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Der arzneimittelrechtliche Binnenkonsens: Wirklichkeit, Agendasetting und Wirkmacht der Narrative

Die Bundesdelegiertenkonferenz der Partei Bündnis 90 / Die Grünen hatte am 28.11.2025 den Beschluss getroffen, homöopathische und anthroposophische Behandlungen und Präparate künftig aus der Erstattung durch gesetzliche Krankenkassen herauszunehmen. So fraglich die hier behaupteten Kostenersparnisse sind, so versteht doch jeder, was gemeint ist. Rätselhafter scheint die Forderung, den sogenannten „Binnenkonsens“ zu überarbeiten oder womöglich abzuschaffen. Was ist da vor allem Rhetorik und was bedeutet der Binnenkonsens wirklich? Stimmt es, dass homöopathische Arzneimittel mit der neuen Parteilinie der Grünen bald ganz verschwinden könnten? Was bleibt zu tun? – Fragen und Antworten zum Binnenkonsens und anderen Narrativen.

Die Beschlüsse des grünen Parteitags1 sind – wenngleich parteiintern weiter zu klären und noch lange kein Gesetz – mehr als ärgerlich und sie folgen einer langfristigen „skeptischen“ Strategie. Patientinnen und Patienten, die einst grün wählten, sind fassungslos. Was da nicht ganz zutreffend als Binnenkonsens bezeichnet wird, ist uns wichtig, übrigens auch für die Zulassung phytotherapeutischer Arzneimittel. Aber es ist zu einem bestimmten Teil auch Rhetorik und Symbolpolitik. Fielen die damit gemeinten Kommissionen weg, würden unsere Arzneimittel deswegen nicht einfach plötzlich verschwinden. Der Arzneimittelstatus sowie die Zulassung beziehungsweise Registrierung homöopathischer und anderer natürlicher Arzneimittel sind tief in der Gesetzgebung verankert. Registrierungen ohne Indikationsangabe – bei traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln sogar mit eingeschränkten Indikationshinweisen – wären beispielsweise überhaupt nicht betroffen.

Was ist dann der Binnenkonsens?

Der Begriff hat ganz unterschiedliche Bedeutungen, ich gehe zunächst nur auf das Arzneimittelrecht ein. Da ist Binnenkonsens eine schief gesetzte Bezeichnung für die Fachkommissionen C, D und E, die bei der Zulassung – und Zulassungen sind immer indikationsbezogen – anthroposophischer, homöopathischer und phytotherapeutischer Arzneimittel eine beratende Funktion haben. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) beruft diese Kommissionen ein. Diese haben laut § 25 Abs. 6 Arzneimittelgesetz (AMG)2 ein Anhörungsrecht. Mehr nicht, die Entscheidungen selbst trifft das BfArM. Dieses beruft auch die Kommissionen und soll dabei Vorschläge der Fachkreise berücksichtigen, setzt aber ebenso eigene Leute und externe Experten hinein. Also eigentlich kein Binnenkonsens, sondern eine kleine, wichtige Differenzierung zu der schon in § 25 Abs. 5 AMG für alle Arzneimittel genannten Möglichkeit, externe Sachverständige herbeizuziehen.

Was passiert mit der klassischen Homöopathie, wenn dieser Binnenkonsens wegfiele?

Der Begriff „Binnenkonsens“ setzt eigentlich bereits ein schiefes Framing. Ich spreche daher lieber einfach von den beratenden Kommissionen C, D und E. Diese gewährleisten Fachkompetenz bei der Zulassung naturheilkundlicher Arzneimittel und sollen natürlich bleiben. Ohne die Kommissionen müsste das BfArM sich entsprechende Expertise teuer dazukaufen oder aber es entstünden Probleme durch Kompetenzdefizite. Die Regelung abzuschaffen wäre politisch völliger Unfug, obwohl ich nochmals sagen muss: Registrierte homöopathische Einzelmittel und registrierte Phytotherapeutika wären überhaupt nicht betroffen. Auch für Komplexmittel gäbe es zunächst noch andere Wege.

Aber diskutiert die Kommission D nicht auch über homöopathische Einzelmittel?

