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Die AOK will sich an den Kosten für homöopathische Leistungen durch Heilpraktiker*innen beteiligen

Die AOK will sich an den Kosten für homöopathische Leistungen durch Heilpraktiker*innen beteiligen Die AOK will sich an den Kosten für homöopathische Leistungen durch Heilpraktiker*innen beteiligen Adobe stock #79967812 © weyo

Die gesetzliche Krankenkasse AOK hat den Gruppen-Selektivvertrag für die Homöopathie zwar gekündigt, bietet aber künftig Ihren Versicherten zwei andere Optionen, homöopathische Leistungen abzurechnen. Welche das sind, hat VKHD-Beirätin Bettina Henkel für die VKHD-Mitglieder zusammengefasst.

Grundsätzlich werden die Kosten für homöopathische Leistungen von den gesetzlichen Krankenkassen (GKV) nicht übernommen, da diese Therapieform kein Bestandteil des gesetzlichen Leistungskatalogs der GKV ist. Allerdings gibt es spezielle Selektivverträge, die den Vertragsärzten mit entsprechender Zusatzqualifikation ermöglichen, auch gesetzlich versicherte Patient*innen homöopathisch zu behandeln. Diese Gruppenverträge sind jetzt zum April diesen Jahres unter anderem von der gesetzlichen „Allgemeine Ortskrankenkasse“ (AOK) gekündigt worden, womit die bisherige Art der Kostenübernahme für homöopathische Behandlungen bei Ärzt*innen beendet wird, also eine Abrechnung über die Krankenkassenkarte für die Patient*innen der AOK nicht mehr möglich ist.

Allerdings ist auch bei der AOK bekannt, dass sich unter anderem die Homöopathie als Alternative oder Ergänzung zur klassischen Medizin großer Beliebtheit in der Bevölkerung erfreut und viele Menschen eine entsprechende Therapie in Anspruch nehmen möchten. Zwar weist die AOK darauf hin, dass kein Nachweis einer Wirksamkeit der Homöopathie vorliege und die von der nutzenden Bevölkerung erlebte Verbesserung der Beschwerden wohl auch psychologischer Natur sei. Dennoch werden ihren Mitgliedern zwei Möglichkeiten der Kostenreduzierung bzw. -erstattung homöopathischer Leistungen angeboten, wobei es regionale Unterschiede bei den Leistungen gibt. 

Zum einen können über ein Bonusprogramm angesammelte Prämienansprüche unter anderem in Homöopathie-Leistungen umgewandelt werden, wobei sich der Geldbetrag, auf den Versicherte dann als Barauszahlung Anspruch haben, für homöopathische Leistungen verdoppelt. Das Interessante daran ist, dass für die homöopathische Behandlung auch Heilpraktiker*innen in Anspruch genommen werden können. 

Zum anderen können die Kassenmitglieder der AOK den speziellen privaten Zusatztarif „naturPLUS“ bei deren Kooperationspartner „Münchener Verein“ für alternative Heilmethoden abschließen, um ihren Eigenanteil der Kosten zu reduzieren. Dabei kann zwischen zwei Varianten der Erstattung gewählt werden. Entweder bis zu 500,00 EUR in zwei Jahren oder bis zu 1000,00 EUR in zwei Jahren. Allerdings gibt es den vereinbarten Höchstbetrag der Erstattung erst ab dem 3. Versicherungsjahr in voller Höhe. Als Basis der Berechnung für die Höhe der jeweiligen Erstattung wird, wie bei den meisten Zusatzversicherungen, auch hier das GebüH zugrunde gelegt. Offensichtlich kann im Übrigen wohl von vergleichbaren Bedingungen, wie bei den meisten Privaten Krankenversicherern (PKV) ausgegangen werden. Allerdings ist zu vermuten, dass sich eine solche Zusatzversicherung aufgrund der Höhe der Beiträge nicht für alle AOK-Mitglieder lohnt. 

