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Abmahnung vermeiden: Praxiswerbung – Grenzen durch das Heilmittelwerbegesetz

Praxiswerbung – Grenzen durch das Heilmittelwerbegesetz Praxiswerbung – Grenzen durch das Heilmittelwerbegesetz Fotolia #162163246 ©sdecoret
Im Laufe der Jahre ist das eine oder andere Werbeverbot im Gesundheitsbereich gelockert worden. Es gibt jedoch immer wieder Abmahnungen – gerade im Rahmen der Homöopathie. VKHD-Beirätin Bettina Henkel hat für Sie zusammengefasst, was Sie diesbezüglich berücksichtigen müssen.


Vor Kurzem ging es in diesem Zusammenhang um eine Abmahnung wegen eines „falschen“ Wirkversprechens nach § 11 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, kurz Heilmittelwerbegesetz (HWG) bezüglich Hinweisen zur Nutzung von Globuli. Zwar betraf dieser Fall ausschließlich den Verkauf homöopathischer Arzneimittel durch einen Online-Händler. Das HWG bezieht sich jedoch nicht nur auf den Verkauf von Arzneimitteln, sondern auch auf das Bewerben von Verfahren und Behandlungen im Gesundheitsbereich. Daher sind auch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker hinsichtlich des gesamten Praxismarketings (zum Beispiel auf der Website, in Anzeigen, Visitenkarten, etc.) betroffen. Da sich die Abmahnpraxis weiterhin gern im Gesundheitsbereich und auch gerade im Zusammenhang mit Homöopathie aktiv zeigt, bietet es sich an, die eigene Praxiswerbung mal wieder auf abmahnfähige Aussagen zu überprüfen. Denn es kann bei Verstößen gegen das HWG nicht nur zu kostenpflichtigen Abmahnungen, sondern unter anderem auch zur Bußgeldverhängung kommen. Diese Gefahr sollten Sie vermeiden oder zumindest auf ein Minimum reduzieren können, wenn Sie den Zweck des Gesetzes mit den generellen Anforderungen und Verbotslisten kennen. Im Folgenden finden Sie dazu eine entsprechende Zusammenfassung, sowie ein paar Beispiele.

Im Wesentlichen wird die Werbung im Rahmen des Gesundheitswesens für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, neben dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), schwerpunktmäßig durch das HWG geregelt. Ergänzend sollten Sie die Berufsordnung Ihres Berufsverbands beachten.

Das HWG, um das es in diesem Beitrag geht, hat das Ziel, Gesundheitsgefahren für Mensch und Tier zu reduzieren, insbesondere den Arzneikonsum zu regulieren und eine übermäßige Selbstmedikation zu verhindern. Es geht also im Wesentlichen um Verbraucher- und Patientenschutz, weshalb sich die klagebefugten Wettbewerbsvereine und Verbraucherschutzverbände gern mit Abmahnungen in diesem Zusammenhang beschäftigen.


Anwendbarkeit des HWG

Die Anwendung auf die Werbung von Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker ergibt sich im Wesentlichen aus § 1, Nr. 2 a HWG. Das Gesetz ist zwar relativ kurz (18 Paragrafen) und relativ übersichtlich formuliert. Es schreibt jedoch – bis auf wenige Ausnahmen – nicht vor, was erlaubt ist. Im Wesentlichen enthält es einen sogenannten Negativkatalog mit Werbeverboten in den einzelnen Vorschriften, der jedoch nicht abschließend ist. Daher ist es im Einzelfall nicht immer eindeutig, was erlaubt ist und was nicht.

Im HWG gibt es Regelungen, die zum Teil nur für Fachkreise im Sinne des § 2 HWG vorgesehen sind und strengere Regelungen hinsichtlich der Werbung für die Öffentlichkeit (Laien- bzw. Patientenwerbung). Dieser Beitrag bezieht sich ausschließlich auf die Werbung von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern gegenüber der Öffentlichkeit also den (potenziellen) Patient*innen. Sie sollten sich das ganze Gesetz ansehen und dabei vor allem auch die Verbotslisten in §§ 11, 12 HWG samt der dazugehörigen Anlage, sowie § 3 HWG Beachtung schenken (z.B. unter https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/1.html und https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/anlage.html).

