die Verfügbarkeit.
Die Beiträge führen eine häufig emotional geführte Debatte auf ihren rechtlichen Kern zurück.