Die Angebote der AOK hierzu unterscheiden sich regional. Bei folgenden AOK-Stellen können sich die Patient*innen erkundigen: 

Welche Bedingungen und Möglichkeiten für die Patient*innen der AOK hinsichtlich der Erstattung homöopathischer Leistungen durch Heilpraktiker*innen vorliegen und individuell sinnvoll sind, muss jede*r Patient*in für sich selbst bei der zuständigen GKV herausfinden. Als Heilpraktiker*innen sind wir keinem Abrechnungssystem angeschlossen und rechnen ebenso wie „Privatärzt*innen“ über eine Rechnung an die Patient*innen ab. Der Rechnungsbetrag muss von den Patient*innen an die Heilpraktiker*in (Ärzt*in) ohne Erstattungsvorbehalt gezahlt werden. Welcher Betragsrahmen dafür von GKV oder PKV bei der Berechnung einer Erstattung oder sonstigen Beteiligung zugrunde gelegt wird, ist ausschließlich eine Frage des Tarifs, der zwischen den Patient*innen und der GKV oder PKV vereinbart wurde. Die bei den Patient*innen verbleibenden Kosten werden als individueller Selbstbehalt eingeordnet.

Es ergeben sich somit auch bei dem neuen Angebot der AOK keine Änderungen für die Heilpraktiker*innen. 

Grundsätzlich gelten für die Behandlung und deren Abrechnung bei Patient*innen, die ein Erstattungssystem der AOK in Anspruch nehmen können und möchten, die gleichen Bedingungen wie bei allen Patient*innen. Homöopathisch arbeitende Heilpraktiker*innen behandeln professionell und strukturiert und rechnen ihre Arbeit ebenso professionell nach einer eigenen Honorarliste ab, die zum Beispiel auf dem LVKH als Klarstellung der homöopathischen Leistungen nach dem ebenfalls unverbindlichen GebüH beruht. Natürlich kann auch direkt nach dem LVKH abrechnet werden. Dabei sollte jeweils immer auf den Hinweis der entsprechenden Ziffer des GebüH geachtet werden, da die AOK bei ihrem Erstattungsangebot ebenso wie viele weitere Versicherer bei ihren Tarifen für das Leistungsangebot und die Erstattungshöhe das GebüH zugrunde legt. 

Aus einem anderen, aber damit zusammenhängenden, Grund soll hier auch noch einmal an die Erforderlichkeit eines durchdachten Behandlungskonzepts und die entsprechende nachvollziehbare Durchführung der Behandlungstermine mit der Benennung der jeweils aktuell der Behandlung zugrunde liegenden Diagnosen in den Rechnungen erinnert werden. Denn das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat die Informationssammlung (https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?0&id=497555; http://www.vkhd.de/news-arten-mobil/news/item/974-bundesministerium-fuer-gesundheit-ausschreibung-fuer-empirisches-gutachten-zum-heilpraktikerwesen) als Basis für die Entscheidungen zu künftigen Voraussetzungen und dem Umfang des zulässigen Arbeitsfeldes der Heilpraktiker*innen noch nicht abgeschlossen. Jetzt geht es im Rahmen eines weiteren (empirischen) Gutachtens darum, nachvollziehbare und begründete Daten, wie zum Beispiel zu Erfolgen und Risiken heilpraktischer Behandlungen und der damit verbundenen Kosten, zu sammeln. Solche Daten lassen sich für die im Rahmen der Datenerhebung vermutlich einflussreichen PKV und GKV auch den Rechnungen entnehmen. Das gilt ebenso für die weitere, in dem Gutachten zu beantwortende, Frage, ob den Kostenberechnungen der Heilpraktiker*innen in der Regel freiwillige Gebührenordnungen zugrunde gelegt werden. Diesbezüglich erscheint es sinnvoll, durch möglichst einheitliche Anwendung des LVKH als Abrechnungsgrundlage, darzustellen, dass das GebüH zum einen sowohl bezüglich der Darstellung der homöopathischen Leistungen, als auch der Höhe der erforderlichen Beträge nicht angemessen ist. Zum anderen könnte damit eine grundlegende Professionalität der homöopathisch arbeitenden Heilpraktiker*innen dokumentiert werden, indem von möglichst vielen Kolleg*innen auf der Basis eines gemeinsam genutzten, durchdachten, transparenten und für alle Beteiligten nachvollziehbaren Honorarverzeichnis abgerechnet wird. Es versteht sich von selbst, dass dabei grobe Mängel bei der Abrechnung vermieden werden sollten.

Bettina Henkel, VKHD-Beirätin

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