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Endgültiges Aus für unsere Kollegen in Belgien?

Endgültiges Aus für unsere Kollegen in Belgien? Endgültiges Aus für unsere Kollegen in Belgien? Fotolia #105115096 © md3d

Im Sommer 2014 schränkte die belgische Regierung durch ein königliches Dekret den Zugang zur Homöopathie ein. Wir wollten wissen, wie sich die Situation in Belgien für die Homöopathie inzwischen darstellt. Deshalb sprach Christine Liebing-Gabel mit Sieglinde Oliviers von der Liga Homoeopathica Classica (LHC). Einen ausführlichen Bericht lesen Sie in der VKHD aktuell 01/2016, die in Kürze erscheinen wird. Hier fassen wir die wesentlichen Fakten nun kurz für Sie zusammen.

Im Jahr 1999 hatte das belgische Parlament dem sogenannten „Colla Gesetz“ zugestimmt. Dieses Gesetz hatte die Regulierung der vier beliebtesten CAM-Therapien zur Aufgabe: Akupunktur, Chiropraktik, Homöopathie und Osteopathie. Dies sollte in Form einer Verkammerung der jeweiligen Therapierichtung mit Beteiligung ärztlicher und nicht-ärztlicher Therapeuten geschehen. In den folgenden Jahren wurden Berufsverbände für die jeweiligen Therapieverfahren gegründet, unter ihnen auch die Liga Homoeopathica Classica (LHC), der Berufsverband ärztlicher und nicht-ärztlicher klassischer Homöopathen Belgiens. Am 12. Mai 2014 wurde dann ein königliches Dekret durch das Gesundheitsministerium veröffentlicht. Es verweigerte nicht-ärztlichen Homöopathen die Freiheit der Berufsausübung.

Folgende Punkte wurden in dem Gesetz festgelegt:
1. Homöopathische Therapeuten müssen qualifiziert sein als Arzt, Zahnarzt oder Hebamme.
2. Sie müssen einen Abschluss in Homöopathie von einer offiziellen Hochschule oder Universität haben.
3. Ärzte, Zahnärzte und Hebammen dürfen die Homöopathie nur bei evidenzbasierten Indikationen anwenden.

Widerspruch eingelegt

Aufgrund der zahlreichen Verfahrensfehler und Unstimmigkeiten beim Zustandekommen des Gesetzes hat die LHC einen Anwalt beauftragt. Am 12. Juli 2014 hat sie anwaltlich die Aufhebung des königlichen Erlasses beantragt, mit dem Ziel, dass ein neues Gesetz für Homöopathie und andere CAM-Therapien entwickelt werde, so wie es im Jahr 1999 das Gesetz Colla vorgesehen hatte.

Diese Beschwerde wurde mit der Begründung abgelehnt, dass Nicht-Ärzte kein berechtigtes Interesse in dieser Angelegenheit hätten, da diese illegal praktizierten. Spätere Begründungen auf weitere Eingaben von Seiten der LCI lauteten, dass Homöopathie ein medizinisches/ ärztliches Verfahren sei und somit die Beschwerde für nicht-ärztliche Homöopathen nicht relevant sei. 

Am 7. Mai 2015 haben die LHC-Anwälte eine letzte Eingabe gemacht und die Überprüfung des Verfahrens durch zwei Experten, die den Staatsrat über Homöopathie informieren sollten, gefordert. Die LHC stellte erneut den Antrag, den königlichen Erlass für nichtig erklären zu lassen. Am 15. Oktober wurde dieser Antrag ebenfalls abgewiesen mit der Begründung, dass die LHC nicht das nötige Rechtsschutzinteresse hätte und damit die Zulassungsvoraussetzung zu einer Klage nicht erfüllt sei.
Der königliche Erlass bleibt also in Kraft. Er ist als königliches Dekret durch das Parlament bestätigt worden und hat damit die gleiche Gültigkeit wie ein Gesetz. So hat die LHC keine Möglichkeit mehr, dagegen vorzugehen. Die Ausübung der Homöopathie ist Ärzten, Zahnärzten, Hebammen und, im Rahmen einer einmaligen Übergangsregelung, medizinisch ausgebildetem Personal vorbehalten.

Was sind die weiteren Pläne der LHC?

Die einzige verbliebene Chance für die nicht-ärztlichen Homöopathen ist es nun, sich mit anderen Therapierichtungen zusammenzuschließen und die Freiheit der Therapiewahl einzufordern. Die LHC tut dies unter dem Zusammenschluss des Dachverbands UNISAN (Unie voor Natuurlijke en Integrale Gezondheid en Welzijn). In UNISAN werden alle alternativ- und komplementärmedizinischen Verfahren ihre Kräfte bündeln und gemeinsam die Politik und die Öffentlichkeit informieren.

Aufgrund des königlichen Erlasses haben auch die homöopathischen Ärzte Schwierigkeiten. Denn es besteht keine Möglichkeit mehr, Homöopathie gesetzeskonform zu erlernen, da alle Universitäten den geforderten Studiengang ablehnen. Hier könnten sich, je nach Argumentation des Staatsrates, eventuell noch neue Gesichtspunkte ergeben.

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