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Einstweilige Anordnung zum Verbot der Anwendung von Human-Homöopathika durch Tierheilpraktiker*innen abgelehnt

Einstweilige Anordnung zum Verbot der Anwendung von Human-Homöopathika durch Tierheilpraktiker*innen abgelehnt Einstweilige Anordnung zum Verbot der Anwendung von Human-Homöopathika durch Tierheilpraktiker*innen abgelehnt Fotolia © AA+W #140260471
Das Bundesverfassungsgericht hat am 24.01.2022 eine einstweilige Anordnung zum Verbot der Anwendung von Humanhomöopathika durch Tierheilpraktiker*innen abgelehnt. Somit gilt seit dem 28.01.2022 das neue Tierarzneimittelgesetz, das Tierheilpraktiker*innen sowie Tierhalter*innen nach § 50 Abs. 2 TAMG nun untersagt, insbesondere nicht-verschreibungspflichtige und zugleich registrierte Humanhomöopathika bei Tieren anzuwenden. Die eingereichte Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz wird allerdings erst noch verhandelt.


Nach bisheriger und bis zum Ablauf des 27. Januar 2022 geltender Rechtslage war auch Personen, die nicht Tierärzt*innen sind, die Anwendung nicht-verschreibungspflichtiger Humanarzneimittel bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, gestattet. Tierheilpraktiker*innen konnten daher bislang auch bei Haustieren Humanhomöopathika anwenden, da diese zu den nicht-verschreibungspflichtigen Humanarzneimitteln zählen.

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt

Mit einem am 28.1.2022 veröffentlichtem Beschluss (BvR 2380/21, 1 BvR 2449/21) hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem sich die Beschwerdeführerinnen als praktizierende Tierheilpraktikerinnen gegen § 50 Abs. 2 Tierarzneimittelgesetz (TAMG) wenden.

Die Ablehnung der einstweiligen Anordnung begründet das Bundesverfassungsgericht allein mit der Tatsache, dass es die Dringlichkeit einer Eilentscheidung gegen das Gesetz nicht als gegeben ansieht. Die Gründe der Beschwerdeführerinnen seien zwar gewichtig, genügten aber nicht den strengen Voraussetzungen für solch eine Entscheidung. Das Bundesverfassungsgericht bewertet allerdings die Verfassungsbeschwerde an sich weder als von vornherein unzulässig noch als offensichtlich unbegründet (siehe die Begründung des Gerichts hier). Das Gericht bestätigt, dass die von den Beschwerdeführerinnen ausgeübte Tätigkeit als Tierheilpraktikerinnen insbesondere dem Schutzbereich der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG unterfällt. In Art. 12 Abs. 1 GG dürfe nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden. Der Eingriff muss einem legitimen Zweck dienen und geeignet sowie erforderlich sein, diesen Zweck zu erreichen; ferner darf er die Grundrechtsträger nicht in unzumutbarer Weise belasten. Ob § 50 Abs. 2 TAMG diesen Anforderungen entspreche, bedürfe der Überprüfung im Verfassungsbeschwerdeverfahren.

Hauptverhandlung der Verfassungsbeschwerde steht noch aus

Anfang November 2021 hatte Prof. Dr. Heinrich Wolff, Lehrstuhlinhaber an der Fakultät für Rechts- und Wirtschaftswissenschaften der Universität Bayreuth, im Namen mehrerer Mitglieder des Berufsverbands klassischer TierhomöopathInnen Deutschlands e.V. (BkTD) e.V. eine Verfassungsbeschwerde gegen den § 50 Abs. 2 des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) wegen „Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit“ eingelegt. Gleichzeitig hatten die Beschwerdeführerinnen eine einstweilige Anordnung beantragt, damit dieser Teil des Gesetzes nicht wie vorgesehen am 28.01.2022 in Kraft tritt. Nur dieser Antrag wurde aktuell vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt.

Trotzdem ist nun bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die eigentliche Verfassungsbeschwerde die homöopathische Behandlung kranker Tiere ohne eine entsprechende Behandlungsanweisung von einem schulmedizinisch arbeitenden Tierarzt ein Gesetzesverstoß. Personen, die nicht Tierärzt*innen sind, ist seit dem 28.01.2022 die Anwendung von Arzneimitteln, die nicht für Tiere registriert sind, am Tier verboten, sofern diese nicht von Tierärzt*innen mit entsprechender Behandlungsanweisung verordnet wurden. Dies betrifft vor allem homöopathische Einzelmittel, aber auch weitere, als homöopathische Arzneimittel registrierte Mittel. Das Verbot gilt sowohl für Tierheilpraktiker*innen als auch für Tierbesitzer*innen!

Rechtlich erlaubt sind damit für Tierheilpraktiker*innen nur noch:
  • speziell für die jeweilige Tierart zugelassene Arzneimittel
  • vom Tierarzt verordnete, umgewidmete Humanarzneimittel mit konkreter schriftlicher Behandlungsanweisung
  • freiverkäufliche Arzneimittel (aus der Drogerie, dem Supermarkt etc.)

Petition unterschreiben

Da die eigentliche Hauptverhandlung über die Verfassungsbeschwerde noch aussteht, ist es also durchaus sinnvoll, sich noch für eine Änderung des Gesetzes stark zu machen. So können Sie beispielsweise die entsprechende Petition selber unterschreiben, oder Ihre Patient*innen sowie Tierhalter*innen in Ihrem Freundeskreis auf die Petition aufmerksam machen.

Hier geht es zur Petition.

Zum Hintergrund

Ab dem 28. Januar 2022 gilt in der Europäischen Union für Tierarzneimittel die Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG. Dies veranlasste den deutschen Gesetzgeber, ein Tierarzneimittelgesetz als eigenständiges Stammgesetz zu verabschieden und im Arzneimittelgesetz die bisher dort auf Tierarzneimittel bezogenen Regelungen zum 28. Januar 2022 aufzuheben. Zu den Regelungen des neuen Tierarzneimittelgesetzes gehört der angegriffene § 50 Abs. 2 TAMG. Danach dürfen Tierhalterinnen und Tierhalter sowie andere Personen, die nicht Tierärztinnen oder Tierärzte sind, Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes bei Tieren nur anwenden, soweit diese von der behandelnden Tierärztin oder dem behandelnden Tierarzt verschrieben oder abgegeben worden sind und die Anwendung gemäß der tierärztlichen Behandlungsanweisung erfolgt. Humanhomöopathika sind Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes und können daher künftig insbesondere nicht mehr von Tierheilpraktiker*innen im Rahmen ihrer Therapiemaßnahmen eingesetzt werden.
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