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BW: Beteiligungsverfahren und öffentliche Anhörung zur geplanten Streichung der Zusatzweiterbildung Homöopathie

BW: Beteiligungsverfahren und öffentliche Anhörung zur geplanten Streichung der Zusatzweiterbildung Homöopathie BW: Beteiligungsverfahren und öffentliche Anhörung zur geplanten Streichung der Zusatzweiterbildung Homöopathie Fotolia #79113975 ©Thomas Francois
Vom 8. bis 29. Februar 2024 wird die Landesärztekammer Baden-Württemberg ein (zweites) Beteiligungsverfahren zur geplanten Streichung der Zusatzweiterbildung Homöopathie durchführen. Ärzt*innen sowie die Öffentlichkeit haben die Gelegenheit, sich auf der Website der Landesärztekammer über das Ergebnis des ersten Beteiligungsverfahrens zu informieren.


Hintergrund ist eine Entscheidung der Vertreterversammlung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom Sommer 2022, die mehrheitlich dafür gestimmt hatte, dass in Baden-Württemberg die Zusatzweiterbildung Homöopathie aus der Weiterbildungsordnung gestrichen werden soll. Bevor diese Änderung in Kraft treten kann, war zunächst eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.

Die Landesärztekammer hat vom 8. August bis 5. September 2022 auf ihrer Website ein öffentliches Beteiligungsverfahren angeboten, das rege genutzt wurde.

Vom 8. bis 29. Februar 2024 wird die Landesärztekammer ein (zweites) Beteiligungsverfahren durchführen: Ärzt*innen sowie die Öffentlichkeit werden dabei Gelegenheit haben, sich auf der Website der Landesärztekammer über das Ergebnis der (gesetzlich vorgeschriebenen) Verhältnismäßigkeitsprüfung zu informieren.

Nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens wird die Landesärztekammer eine öffentliche Anhörung zum Thema durchführen, auf deren Grundlage die Vertreterversammlung dann voraussichtlich im Sommer ihre finale Entscheidung treffen wird.

Die Verhältnismäßigkeitsprüfung basiert auf europäischen Vorschriften, die die Ärztekammer dazu verpflichten, bei der Einführung, Änderung oder Abschaffung von Vorschriften, die die Berufsausübung betreffen, die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu prüfen. Das heißt konkret, dass für Maßnahmen, die in Grundrechte der Kammermitglieder eingreifen, darzulegen ist, dass sie einen legitimen öffentlichen Zweck verfolgen und überdies angemessen sind.

Quelle: Landesärztekammer Baden-Württemberg 
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