Irreführende Werbung mit "HCG C30 Globuli"
Irreführende Werbung mit "HCG C30 Globuli"
Im Herbst 2018 wurde eine Apothekerin von der Wettbewerbszentrale abgemahnt, weil sie unter der Bezeichnung „HCG C30“ Tropfen und Globuli anbot. Die Wettbewerbszentrale vertrat die Ansicht, dass die Kennzeichnung nicht den Vorgaben des Arzneimittelrechts entspricht. Das zuerst zuständige LG Darmstadt entschied noch zu Gunsten der Apothekerin (wir berichteten). Doch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschied nun anders und untersagte der Apothekerin bei Strafandrohung, das Produkt in der bisherigen Form weiter zu vertreiben.
Das hauseigene, homöopathische Präparat „HCG C30“ vertrieb die Angeklagte sowohl über ihre Apotheke als auch über einen Webshop und Amazon, und zwar als Tropfen und Globuli in der Potenz C30. Die Wettbewerbszentrale begründete die Abmahnung damit, dass das Schwangerschaftshormon– anders als es die Produktbezeichnung suggeriere – nicht in den Produkten enthalten sei und Verbraucher in die Irre geführt würden. Möglicherwiese würden sie sogar auf einen Arztbesuch verzichten. Das Landgericht Darmstadt folgte seinerzeit jedoch der Argumentation der Apothekerin, dass zum einen HCG sei in der Dosierung C30 enthalten sei. Den angesprochenen Verkehrskreisen sei zudem bekannt, dass Wirkstoffe in homöopathischen Arzneimitteln soweit verdünnt sein könnten, dass diese nicht mehr wissenschaftlich nachweisbar seien.
Nun hat das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) in einem Urteil gegen die Apothekerin entschieden. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass, anders als in der Produktbezeichnung suggeriert, das Schwangerschaftshormon nicht in den Produkten enthalten sei. Es bestehe die Gefahr, dass Verbraucher*innen sich mit den Produkten selbst behandelten und im Zweifel auf einen angezeigten Arztbesuch verzichteten.
Zu beachten ist, dass das Präparat „HCG C 30“ weder als homöopathisches Arzneimittel zugelassen, noch registriert ist. Auch liegt keine Monographie dazu vor. Die Herstellerin vertreibt (vertrieb?) das Präparat als „Nahrungsergänzungsmittel“. Zudem handelt es sich bei dem Urteil um ein so genanntes „Anerkenntnisurteil“, weshalb eine nähere Begründung nicht angegeben wird. Erst einmal gilt dieses Urteil nur für diesen einen Fall und hat keine rechtsverbindliche Wirkung für Homöopathika. Zu vermuten ist aber, dass dies nicht der letzte Prozess zum Thema gewesen sein dürfe.
Die betroffene Apothekerin muss nun die entsprechenden homöopathischen Produkte aus dem Sortiment nehmen oder sie muss sie anders benennen. Tut sie das nicht, drohen ihr Strafen in Höhe von bis zu 250.000,- Euro–- ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.
Urteile
LG Darmstadt, Urteil vom 30.01.2020 - AZ 15 O 25/19OLG Frankfurt (AZ 6 U 49/20)
PS: Grundsätzlich ist in Fachkreisen die Problematik mit der Werbung für homöopathische Abnehmglobuli u.Ä. schon lange bekannt. So kommentierte VKHD-Beirat Carl Classen bereits 2001:
https://www.aeha-buendnis.de/schlank-und-gluecklich-mit-homoeopathie-homoeopathie-als-lifestyle-spielerei/