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Für Websitebetreiber: Das Telemediengesetz hat ausgedient

Für Websitebetreiber: Das Telemediengesetz hat ausgedient Für Websitebetreiber: Das Telemediengesetz hat ausgedient AdobeStock #289776499 ©jakkapan
Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) hat das Telemediengesetz (TMG) abgelöst. Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wurde umbenannt in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). Wir empfehlen deshalb allen Website-Betreibern, die Website zu überprüfen und gegebenenfalls kleine Änderungen vorzunehmen.


Auf der Website müssen im Impressum und im Datenschutz bestimmte Pflichtangaben stehen. So muss sich aus dem Impressum ergeben, wer für die Website verantwortlich ist. Das ergab sich bisher aus dem Telemediengesetz (TMG). Dieses Gesetz ist am 14.05.2024 abgelöst worden durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Inhaltlich sind die für Heilpraktiker*innen relevanten Regelungen gleichgeblieben.


Was ist zu tun?

Überprüfen Sie Ihr Impressum. Oft wird dort die alte Rechtsgrundlage aufgeführt. Dann steht dort zum Beispiel: „… Verantwortlich gem. § 5 TMG…“. In diesem Fall reicht es, wenn Sie „gem. § 5 TGM“ einfach herausnehmen. Sie brauchen die neue Rechtsgrundlage nicht einzufügen. Letztlich sollte nirgends mehr ein Hinweis auf das TMG stehen.

Gleichzeitig wurde auch das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) durch das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) ersetzt. In § 25 des TTDSG war die rechtliche Regelung zum grundsätzlichen Einwilligungserfordernis für die Speicherung und Auslesung von Informationen (zum Beispiel Cookies) in Endgeräten enthalten. Auch hier ist die Regelung inhaltlich gleichgeblieben.


Was ist zu tun?

Durchsuchen Sie Ihre Datenschutzangaben auf der Website. Ist dort ein Hinweis auf das TTDSG enthalten, entfernen Sie diesen.

Wenn ein Impressum und/oder die Datenschutzerklärung eine fehlerhafte Information enthält, kann dieser Tatbestand ein Rechtsverstoß sein. Da die Rechtsprechung hierzu nicht eindeutig ist, könnte diesbezüglich auch eine neue Abmahn„freude“ entstehen. Bei der Überprüfung Ihrer Website und gegebenenfalls einer Anpassung handelt es sich somit um einen geringen Aufwand, der sich lohnen könnte.

Bettina Henkel, Beirat VKHD
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