Ja, aber da geht es immer nur um deren Bedeutung als Bestandteil von Komplexmitteln. Einzelmittel ohne Indikationsangabe durchlaufen ein vereinfachtes Verfahren zur Marktzulassung, und zwar die in den §§ 38 und 39 AMG3 beschriebene Registrierung. Die Maßgaben zu Identität, Sicherheit und Qualität der Ausgangsstoffe sowie zur Herstellung sind bei der Registrierung nicht weniger streng als bei der Zulassung. Das ist bereits ziemlich komplex geworden. Doch der Wirksamkeitsnachweis gilt bei diesen – ja nicht nach Indikation verschriebenen – Arzneimitteln für die Methode insgesamt als erbracht. Da die Registrierung eine Alternative bildet zu dem in §§ 21 ff. AMG beschriebenen Zulassungsverfahren, sind dabei auch keine Kommissionen relevant. Eine gewisse Ausnahme bilden die schon in den 1990er-Jahren von der Kommission D erstellten sogenannten D-Monografien. Monografien sind Beschreibungen einzelner Ausgangsstoffe einschließlich relevanter Herstellungsvorschriften. Diese – längst abgeschlossenen – D-Monografien können bei Registrierungen als Beleg der in § 39 Abs. 2 Nr. 7a AMG geforderten „Allgemeinen Bekanntheit in der Homöopathie“ dienen. Für neue Arzneistoffe bedarf es anderer Belege, wie z.B. zwei unabhängig voneinander durchgeführte homöopathische Arzneimittelprüfungen.

Ein Wegfall des Binnenkonsens oder besser der Kommissionen hätte also keinerlei Einfluss auf die Registrierung homöopathischer Einzelmittel?

Genauso ist es. Auch nach § 39a AMG (früher in etwa § 109a) registrierungsfähige traditionelle Phytotherapeutika wären nicht betroffen. Dennoch würde die Luft um uns herum politisch etwas dünner. Das ist mir natürlich nicht egal, zumal es eine ganze Reihe schleichender Entwicklungen gibt. Wir müssen recht wach sein, nicht „den Frosch kochen“ zu lassen. Unsere Aktionen diskutieren wir weder geheim noch online, sondern in unseren Netzwerken. Von einem „HomöopathieVerbot“ zu sprechen ist derzeit einfach nicht sachgerecht und macht es Politikern leicht, teils durchaus begründete Befürchtungen zu widerlegen.

Und der Status homöopathischer Produkte als Arzneimittel?

Der wäre ebenfalls nicht berührt. Der ist in § 2 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 26 AMG verankert und daraus ergibt sich die Pflicht zu Zulassung oder Registrierung, nicht andersherum. Allerdings gibt es auf nationaler und europäischer Ebene einige Bestrebungen, den Arzneimittelstatus infrage zu stellen. Es gilt, wachsam zu bleiben, denn die Folge wäre – unter anderem – ein Verlust jeder Qualitätssicherung und damit auch der Arzneimittelsicherheit.

Eine Abschaffung der Kommissionen würde also nur homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie Phytotherapeutika mit Indikationsangaben treffen?

So ist es, und auch da nur, wenn eine Zulassung erforderlich wird, insbesondere bei neuen oder veränderten Produkten. Bestehende Produkte bleiben erhalten, solange sie nicht – wie etwa im Falle der Nosoden – infolge ganz anderer Rechtsvorschriften vom Markt verschwunden sind. Für bestehende Produkte werden die Kommissionen allenfalls beim sogenannten Stufenplanverfahren angehört, bedeutet bei der Prüfung von Verdachtsfällen zu Nebenwirkungen oder Qualitätsmängeln im Rahmen der Pharmakovigilanz, auf deutsch der Überwachung von Arzneimittelrisiken. Entscheidungsgewalt hat auch beim Stufenplanverfahren ganz alleine das BfArM.

Sind Zulassungen ohne klinische Prüfungen eine nur für homöopathische und anthroposophische Arzneimittel bestehende Ausnahmeregelung? Und wo kommen die Kommissionen ins Spiel?