§ 11 HWG enthält eine Liste von Maßnahmen, mit denen gegenüber dem Publikum, also den medizinischen Laien (außerhalb der Fachkreise iSd § 2 HWG), zum Beispiel auf der Website, nicht geworben werden darf).
§ 12 HWG enthält eine Liste der Krankheiten und Leiden, auf die sich keine Werbung beziehen darf.
§ 3 HWG bezieht sich u.a. auf irreführende Werbung, worauf sich besonders häufig Abmahnungen beziehen.

Daneben sollten Sie Ihr Augenmerk noch einmal auf das Verbot der Werbung mit Anwendungsgebieten zu homöopathischen Arzneimitteln (§ 5 HWG) und das Verbot der Werbung für Fernbehandlung (§ 9 HWG) richten.


Verbotslisten

Ein paar der ursprünglich aufgelisteten Verbote sind weggefallen, zum Beispiel das sogenannte „Kittelverbot“, womit die eigene Abbildung in Arbeitskleidung erlaubt ist (zum Beispiel auf Fotos auf der Website).

§ 11 HWG

Zum Teil sind ein paar uneingeschränkte Werbeverbote gelockert worden, unter der Vorgabe, dass die entsprechende Werbung nicht missbräuchlich, abstoßend oder irreführend sein darf. Im Folgenden finden Sie zu einzelnen Punkten ein paar Anmerkungen, die für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker relevant sein können.

§ 11 Nr. 3 HWG
Die objektive Wiedergabe von Krankheitsbildern oder -geschichten ist nicht mehr verboten. Es darf daher zum Beispiel auf der Website über Krankengeschichten berichtet werden, aber: Diese dürfen nicht missbräuchlich, abstoßend oder irreführend sein und außerdem nicht durch eine ausführliche Beschreibung oder Darstellung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten.

Wichtig: Achten Sie dabei unbedingt darauf, die Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Es darf keine Zuordnung zu bestimmten Personen möglich sein.

§ 11 Nr. 5 HWG
Unter gleichen Voraussetzungen wie bei Nr. 3 sind auch sogenannte Vorher-Nachher-Bilder erlaubt, außer im Bereich der ästhetischen (nicht plastischen) Chirurgie. Auch hier gilt: Diese dürfen nicht missbräuchlich, abstoßend oder irreführend sein und außerdem nicht durch eine ausführliche Beschreibung oder Darstellung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten.

Auch hier ist wichtig: Achten Sie dabei bitte unbedingt darauf, die Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Es darf keine Zuordnung zu bestimmten Personen möglich sein.

§ 11 Nr. 7 HWG
Es darf nicht geworben werden mit „mit Werbeaussagen, die nahelegen, dass die Gesundheit durch die Nichtverwendung des Arzneimittels beeinträchtigt oder sogar durch die Verwendung verbessert werden könnte“.

Bei den Patienten sollen keine Ängste geweckt werden, die dann zum Zweck der Umsatzsteigerung ausgenutzt werden. Das bedeutet auch, dass nicht auf eine Verbesserung der Gesundheit durch ein konkretes (homöopathisches) Arzneimittel hingewiesen werden darf oder darauf, dass demgegenüber eine Besserung durch die „Schulmedizin“ kaum, weniger oder nicht zu erwarten ist.

