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Hinweis zu Beschreibungen oder sonstige Aussagen zu homöopathischen Arzneimitteln auf der Website

Hinweis zu Beschreibungen oder sonstige Aussagen zu homöopathischen Arzneimitteln auf der Website Hinweis zu Beschreibungen oder sonstige Aussagen zu homöopathischen Arzneimitteln auf der Website Fotolia © sdecoret #16216324
Das Heilmittelwerbegesetz sieht vor, dass für registrierte homöopathische Arzneimittel nicht mit der Angabe von Anwendungsgebieten geworben werden darf. Darauf macht die Verbraucherzentrale aktuell noch einmal aufmerksam. VKHD-Beirätin Bettin Henkel fasst zusammen, was Sie diesbezüglich für Ihre Websites beherzigen müssen.


Die Verbraucherzentrale hat eine Meldung zur „Gesundheitswerbung“ als sogenannten Faktencheck herausgebracht. Man möchte damit auf „Homöopathie-Werbung durch die Hintertür“ und deren Unzulässigkeit aufmerksam machen.

Hier stehen die homöopathisch arbeitenden Heilpraktiker sicherlich nicht im Mittelpunkt. Dennoch soll in diesem Zusammenhang noch einmal darauf aufmerksam gemacht werden, dass auf der Praxis-Website weiterhin ein besonderes Augenmerk auch auf mögliche Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) gelegt werden sollte.

Relevant ist der vom „Verbraucherschutz“ angemahnte Fall möglicherweise für diejenigen Kolleg*nnen, die konkrete Beschreibungen homöopathischer Arzneimittel auf ihrer Website haben. Denn das Gesamtbild einer solchen Beschreibung darf für den Leser nicht in irgendeiner Form den Eindruck erwecken, dass er/sie sich dieses Arzneimittel kaufen sollte, um die konkret aufgeführten Symptome wirksam zu behandeln. Eine Form der verbotenen Werbung wäre in diesem Zusammenhang sicherlich dann zu sehen, wenn zusätzlich zu der Beschreibung ein Link zu einem Arzneimittelhersteller aufgeführt ist.

Weitere Hinweise zum Heilmittelwerbeverbot und unzulässigen Aussagen über die Wirkung homöopathischer Arzneimittel finden Sie im Online-Handbuch des VKHD unter dem Punkt 4.5.1, insbesondere auch unter 4.5.1.1.
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