Die Kommissionen beraten im Rahmen der gerade genannten Stufenplanverfahren und dann vor allem bei den Zulassungen. Zentral maßgeblich für die meisten Zulassungsverfahren unserer Arzneimittel ist aber der § 22 Abs. 3 AMG4, und da kommen die Kommissionen noch gar nicht vor. Alleine dieser Paragraph bestimmt, in welchen Fällen eine Zulassung ohne klinische Prüfung und ausschließlich anhand intensiver Prüfung von Unterlagen mit pharmakologisch toxikologischen und klinischen Daten möglich ist. Es handelt sich durchweg um schon lange angewendete Arzneimittel, deren Wirkungen und Nebenwirkungen bestens bekannt sind. Hier finden sich anthroposophische und homöopathische Präparate in guter Gesellschaft mit konventionellen Arzneimitteln wie Ibuprofen, Paracetamol, Ramipril, Omeprazol, Citalopram und vielen anderen – also keineswegs nur Vitamintabletten. Das ist unsere wichtigste gesetzliche Grundlage und gewiss keine „Lex homoeopathica“. Für die Zulassung homöopathischer Arzneimittel mit Indikation aus bis dahin pharmazeutisch unbekannten Inhaltsstoffen wäre der § 22 allerdings nicht anwendbar. Sie müssten die gleichen Anforderungen der klinischen Prüfung bestehen wie konventionelle Arzneimittel. Eine erste Differenzierung bringt § 25 Abs. 2 Nr. 5a AMG durch eine – auch an anderen Stellen verankerte – risikogestufte Bewertung. § 25 Abs. 5 AMG berechtigt das BfArM, bei Bedarf externe Sachverständige heranzuziehen. Erst § 25 Abs. 6 AMG beschreibt den vorgeblichen Binnenkonsens mit den beratenden Kommissionen C, D und E für anthroposophische, homöopathische und phytotherapeutische Arzneimittel. Sollte Abs. 6 § 25 AMG tatsächlich einmal „überarbeitet werden“, müsste das BfArM anstelle der Kommissionen womöglich auf § 25 Abs. 5 zurückgreifen und externe Sachverständige heranziehen. Der als Rechtsgrundlage der Zulassung ohne klinische Prüfung entscheidende § 22 Abs. 3 bliebe unberührt. Allerdings läge es dann rein im Ermessen des BfArM, Sachverständige mit ausreichender Expertise für die besonderen Therapierichtungen heranzuholen.

Einige setzten die von den Grünen geforderte „Überarbeitung des Binnenkonsens“ aber mit einer faktischen Abschaffung unserer Arzneimittel gleich …

Das geht ja bis zu den schon genannten Gerüchten eines geplanten „Homöopathie-Verbots“. Schlafende Gemüter lassen sich damit aufwecken, sicherlich, aber vielleicht sollten wir das Pulver trocken halten. Eine Petition oder einen Brief gegen ein „Homöopathie-Verbot“ wird jeder sofort unterschreiben. Das kleine Problem ist nur, dass man auf diese Weise die kühnsten Ziele der Homöopathie-Gegner vorwegnimmt, ja deren Agenda-Setting betreibt. Lokale Politiker werden sich unsere Sorgen auch anhören. Aber wenn ich als Vertreter einer oder mehrere Homöopathie-Organisationen in ein Gespräch mit gut informieren Gesundheitspolitikern oder mit einem Abteilungsleiter des BfArM gehe, also mit jemandem, der auch von mir Kompetenz erwartet, dann werde ich mit solchen Interpretationen allenfalls erstaunte Blicke ernten.

Sind überzogene Darstellungen ein Weckruf oder sind sie eher riskant?

Übersteigerte Darstellungen einer Bedrohungslage mögen mitunter zur Mobilisierung geeignet sein. Das Risiko: Sie verschieben das Sagbare und damit die Agenda im Sinne der Gegenseite. Das ist hier ein echtes Problem. Der Verlust der Kommissionen C, D und E – nicht aber des Arzneimittelstatus oder der Homöopathie überhaupt! – erschiene am Ende dann gar als ein guter Kompromiss. Die Gegner können sich dann ruhig zurücklehnen. Würden wir etwa heftig gegen einen Einmarsch der USA in Europa protestieren, solange ein amerikanischer Präsident „nur“ Grönland testet, erschiene eine Annexion von Grönland schließlich als ein tragbarer Mittelweg.

Zielt der rhetorische Begriff „Binnenkonsens“ auf eine Delegitimierung der Homöopathie?

