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Abrechnung von Erst- und Folgeanamnese: Spezialfall Beihilfe

Abrechnung von Erst- und Folgeanamnese: Spezialfall Beihilfe Abrechnung von Erst- und Folgeanamnese: Spezialfall Beihilfe Fotolia 83094481| ptnphotof

Die Abrechnung einer Erstanamnese stellt uns für gewöhnlich vor keine großen Schwierigkeiten. Dies gilt meistens auch hinsichtlich beihilfeberechtigter Patienten, soweit nach LVKH als Konkretisierung und Aktualisierung der Homöopathie-Leistungen des GebüH abgerechnet wird. In diesem Fall sind meistens lediglich kleine Ergänzungen zu empfehlen. Sollten Sie nach GebüH abrechnen, ist es aufwändiger, eine Abrechnung zu erstellen, die den Beihilfestellen der meisten Bundesländer genügt. Auf welche Feinheiten zu achten ist, hat Bettina Henkel für Sie zusammengestellt.

Unterschiedliche Regelungen durch Versicherung und Beihilfe

Wer privat krankenversichert ist, schließt mit dem entsprechenden Versicherer einen Vertrag ab und vereinbart damit auch die Erstattungsmodalitäten. Bei der Beihilfe handelt es sich dagegen um eine vom Staat eingerichtete Lohn-Zusatzleistung zur Krankenversicherung für Beamte, die durch Rechtsverordnungen und Dienstvorschriften des Bundes bzw. des jeweiligen Bundeslandes geregelt ist. Hierauf haben die Beihilfeberechtigten keinen Einfluss. Dieser finanzielle Zuschuss ersetzt die gesundheitliche Eigenvorsorge der Beamten aber nicht. Sie sind verpflichtet, eine so genannte Restkostenversicherung für die Kranken- und Pflegekosten abzuschließen. Diese Versicherung ist, genauso wie bei nicht beihilfeberechtigten privatversicherten Personen, vertraglich geregelt. Daher wird auch hierdurch nur erstattet, was vereinbart wurde und nicht etwa – wie der Name vermuten lassen könnte – alles, was die Beihilfe nicht erstattet.

Die Bundesländer haben eigene Beihilfeverordnungen (BhVO), die zum Teil denen des Bundes entsprechen, manchmal jedoch nicht unerheblich davon abweichen. Die meisten Länder beziehen sich mittlerweile für die Leistungserstattung von Heilpraktiker-Abrechnungen im Wesentlichen auf das GebüH in der vom Bundesinnenministerium in 2013 für die Beihilfe neu ausgehandelten Fassung (im Folgenden GebüH (Bh)) (Auszug s. Übersicht 1).

1. Unterschiedliche Rechnung für PKV und Beihilfe?

Wenn ein Patient privat versichert ist und zusätzlich Beihilfe erhält, sollten Sie natürlich nur eine Rechnung stellen (freundlicherweise mit Kopie, was aber nicht erforderlich ist). Falls Sie noch ausschließlich nach dem GebüH abrechnen, wird die Abrechnung mit der Leistungsbeschreibung nach Ziff. 2 GebüH für eine reibungslose Leistungserstattung durch die Beihilfe möglicherweise nicht ausreichen.

Sie sollten dann den weitergehenden Text der GebüH (Bh) des jeweiligen Bundeslandes für Ihre Abrechnung verwenden, da in vielen BhVO - ebenso wie in LVKH und GOÄ - zwischen Erstanamnese (EA) und Folgeanamnese (FA) unterschieden wird und eine andere Mindestdauer enthalten ist. Wenn Sie das LVKH für Ihre Abrechnung nutzen, sollten Sie bei den über der Übersicht 1 aufgeführten Ländern lediglich den kleinen Zusatz „…, bzw. für Beihilfe: Vgl. 2a GebüH“ für die EA (akut und chronisch) oder den Zusatz “…, bzw. für Beihilfe: Vgl. 2b GebüH“ für die FA nicht vergessen, um eine reibungslose Erstattung zu unterstützen. Ohne eindeutigen Hinweis auf den Referenzwert der Erstatter kann es Schwierigkeiten bei der Leistungserstattung geben, bzw. eine Leistung verweigert werden.

Hinsichtlich anderer BhVO ergänzen Sie stattdessen z.B. für Niedersachsen und Schleswig-Holstein für die EA … „bzw. für Beihilfe: Vgl. Nr. 30 GOÄ“ und für die FA … „bzw. für Beihilfe: Vgl. Nr. 31 GOÄ“ (s. auch Anm. unter Übersicht 1).

2. Zeitangaben und Einschränkungen

Für das neue GebüH (Bh) ist bei Ziff. 2a GebüH (Bh) eine Mindestdauer von 60 Minuten vorgegeben, bei Ziff. 2b GebüH (Bh) ist i.d.R. keine Mindestbehandlungszeit vorgesehen.

Das LVKH sieht für die EA im chronischen Krankheitsfall (Ziff. 2.0 LVKH) eine Mindestdauer von 60 Minuten vor und für die FA (Ziff. 2.1 LVKH) 30 Minuten. Insofern besteht bei Nutzung des LVKH kein Problem. Jedoch ist zu beachten, dass die EA im akuten Krankheitsfall im LVKH (Ziff. 2.2) keine Mindestdauer aufführt. In diesem Fall ist es bei einer Abrechnung, die bei der Beihilfe eingereicht werden soll, wichtig, dass die tatsächliche Behandlungsdauer eingetragen wird. Eine Erstattung erfolgt nur dann, wenn diese Zeit bei mindestens 30 Minuten liegt, denn das GebüH (Bh) unterscheidet nicht zwischen chronischem und akutem Krankheitsfall.