§ 11 Nr. 8 HWG
Es darf keine „Werbung durch Werbevorträge, mit denen ein Feilbieten oder eine Entgegennahme von Anschriften verbunden ist“ erfolgen.
Das bedeutet zum Beispiel, dass Sie die Anschriften der Teilnehmer*innen nicht nutzen dürfen, um anschließend diesen Ihre Behandlung anzubieten. Dies gilt auch für Vorträge, die online gehalten werden. Auf Vortragsunterlagen darf selbstverständlich Ihre komplette Anschrift stehen. Außerdem dürfen weder vor, noch während oder nach einem Vortrag Waren verkauft werden, die Ihren Vortrag betreffen. Hintergrund dieser Vorschrift war, dass Kaffeefahrten, die mit dem Verkauf von bestimmten Waren verbunden sind, geregelt werden. Daher ist Nr. 8 hinsichtlich einer Abmahnung vermutlich weniger relevant.

§ 11 Nr. 9 HWG
Verboten ist „Werbung mit Veröffentlichungen, deren Werbezweck missverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist“.
Hier kommt es darauf an, dass Sie für Ihre Werbung möglichst klar und eindeutig objektive Informationen verwenden.

§ 11 Nr. 11 HWG
Verbot der „Werbung mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen.“

Das kann zum Beispiel relevant sein, wenn auf Ihrer Website Patienten-Kommentare zu einer Behandlung bei Ihnen einsehbar sind, achten Sie darauf,
  • dass sachliche Informationen in Verbindung mit Lob von Patient*innen als Werbung angesehen werden können

und daher
  • Kommentare von Patient*innen im Kontext nicht geeignet sein sollten, als „irreführend“ eingestuft zu werden (zur „Irreführung“ siehe auch Erläuterungen zu § 3 HWG)

§ 12 HWG
Für Heilpraktiker*innen ist vor allem Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift sowie Abschnitt A der betreffenden Anlage relevant, dessen Wortlaut mit kurzen Anmerkungen hier ausreichen dürfte.

§ 12 Abs. 1) „Außerhalb der Fachkreise darf sich
(1) die Werbung für Arzneimittel nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt A der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Menschen beziehen,“ ….
§ 12 Abs. 2) „Die Werbung für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände außerhalb der Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung der in der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beziehen.“ ….

Anlage zu § 12:
Krankheiten und Leiden, auf die sich die Werbung gemäß § 12 nicht beziehen darf

A. Krankheiten und Leiden beim Menschen
1. Nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) meldepflichtige Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen, (Anm.: Gemeint sein soll eine dynamische Verweisung auf §§ 6, 7 Infektionsschutzgesetz  (IfSG) so BGH, Urt. v. 21.12.2023, I ZR 24/23, Tz. 25)
2. bösartige Neubildungen, (Anm.: i.S.v. ICD 10 Codes C 00 – C 97)
3. Suchtkrankheiten, ausgenommen Nikotinabhängigkeit, (Anm.: Sucht im Sinne eines Abhängigkeitssyndroms (ICD 10 F10.2 - F19.2)
4. krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts (Anm.: ICD 10 Codes O00 - O 99).


Verbot irreführender Werbung

Mit der schrittweisen Lockerung der Verbote im HWG hat sich der Schwerpunkt im Abmahnbereich auf das Verbot der „Irreführung“ verlagert. Für Heilpraktiker*innen ist vor allem § 3 Abs. 1 HWG, die „Irreführung zur therapeutischen Wirksamkeit“ relevant.

§ 3 HWG
Wortlaut der Regelung: „Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

1. wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben.
2. wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass
a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b) bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c) die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3. wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a) über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen gemacht werden.“

Um diese Regelung zu verstehen, muss klar sein, was unter „therapeutischer Wirkung“ in Sinne dieses Gesetzes verstanden wird, beziehungsweise wann eine solche Wirkung als gegeben angesehen wird und wie und aus wessen Sicht „irreführend“ in § 3 Nr. 1 HWG definiert wird.

