Mitglieder-Login

Mitglieder-Login

Bitte warten, Berechtigungsprüfung ...
×

Neuregelungen 2016: Was ändert sich im Gesundheitswesen?

Neuregelungen 2016: Was ändert sich im Gesundheitswesen? Neuregelungen 2016: Was ändert sich im Gesundheitswesen? Fotolia #38471786 © eccolo

Zum 1. Januar 2016 treten in den Bereichen Gesundheit und Pflege einige gesetzliche Änderungen in Kraft. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die Neuerungen auf seinen Internetseiten zusammengefasst. Dort finden Sie die relevanten Gesetzesänderungen z.B. zum Pflegestärkungsgesetz, dem E-Health-Gesetz oder dem Angebot der Unabhängigen Patientenberatung (UPD), die wir hier gekürzt für Sie wiedergeben.

Krankenhausstrukturgesetz

Das Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung soll eine gute erreichbare Versorgung vor Ort sichern, bessere Arbeitsbedingungen für das Krankenhauspersonal sowie eine hohe Qualität durch Spezialisierung, beispielsweise in den Universitätskliniken. Damit Kliniken mehr Pflegepersonal einstellen und dauerhaft beschäftigen können, erhalten sie mehr finanzielle Mittel. Außerdem wird das Förderprogramm zur Einstellung und Ausbildung von Hygienefachkräften weiterentwickelt, um Krankenhauskeime wirksam zu bekämpfen. Die Qualität der Krankenhausversorgung wird stärker kontrolliert und konsequent verbessert. Desweiteren wird das Recht auf eine unabhängige Zweitmeinung gestärkt. Patienten können eine Kurzzeitpflege als neue Leistung der Krankenkassen in Anspruch nehmen. Zudem werden die Ansprüche auf häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe erweitert. 

Zweites Pflegestärkungsgesetz 

Das Gesetz setzt den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff um. Alle Pflegebedürftigen erhalten gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen oder psychischen Einschränkungen wie Demenz betroffen sind. Das Jahr 2016 dient der Vorbereitung des neuen Begutachtungsassessments (NBA)) in der Praxis und der Umstellung auf fünf Pflegegrade sowie die neuen Leistungsbeträge bis zum 01.01.2017. 
Auf die bisherige minutengenaue Zeitmessung bei der Einschätzung der Pflegestufe wird künftig verzichtet, stattdessen treten neue Messmethoden an diese Stelle. Die Pflegebedürftigen werden ganzheitlich mit Hilfe einer Punktevergabe im Bezug auf ihre Selbstständigkeit bewertet. