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Presse: Irreführende Aussagen zur Blutentnahme durch Heilpraktiker

Presse: Irreführende Aussagen zur Blutentnahme durch Heilpraktiker Presse: Irreführende Aussagen zur Blutentnahme durch Heilpraktiker AdobeStock #171554945 ©Zerbor
Am 21.09.2023 veröffentlichte die Deutsche Presseagentur unter der ursprünglichen Überschrift „Heilpraktiker dürfen kein Blut abnehmen“ eine Meldung, die suggerierte, dass Heilpraktiker*innen die Blutentnahme zu Laborzwecken nicht mehr erlaubt sei. Diese Schlagzeile war falsch und irreführend, da diese Form der Blutentnahme Heilpraktiker*innen ausdrücklich gestattet ist. Eigentlich ging es in der Meldung um die Eigenblutverfahren.


In der Meldung der dpa ging es um ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom 15.06.2023 zu Eigenblutbehandlungen. Die Überschrift wurde also fälschlicherweise – sei es absichtlich oder unabsichtlich – auf die allgemeine Blutentnahme durch Heilpraktiker*innen ausgeweitet, ohne dass die Aussage zutraf. Erst im weiteren Text der dpa-Meldung wird dann klar, dass es eigentlich um ein Gerichtsurteil zu Eigenblutverfahren geht.

Die Meldung mit der irreführenden Überschrift wurde von zahlreichen Zeitschriften und Internet-Portalen aufgegriffen. Nach massiver Intervention des Bund Deutscher Heilpraktiker (BDH) hat die dpa im Nachgang die Überschrift korrigiert und eine Mitteilung an die anderen Presseorgane verschickt, von denen dann wiederum einige die Überschrift ebenfalls korrigiert haben.

Unter der Rubrik Urteile/Gesundheit/Medizin/Nordrhein-Westfalen/Deutschland wurde folgender Korrektur-Hinweis der dpa am 21.09.2023 veröffentlicht:
  • Berichtigung (Hinweis kurz): Berichtigung dpa 0173 vom 21.9.: Konkretisierung Blutentnahme
  • Berichtigung (Hinweis lang): Berichtigung dpa 0173 vom 21.9.: In der Überschrift und im 2. Absatz wurde konkretisiert, dass die Blutentnahme nicht generell, sondern für Eigenblutprodukte untersagt wurde.

Der ursprüngliche Titel der dpa (Heilpraktiker dürfen kein Blut abnehmen) wurde in dieser Korrektur-Meldung geändert in: „Gericht zu Heilpraktikern: Keine Blutentnahme für Eigenblutprodukte“.

Der Sachverhalt war also eindeutig anders, als beispielsweise im Heilpraktiker-Newsblog beschrieben (https://heilpraktiker-newsblog.de/2023/09/26/medien-reagieren-auf-die-proteste-von-heilpraktikern-und-bloggern-und-aendern-falsche-berichterstattung/). Urheber der falschen Überschrift war die dpa und nicht – wie dort behauptet – andere Zeitschriften.

Darüber hinaus haben eine Reihe von Heilpraktiker*innen auch lokale und überregionale Medien angeschrieben, mit einer Klarstellung und Bitte um Korrektur.


Worum ging es in dem Urteil?

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 15. Juni 2023 in dritter Instanz die Klagen von drei Heilpraktiker*innen gegen jeweilige Verfügungen der Bezirksregierung Münster abgewiesen. Die Bezirksregierung hatte den Kläger*innen die Durchführung von bestimmten Eigenblutbehandlungen untersagt, da diese gegen das Transfusionsgesetz (TFG) verstoßen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die zugelassenen Revisionen nun als unbegründet zurückgewiesen und die Urteile des Verwaltungsgerichts Münster bestätigt. Die klagenden Heilpraktiker*innen dürfen die Eigenblutbehandlung in den streitgegenständlichen Formen damit grundsätzlich nicht mehr durchführen.

Im Einzelnen handelte es sich um die:
  • Entnahme von Blut bei Patient*innen, Mischen des Blutes mit Ozon, anschließende Reinjektion.
  • Entnahme von Blut bei Patient*innen, Mischen des Blutes mit homöopathischen Fertigarzneien, anschließende Reinjektion.

Damit dürfen aufgrund des in § 7 Abs. 2 TFG verankerten Arztvorbehalts nur noch Ärzte die streitgegenständlichen – nicht in den einschlägigen Arzneibüchern beschriebenen – Formen der Eigenbluttherapie durchführen. Die native Eigenblutbehandlung – d.h. die Reinjektion unbehandelten Eigenblutes – war ebenso wenig Gegenstand des Verfahrens, wie die Herstellung und Anwendung potenzierter Präparate aus Eigenblut. Auch die Blutentnahme für Laborzwecke ist nicht von dem Urteil betroffen und für Heilpraktiker*innen nach § 28 TFG explizit erlaubt.

Grundsätzlich beschränkt sich das Urteil erst einmal auf die drei klagenden Heilpraktiker*innen. Doch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig hat Leitcharakter und es dürfte schwer sein, bei erneuten Klagen die Verwaltungsgerichte mit anderen Argumenten zu überzeugen. Heilpraktiker*innen müssen daher davon ausgehen, dass die streitgegenständlichen Formen der Eigenblutbehandlung unter Arztvorbehalt stehen und von ihnen nicht mehr ausgeführt werden dürfen.
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