Als eine therapeutische Wirkung wird von der Rechtsprechung als werbemäßige gesundheitsbezogene Aussage nur der Nachweis einer gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis anerkannt. Das soll nur dann der Fall sein, wenn eine Studie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurde. Nach dem sogenannten „wissenschaftlichen Goldstandard“ entspricht dies im Regelfall einer randomisierten, placebokontrollierten Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist. (LG Dortmund (Urt. v. 23.09.2022, Az. 4 U ), OLG Hamm (Urt. v. 02.05.2023, Az. 4 U 254/22). Danach soll z.B. eine Studie wie eine „apothekenbasierte“ Beobachtungsstudie (mit mehr als 1.000 Patient*innen) eine geringere wissenschaftliche Aussagekraft haben und daher nicht ausreichend sein.

Nach der Rechtsprechung ist eine Werbung irreführend, wenn die Aussage bei durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern aus dem angesprochenen Personenkreis zu einer von der Wirklichkeit abweichenden Vorstellungen führt oder führen kann (Beispiel: BGH, Urt. v. 5.11.2020, I ZR 204/19).
Übrigens setzt § 3 HWG nicht voraus, dass tatsächlich eine Irreführung beziehungsweise Täuschung vorliegt, sondern es genügt schon das Vorliegen einer entsprechenden Gefahr. Sie sollten daher zum Beispiel keine Formulierungen verwenden, die nahelegen, dass die Wirksamkeit der Homöopathie oder ein konkretes Arzneimittel aktuell noch nicht nachgewiesen werden kann.
Natürlich darf weiterhin kein direktes oder indirektes Heilungsversprechen gegeben werden (§ 3 Satz 2 Nr. 2.a. HWG). Es darf also zum Beispiel nicht behauptet werden, dass Homöopathie oder ein bestimmtes homöopathisches Arzneimittel eine bestimmte Erkrankung oder Beschwerde heilt.


Fazit für die Praxis

Sie sollten vor allem auf Ihrer Website und in Flyern keine Aussagen zur Wirksamkeit von Homöopathie und insbesondere nicht zur Wirksamkeit einzelner homöopathischer Arzneimittel oder einer konkreten homöopathischen Behandlung machen.

Als sachliche, nicht angreifbare Formulierungen gelten nach wie vor:
„In meiner Praxis häufig behandelte Krankheiten sind: X, Y, Z.“
Oder:
„Die Homöopathie kann sich erfahrungsgemäß anbieten zur Behandlung verschiedener akuter und chronischer Beschwerden, wozu beispielsweise X, Y, Z gehören können.“

Beachten Sie bitte, dass in der Regel alles, was Sie auf der Website aufführen, als Werbung im Sinne des HWG betrachtet wird. Unangreifbare sachliche Erläuterungen zum Verfahren und zur Behandlung sind nicht immer einfach. So ist es auch nach wie vor heikel, zum Beispiel Studien auf der Website zu benennen, um die Homöopathie zu erklären oder zu belegen. Hierbei sollte schon der Eindruck eines Wirksamkeitsnachweises vermieden werden, da hierfür Anforderungen zugrunde gelegt werden, die im Rahmen der Forschung zur Homöopathie in der Regel nicht möglich sind.

Ein passender Disclaimer, also einen aufklärenden Hinweis, in unmittelbarer Nähe zu Ihrem entsprechenden Werbetext (ausschließlich im Impressum reicht nicht aus), kann daher eine sinnvolle zusätzliche Maßnahme sein. Wenn auch nicht alle Gerichte einen solchen Hinweis als ausreichende Aufklärung ansehen, die eine verbotene Irreführung im Sinne des HWG beseitigen kann, kann ein guter Disclaimer hilfreich sein. Dazu muss aus dem Text des Disclaimers klar hervorgehen, dass es sich bei der Erläuterung nicht um ein in der konventionellen Medizin anerkanntes Verfahren handelt. Als passender Text kann zum Beispiel bekanntermaßen verwendet werden:
„Manche Ansichten werden von der sogenannten konventionellen Medizin nicht geteilt. Informieren Sie sich daher kritisch zur Wirksamkeit der Homöopathie, zur Forschung und zur Frage der wissenschaftlichen Anerkennung.“
Ebenso sollte möglich sein:
„Manche Ansichten werden von der sogenannten konventionellen Medizin nicht geteilt. Zur Frage der wissenschaftlichen Anerkennung der Homöopathie gibt es keine Studien nach dem aktuellen medizinischen Goldstandard. Informieren Sie sich ausgewogen.