Beachten Sie außerdem die Einschränkungen z.B. nach Ziff. 2b GebüH (Bh) (s. Übersicht 1 kursiv). Einschränkungen in der GOÄ (nur relevant für Abrechnungen in Bundesländern, die Beihilfe Ziffer 2 nach GOÄ erstatten), finden Sie in Übersicht 3.

Anm.: Im Übrigen erstattet die Beihilfe in den meisten Fällen eine Beratung nach Ziffer 4 nur bei einer Mindestdauer von 15 Minuten.

Mit der Anwendung des LVKH machen Sie die Ablauf- und Leistungsbeschreibung der homöopathischen Behandlung transparent und verdeutlichen damit Ihre eigene Fachkompetenz. Rechnen Sie korrekt und eindeutig entsprechend Ihrer erbrachten Leistung ab. Damit ermöglichen Sie für Ihre Patienten gleichzeitig eine vertrags- und verordnungsgemäße Erstattung durch Versicherungen und Beihilfe. Durch die Erstellung von professionellen Abrechnungen nach dem LVKH haben wir homöopathisch arbeitenden Heilpraktiker eine Möglichkeit, unsere fachlich qualifizierte Arbeit nach außen hin zu verdeutlichen. Es liegt leider nicht in unserer Hand, eine optimalere Leistungserstattung für unsere Patienten zu erwirken, da wir rechtliche Vorgaben und betriebswirtschaftliche Erfordernisse für unsere berufliche Existenz beachten müssen.

Übersicht 1: Auszug aus der aktuellen BhVO Bayern, entspricht der BhVO des Bundes; so z.B. auch Rheinlandpfalz, Nordrhein Westfalen, Hessen, Brandenburg, Sachsen, Baden-Württemberg

2a Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde je Behandlungsfall 80,00 €
2b Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie

Anmerkung: Die Leistung nach Ziffer 2b ist in einer Sitzung nur einmal und innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig.

35,00 €


Baden-Württemberg erstattet nach GOÄ-Schwellenwert (2,3facher Satz); Niedersachsen rechnet Ziff. 2 auch unterteilt nach EA und FA ab, jedoch hier nach Nr. 30 und Nr. 31 GOÄ; Schleswig-Holstein ähnlich wie Niedersachsen; Hamburg rechnet nach GebüH-Mittelwert höchstens bis zum Wert vergleichbarer Leistungen eines Arztes nach GOÄ ab; Saarland erstattet für Heilpraktikerleistungen keine Beihilfe mehr. (Alle Angaben ohne Gewähr, da sich die Verordnungen im Detail immer mal verändern können. Die Patienten müssen sich im Zweifelsfall informieren, bitte darauf hinweisen).

Übersicht 2: Beispiel für beihilfekonforme Leistungsbeschreibungen bzgl. der Länder, die über der Übersicht 1 genannt sind:

Datum (Behandlung) Ziff.
LVKH
Leistung*
  2.0 Homöopathische Erstanamnese im chronischen Krankheitsfall
… einschließlich Fallanalysearbeiten wie Symptomengewichtung, Repertorisation und Materia-media-Abgleich. Mindestdauer 60 Min. Vgl. GebüH Ziff. 2/bzw. Beihilfe: vgl. Ziff. 2a GebüH
  2.1 Homöopathische Folgeanamnese.
… einschließlich jeweils erforderlicher Verlaufsanalyse - oder/und Fallanalysearbeiten. Mindestdauer 30 Min. Vgl.: GebüH Ziff. 2/bzw. Beihilfe: vgl. Ziff. 2b GebüH
  2.2 Homöopathische Anamnese im akuten Krankheitsfall
… einschließlich notwendiger Fallanalysearbeiten wie Symptomengewichtung, Repertorisation und Materia-medica-Abgleich. Dauer* 30 Min. Vgl.: GebüH Ziff. 2/bzw. Beihilfe: vgl. Ziff. 2a GebüH


*tatsächliche Dauer verwenden.

Übersicht 3: Auszug aus GOÄ – Stand 2008

GOÄ Nr. 30: Homöopathische Erstanamnese (Mindestdauer eine Stunde)
 
Dauert die Erhebung einer homöopathischen Erstanamnese bei einem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr weniger als eine Stunde, mindestens aber eine halbe Stunde, kann die Leistung nach Nr. 30 bei entsprechender Begründung mit der Hälfte der Gebühr berechnet werden. Die Leistung nach Nr. 30 ist innerhalb von einem Jahr nur einmal berechnungsfähig. Neben der Leistung nach Nr. 30 sind die Leistungen nach den Nrn. 1, 3 und/oder 34 nicht berechnungsfähig.

GOÄ Nr. 31: Homöopathische Folgeanamnese (Mindestdauer 30 Minuten)
Die Leistung nach Nr. 31 ist innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig. Neben der Leistung nach Nr. 31 sind die Leistungen nach den Nrn. 1, 3, 4, 30 und/oder 34 nicht berechnungsfähig.

Wenn Sie Fragen oder Anmerkungen zum Thema „Abrechnung“ haben, können Sie sich gerne an Bettina Henkel wenden unter E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!  oder Tel.: 06074 - 69 41 27.

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