Genau, das ist die Kurzfassung. Der Begriff steht in keinem Gesetz. Er entstammt der Kritik am Gemeinsamen Bundesausschuss G-BA5, in welchem Spitzenvertreter der Krankenkassen, des Krankenhausverbandes sowie der Ärzte und Zahnärzte darüber entscheiden, welche Untersuchungs- und Behandlungskosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Also eine Form der Selbstverwaltung. Ob diese besser oder schlechter ist als eine staatlich regulierte Verteilung der Gesundheitsausgaben, das ist hier nicht das Thema. Jedenfalls wurde diese Konstellation als ein „Binnenkonsens“ kritisiert. Später übertrugen unsere Kritiker das Wort auf die Kommissionen C, D und E, die im Gegensatz zum G-BA allerdings kein Organ der Selbstverwaltung sind und praktisch keine Entscheidungskompetenzen besitzen. Durch die gemischte Zusammensetzung der Kommissionen, in die das BfArM wie gesagt auch selbst Leute hineinsetzt, besteht dort keine abgeschlossene Binnensicht, und drittens gibt dort kein Konsensprinzip. Der Begriff stimmt also dreifach nicht. Es ist ein auf breitflächige Delegitimierung der Homöopathie angelegtes Framing. Das riecht nach Agenturarbeit. Aber wir springen darauf an und schon verteidigen wir den Binnenkonsens. Ich bin überrascht, wie schnell unsere Kreise die Rhetorik von Gegnern übernehmen! Das geschah ja auch bei dem Wort „Alternativmedizin“, das früher einfach bedeutete, dass es Alternativen gibt. Und fast über Nacht wurde „Alternativmedizin“ etwas ganz Böses, das alles andere ausschließen will. „Binnenkonsens“ klingt für wenig informierte Menschen einfach nach Mauschelei, nach verdeckten Insider-Geschäften. Das ist gezielt gesetztes Wording. Wir sollten besser von den Fachkommissionen sprechen.

Die grüne Bundesdelegiertenkonferenz äußerte sich mit der geforderten „Überarbeitung des Binnenkonsens“ ja auch recht schwammig.

Ich vermute, dass die grünen Antragsteller selbst schwammig informiert waren. Über allem stand eine skeptische Ideologie. Die geht bis zur Forderung einer „evidenzbasierten Politik“, so das Ziel eines eigenen Netzwerks der Grünen6. Der grüne Beschluss betrifft zunächst aber nur die Kostenerstattung. Daher kann mit Binnenkonsens auch die Beschlusslage des Gemeinsamen Bundesausschuss gemeint sein, die zur Erstattung der besonderen Therapierichtungen ja etwas Spielraum lässt. Das wäre gewissermaßen eine dritte Bedeutungsebene, die auch der Darstellung des Binnenkonsens auf Wikipedia entspricht.

Die Kritiker stellen die Hersteller seriöser Arzneimittel mit knallharten, evidenzbasierten Zulassungsverfahren in Gegensatz zu den Homöopathen und Anthroposophen, die in einem angeblichen Binnenkonsens-Club einfach unter sich ausmachen, was wirksam sei.

Genau dies ist das Narrativ. Die Evidenz ist ein wichtiges Thema, gleich auch mehr dazu. Die Pharmabranche hatte einfach zu viele Skandale mit schwersten Nebenwirkungen, die am Image der Branche kratzten. Da brauchte es dringend ein Schmuddelkind, jemand, auf den man zeigen konnte. Das war die Komplementärmedizin, die derzeit ja durchaus auch moralisch infrage gestellt wird. Wir beobachten eine Verschiebung vom wissenschaftlichen Diskurs – der aufgrund angeblich eindeutiger Forschungslage gar nicht mehr nötig sei – hin zu einem moralischen und ethischen Diskurs. Längst schon sitzen ausgewiesene Gegner auf Ethik-Lehrstühlen und stellen eine professionelle Anwendung der Homöopathie auch ethisch infrage. Am unteren Ende stehen weltanschaulich bewegte Social-Media Aktivisten. Auch die Binnenkonsens-Erzählung hat einen moralischen Ton.

Wie sieht es aus mit der angeblichen „Bevorteilung“ der Homöopathie gegenüber den knallharten Zulassungsanforderungen für konventionelle Arzneimittel?