Für die Website können Sie einen solchen Text auf einen anklickbaren Button setzen. Beim Anklicken sollten auf einer Unterseite (oder als pop-up) nähere Erläuterungen erscheinen, gegebenenfalls mit Link zur Forschungslage, natürlich auch mit positiven Beiträgen zur Homöopathie. Denken Sie bei Verlinkungen aber auch daran, dass Sie Verantwortliche/Verantwortlicher für Ihre Website sind (DSGVO).


Werbung zu Anwendungsgebieten homöopathischer Arzneimittel und Fernbehandlung

§ 5 HWG enthält das Verbot der Angabe von Anwendungsgebieten homöopathischer Arzneien in der Werbung, wobei als Werbung in der Regel alles angesehen wird, was Sie auf der Website veröffentlichen. Insbesondere sollen die Verbraucher vor einer fehlerhaften Selbstmedikation geschützt werden. Dabei kann auch jede indirekte Aussage zu konkreten Anwendungsgebieten einzelner Arzneimittel, vor allem auf der Website und auf Flyern, kritisch sein.

Sie sollten also auf Ihrer Website zum Beispiel nicht darauf hinweisen, dass Arnica bei Gehirnerschütterung anzuwenden ist. Das könnte als „irreführend“ angesehen werden. Allerdings können Sie empfehlen, bei entsprechenden Symptomen wie Kopfschmerzen, etc. Arnica zu verwenden.

§ 9 HWG enthält das (eingeschränkte) Verbot der Werbung für Fernbehandlung. Hier geht es nicht um die Fernbehandlung selbst, sondern nur um die dazu verbotene Werbung. Der Grundgedanke zu der Vorschrift war, dass durch eine Fernbehandlung immer nur partielle Informationen möglich sind, selbst wenn sie wissenschaftlich objektivierbar sind. Es wird davon ausgegangen, dass bei Fernbehandlungen grundsätzlich kein gesamtheitliches Bild des gesundheitlichen Zustands von Patienten entsprechend einer Präsenzkonsultation erlangt werden kann, obwohl dies im Regelfall für erforderlich gehalten wird.

Möglich ist jedoch ein die Werbung für die Fernbehandlung einschränkender Hinweis, dass zum Beispiel eine Videosprechstunde nur in Frage kommt, wenn der nach allgemeinen fachlichen Standards persönliche Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist (siehe Gesetzestext). Das gilt allerdings nur, wenn diese Einschränkung direkt bei der Information zur Videosprechstunde steht.

Übrigens soll die Einreichung und Auswertung von Online-Fragebögen nicht dem allgemeinen fachlichen Standard (im Sinne des § 630a BGB) entsprechen (OLG Köln, Urt. v. 10.6.2022, 6 U 204/21, Tz. 86, bestätigt durch BGH, Beschl. v. 9.2.2023, I ZR 114/22). Die Beweislast der Einhaltung der fachlichen Standards haben die Behandelnden.


Keine Anwendbarkeit des HWG

Das HWG gilt nicht für die grundsätzliche, sogenannte allgemeine Imagewerbung (auch als PR-Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit bezeichnet).


Unklarheiten, Fragen und Anmerkungen

Die vorstehenden Erläuterungen stellen natürlich keine rechtlich verbindliche Auskunft dar und können eine eventuell notwendige anwaltliche Beratung nicht ersetzen. Allerdings können Sie sich als Mitglied des VKHD gern melden, wenn Sie allgemeine Fragen oder Anmerkungen hierzu haben.

Bettina Henkel
VKHD, Beirätin
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