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Werbung mit Erfahrungsbericht – wann zulässig?

Werbung mit Erfahrungsbericht – wann zulässig? Werbung mit Erfahrungsbericht – wann zulässig? AdobeStock #694223997 ©Phanphen
Bisher war es nicht gerade eindeutig, unter welchen Voraussetzungen die Darstellung eines Patientenberichts in Form der Werbung rechtlich zulässig ist. Aufgrund der Gefahr, eine Abmahnung zu erhalten, wird daher oftmals auf entsprechende Darstellungen auf der Website oder auf anderen öffentlichen Plattformen verzichtet. Das könnte jetzt anders werden. VKHD-Beirätin Bettina Henkel erläutert die Hintergründe.


Neues Urteil zum rechtlich unzulässigen „Heilungsversprechen“

Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) soll unter anderem die Verbraucher*innen, also in unserem Fall der Patient*innen vor irreführender Werbung schützen. Alle diejenigen, die Behandlungen anbieten und/oder diese bewerben, müssen die entsprechenden rechtlichen Vorgaben berücksichtigen. Danach dürfen zum Beispiel auch Heilpraktiker*innen grundsätzlich keine gesundheitsbezogenen Aussagen auf der Website oder in anderen praxisbezogenen Zusammenhängen machen, ohne dass die Aussagen im herkömmlichen Sinn erwiesenermaßen „wahr“ sind (Verbot eines Heilungsversprechens). Es sind daher keine Angaben erlaubt, die einen Rückschluss auf einen generellen Behandlungserfolg zulassen. Aufgrund dieser allgemeinen Beurteilung war es bisher eine Gradwanderung, mit den Berichten von Patient*innen über konkrete Behandlungserfolge, Informationen zu geben, ohne sich dabei in die Gefahr des wettbewerbsrechtlich verbotenen sogenannten „Heilungsversprechens“ zu begeben.

Jetzt hat das OLG Düsseldorf in einem Urteil klargestellt, wann es sich bei Erfahrungsberichten nicht um ein verbotenes „Heilungsversprechen“ handelt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2025, Az.: I-20 U 53/24). Hier hatte ein Heilpraktiker in einer Zeitungsanzeige einen Erfahrungsbericht dargestellt. Darin sagte ein Patient „Meine Schmerzen sind einfach weg“, und gab an, mit Freude wieder schmerzfrei laufen zu können. Gegen diese Darstellung wurde wegen unzulässigem Heilungsversprechens erfolglos auf Unterlassung geklagt. Das Gericht hat die Zulässigkeit der Darstellung dabei vor allem an zwei Voraussetzungen geknüpft.


Voraussetzungen für eine wettbewerbsrechtlich zulässige Darstellung von Erfahrungsberichten

Erstens muss in der Aussage von betreffenden Patient*innen eindeutig darauf hingewiesen werden, dass der geschilderte Behandlungserfolg nicht allgemeingültig, sondern von der individuellen Indikation der einzelnen Patient*innen abhängig ist. In dem Fall, der dem Urteil zugrunde liegt, wurde die betreffende Therapie auf individuelle medizinische Berichte aufgebaut, was das Gericht als ausreichende Untermauerung der Behauptung zur Individualität ansah.

Zweitens muss herausgestellt werden, dass kein Heilungsversprechen gegeben wurde. In diesem Fall war dem Gericht wichtig, dass der betreffende Patient in dem Bericht ausdrücklich angab, kein Versprechen zur Heilung der Beschwerden erhalten zu haben.


Fazit:

  • Wie bisher dürfen den Patient*innen keine Heilungsversprechen gegeben werden.
  • Wenn Erfahrungsberichte von Patienten mitgeteilt werden, sollte darauf geachtet werden, dass die Formulierung eindeutig nur auf einen individuellen Behandlungserfolg schließen lässt.
  • Die betreffenden Patient*innen sollten außerdem darauf hinweisen, dass ihnen tatsächlich kein Heilungsversprechen gegeben wurde.

Bettina Henkel, VKHD Beirätin
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