Können unsere Patientinnen und Patienten die Behandlungskosten steuerlich absetzen?
Können unsere Patientinnen und Patienten die Behandlungskosten steuerlich absetzen?

Auch durch Heilpraktiker-Leistungen entstandene Gesundheitskosten können grundsätzlich steuerlich berücksichtigt werden. VKHD-Beirätin Bettina Henkel erläutert, was Sie hierzu wissen sollten.
Bei Rechnungen und/oder Verordnungen von Heilpraktikern und Heilpraktikerinnen handelt es sich um sogenannte Gesundheitskosten im steuerlichen Sinn. Werden diese nicht oder nur zum Teil von einer Krankenversicherung erstattet, kann der verbleibende Eigenanteil dieser Kosten grundsätzlich als „außergewöhnliche Belastung“ bei der Steuererklärung angegeben werden. Für eine steuerliche Berücksichtigung muss es sich dabei jedoch um Kosten handeln, die für die Behandlung oder Linderung als Folge von Krankheiten oder Unfällen entstanden sind. Die medizinische Notwendigkeit der Heilpraktiker-Leistung ist also eine Voraussetzung der steuerlichen Anerkennung.
Nicht nur bei Krankenversicherungen, sondern auch bei der steuerlichen „außergewöhnlichen Belastung“ gibt es einen Selbstbehalt. Als steuermindernd werden damit nur solche Kosten anerkannt, die im betreffenden Jahr über den steuerlichen Selbstbehalt, die sogenannte „zumutbaren Belastung“ hinausgehen. Diese Belastungsgrenze wird vom Finanzamt individuell festgesetzt und liegt bei einem bis sieben Prozent des zu versteuernden Einkommens. Für eine steuerliche Anerkennung kommt daher nur der Kostenanteil in Betracht, der hierrüber hinausgeht. Damit liegt die Latte relativ hoch und wird oftmals nur erreicht, wenn für die Patientinnen und Patienten in mehreren Bereichen Gesundheitskosten im steuerlichen Sinn anfallen, da diese zusammengerechnet werden.
Außerdem wird in manchen Fällen für die steuerliche Anerkennung der Kosten von Heilpraktiker-Leistungen zum Beispiel ein Attest des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse oder dem zuständigen Gesundheitsamt vorausgesetzt. Ein solches Attest muss dann üblicherweise vor der ersten Behandlung ausgestellt worden sein.
Geht es um Behandlungskosten für typische Berufskrankheiten, können die durch die Behandlung entstandenen Kosten eventuell sogar in voller Höhe als Betriebsausgaben/Werbungskosten gelten gemacht werden. Aber auch hier gibt es Bedingungen für deren Anerkennung und den Umfang.
Fazit
Es ist sicherlich in vielen Fällen sinnvoll, im Rahmen unserer Praxisarbeit darauf hinzuweisen, dass es die Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit von Gesundheitskosten gibt. Allerdings ist das Steuerrecht bekanntlich eher kompliziert und unterliegt zudem häufigen Änderungen. Dies gilt auch für die steuerlich Anerkennung der den Kosten zugrundeliegenden Erkrankungen und den dazu erfolgten Behandlungsverfahren. Sie sollten den Patienteninnen und Patienten daher auf jeden Fall raten, sich zum Thema der „Absetzbarkeit von Gesundheitskosten“ am besten schon vor der Behandlung eine aktuelle Fachinformation bei einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin einzuholen.Bettina Henkel, Beirat VKHD