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Masernschutzgesetz: Übergangsfrist ist abgelaufen

Masernschutzgesetz: Übergangsfrist ist abgelaufen Masernschutzgesetz: Übergangsfrist ist abgelaufen Adobe stock #84281036 © Alexander Raths

Das am 1. März 2020 in Kraft getretene Masernschutzgesetz schreibt einen verpflichtenden Impfschutz gegen Masern u.a. für Personal in medizinischen Einrichtungen vor. Damit müssen auch Heilpraktiker*innen und deren Mitarbeiter*innen einen vollständigen Masern-Impfschutz nachweisen. Da Ende Juli 2022 die Übergangsfrist nun endgültig abgelaufen ist, die wegen der Corona-Pandemie um ein Jahr verlängert worden war, erinnern wir heute an die Gesetzesvorgaben.

Das Masernschutzgesetz schreibt einen verpflichtenden Impfschutz gegen die Virusinfektion für medizinische Einrichtungen und medizinisches Personal vor. Damit sind auch Heilpraktiker*innen sowie ihre Beschäftigten, die nach 1970 geboren sind, per Gesetz seit dem 01.08.2022 zu einem Masernimpfschutz verpflichtet, den sie zudem nachweisen müssen. Wer diesen Nachweis nicht erbringt, darf in einer Heilpraxis nicht mehr tätig werden. 

Für Beschäftigte, die nach dem 1. März 2020 eingestellt worden sind oder neu eine Praxis eröffnen, ist der Masernschutz bereits eine Voraussetzung zur Aufnahme der Tätigkeit! Das gilt übrigens auch für alle Beschäftigte in Praxen, selbst dann, wenn sie keinen direkten Kontakt zu Patient*innen haben.
Wer zum 1.3.2020 bereits in einer Praxis tätig war, musste bis spätestens zum 31.07.2022 diesen Nachweis vorlegen. Den entsprechenden Nachweismüssen Heilpraktiker*innen auf Anforderung dem für sie zuständigen Gesundheitsamt vorlegen.

Von der Regelung sind Menschen mit medizinischen Kontraindikationen und Personen, die vor dem 31.12.1970 geboren sind, ausgenommen. Personen, die bereits einmal an Masern erkrankt waren, müssen sich ebenfalls nicht mehr immunisieren lassen.

Masernschutz nachweisen

Das Masernschutzgesetz sieht drei Möglichkeiten vor, wie Sie ihren Masernschutz nachweisen können:

  • Durch eine Impfdokumentation darüber, dass der nach Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) altersgerechte Impfschutz besteht.
  • Durch ein ärztliches Zeugnis über einen altersgerechten Impfschutz oder eine durch Labornachweis bestätigte bestehende Immunität (serologische Antikörperbestimmung) oder eine Befreiung von der Masernimpfung wegen einer medizinischen Kontraindikation.
  • Durch die Bestätigung einer zuvor besuchten Einrichtung oder einer staatlichen Stelle, dass ein entsprechender Nachweis dort bereits vorgelegt wurde.

Drohende Folgen bei fehlendem Nachweis

Grundsätzlich kann das Gesundheitsamt gegenüber einem Beschäftigten ein Tätigkeitsverbot verhängen. Erbringen Sie trotz Anforderung des Gesundheitsamtes keinen Nachweis Ihres Impfschutzes innerhalb einer angemessenen Frist, kann die zuständige Behörde ein Bußgeld erlassen. Ob die Behörde das Bußgeld tatsächlich verhängt, liegt in ihrem Ermessen.

Wenn Sie entgegen der gesetzlichen Verbote eine Person beschäftigten oder im Falle einer Benachrichtigungspflicht die Gesundheitsämter nicht informieren, müssen Sie mit einem Bußgeld bis zu 2500 EUR rechnen. Dies gilt auch für Personen, die den Nachweis trotz Anforderung des Gesundheitsamtes nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorlegen. Dieses Bußgeld kann in der Regel nur einmal verhängt werden.

Umfrage der ZEIT: Sollen Krankenkassen Homöopathie erstatten?

Nachdem der stellvertretende Bundesvorsitzender der FDP, Johannes Vogel, gefordert hatte, dass homöopathische Arzneimittel nicht mehr von den Krankenkassen bezahlt werden sollten, hat die ZEIT in Kooperation mit dem Meinungsforschungsinstitut Infas eine Umfrage durchgeführt. Das Ergebnis: 62 % der Befragten wollen, dass Krankenkassen die Homöopathie erstatten.

https://www.zeit.de/2022/30/homoeopathie-alternativmedizin-krankenkasse-umfrage

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