Tierarzneigesetz wird novelliert – mit gravierenden Folgen für Tierheilpraktiker*innen
Tierarzneigesetz wird novelliert – mit gravierenden Folgen für Tierheilpraktiker*innen
Tierarzneigesetz wird novelliert – mit gravierenden Folgen für Tierheilpraktiker*innen
AdobeStock © shaiith #201643954
Der Bundestag hat am 24.6.2021 das Tierarzneimittelgesetz (TAMG) beschlossen. Danach dürfen Tierhalter ihren Tieren ab dem 28.1.2022 keine apothekenpflichtigen und frei verkäuflichen Humanarzneimittel ohne eine tierärztliche Verordnung verabreichen. Für Tierheilpraktiker*innen hat dieses Gesetz möglicherweise existenzbedrohende Konsequenzen. Das Gesetz bedarf formal noch der Zustimmung des Bundesrates, der voraussichtlich am 17. September 2021 beraten wird.
Gemäß § 50 Abs. 2 TAMG ist es ab dem 28.1.2022 eine Ordnungswidrigkeit, auch verschreibungsfreie Humanarzneimittel bei lebensmittelliefernden und nicht-lebensmittelliefernden Tieren ohne eine tierärztliche Behandlungsanweisung anzuwenden. Die Verabreichung von Arzneimitteln, die spezifisch für Tiere zugelassen und registriert sind und nicht verschreibungspflichtig sind, bedarf es allerdings weiterhin keiner tierärztlichen Verschreibung und Behandlungsanweisung.
Das Tierarzneimittelgesetz erlaubt es somit Laien und Tierheilpraktikern ab dem 28.1.2022 nicht mehr, homöopathische Arzneien, die nicht explizit für Tiere zugelassen sind, anzuwenden. Das betrifft gleichermaßen weitere komplementärmedizinische Humanarzneimittel wie spagyrische, anthroposophische, phytotherapeutische und auch den Einsatz von Blutegeln.
Ziel des Gesetzentwurfs sollte wohl sein, die gesetzlichen Vorgaben an europarechtliche Vorgaben anpassen und zielte darauf ab, Tiere vor Schäden durch nicht ausgebildete Laienbehandler zu schützen. Tierheilpraktiker und die besondere Situation bei komplementärmedizinischen Medikamenten hatten die Gesetzgeber möglicherweise dabei nicht auf dem Schirm. Die im Gesetz allgemein gehaltene Formulierung umschließt aber nun alle zugelassenen und registrierten Humanarzneimittel, dazu gehören in Deutschland eben auch homöopathische Arzneien. Im Ergebnis hat das möglicherweise gravierende Auswirkungen auf die Berufsausübung von Tierheilpraktikern hierzulande.
Eine Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags zum Thema "Tierheilpraktiker und § 50 Gesetzentwurf BT-Drs. 19/28658 –- Verletzung der Berufsfreiheit bei Verbot homöopathischer Arzneimittel" untersucht die Frage, ob der Gesetzentwurf des Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (BT-Drs. 19/28658) Tierheilpraktiker unverhältnismäßig in ihrer Berufsausübung beschränkt. Abschließend kommt der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags zu dem Ergebnis: „Der geplante § 50 Gesetzentwurf, mit dem der tierärztliche Vorbehalt auf Arzneimittel nach § 2 AMG ohne Ausnahme für homöopathische Mittel erweitert werden soll, könnte erhebliche Auswirkungen auf das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG der Tierheilpraktiker haben. Wegen der europarechtlich nicht geforderten Regelung und der geringen zu erwartenden Vorteile für das Tierwohl könnte sie als unverhältnismäßig und damit nicht gerechtfertigt angesehen werden." Ähnlich sieht es auch die Kooperation deutscher Tierheilpraktiker-Verbände e. V. Sie hält das Gesetz für verfassungswidrig und fordert den Bundestag auf, die therapeutische Vielfalt in der Tiermedizin zu bewahren und das Tierarzneimittelgesetz zu ändern.