Für die Maßgaben an Sicherheit und Qualität gibt es keinerlei Kompromisse. Das Arzneimittelrecht berücksichtigt aber – wenngleich aus unserer Sicht unzureichend – unterschiedliche Risikoprofile. Bei Arzneimitteln, die schon recht lange auf dem Markt sind – und das sind bei Weitem nicht nur homöopathische – werden bestehende Erfahrungen mit herangezogen. Gleichbehandlung im Sinne des Grundgesetzes erfordert immer auch, Unterschiede zu berücksichtigen. Wenn für Fahrradfahrer, Autofahrer und Flugzeugpiloten jeweils etwas andere Regeln gelten, ist dies kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die angebliche „Bevorteilung“ ist inhaltsloses Storytelling ebenso wie die regelmäßige Behauptung, eine Wirksamkeit homöopathischer Einzelmittel sei noch für keine einzige Indikation nachgewiesen worden. Indikationsbezogene Wirksamkeitsnachweise entsprechen einfach nicht der üblichen Anwendungsweise von Einzelmitteln. Das wiederum bedingt vergleichsweise spärliche Daten, was harte Evidenz zu spezifischen Indikationen anbelangt. Die sehr guten Daten aus der Grundlagenforschung, aber auch aus indikationsübergreifender klinischer Forschung werden verschwiegen. Würden neben randomisierten Doppelblindstudien, die methodisch bedingt nur einzelne Parameter vergleichen können, was dem üblichen pharmakologischen Wirkmodellen näher kommt, für die Zulassung auch auf den gesundheitlichen Gesamtgewinn angelegte Studienformate gefordert, dann hätten es viele konventionelle Arzneimittel schwer, auf dem Markt zu bleiben. Nur ein Beispiel: Wird bei einem Blutdrucksenker die kardiovaskuläre Sterblichkeit binnen 5 Jahren gemessen, bekommen wir andere Ergebnisse, als wenn auch andere Todesursachen und dann vor allem die Lebensqualität auf 10 Jahre einbezogen würden.

Was können wir tun und welche Botschaften haben wir an die Politik?

Es gibt eine Reihe von Netzwerken, die sich für den Erhalt homöopathischer und anderer naturgemäßer Arzneimittel einsetzt. Dazu gehören das Anwenderbündnis zum Erhalt homöopathischer Arzneimittel AEHA7, weil’s hilft8, die Association for Natural Medicine in Europe ANME9 und weitere Initiativen auf europäischer Ebene. Eine Bedrohungslage besteht weniger durch einzelne Gesetzesänderungen als durch einen immer strikteren regulatorischen Rahmen für unterschiedlichste Arzneimittel, wobei die Besonderheiten und die niedrigen Risikoprofile homöopathischer Arzneimittel einfach zu wenig berücksichtigt werden. In der Folge sind ja bereits die meisten Nosoden humanpathogenen Ursprungs in Deutschland verschwunden. Eine zentrale Botschaft muss sein, dass die grundgesetzlich geforderte Gleichbehandlung nur durch eine vollständige Berücksichtigung von Unterschieden realisierbar ist. Das können Politiker verstehen und es liegt an uns, Defizite in der Berücksichtigung von Unterschieden und konkrete Folgen davon fachkompetent aufzuzeigen. Eine andere Botschaft ist, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Arzneimittelzulassung tatsächlich nicht so verschieden sind und es direkt kontraproduktiv wäre, die noch bestehende Risikostufung weiter abzubauen. Ein drittes Thema sind die Narrative zur vorgeblich nicht belegten Wirksamkeit. Dass die Gegenseite einfach sehr gründliche Arbeit geleistet hat, muss uns nicht hindern, für die uns bekannte Forschungslage einzustehen10. Da sich die wenigsten Politiker zu unseren Gunsten festlegen werden und da oft etwas naive Formen der Wissenschaftsgläubigkeit vorherrschen, sollten wir, statt auf weitere Studien zu warten, vor allem das Patientenrecht auf freie Therapiewahl in den Vordergrund stellen. Wenn ich Patientenrecht sage, meine ich wirklich die Patientenperspektive, denn Patientinnen und Patienten sind immer noch unsere „unschuldigste“ Lobby.

Carl Classen


1 https://wolke.netzbegruenung.de/s/5JacEQFKG2k4rrA?dir=/2025-11-Hannover&editing=false&openfile=true
2 https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__25.html
3 https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__38.html
4 https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__22.html
https://www.g-ba.de/ https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__135.html
https://evidenzbasierte-politik.de/
https://www.aeha-buendnis.de/
https://www.weils-hilft.de/
https://www.anme-ngo.eu/de/
10 Baumgartner: https://www.ikim.unibe.ch/forschung/uebersichten_zum_stand_der_forschung/homoeopathie/index_ger.html Hamre et. al: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/37805577/ Bornhöft/Matthiesen: https://www.arscurandi.de/wp-content/uploads/2014/12/Rezension_HTA_web.pdf

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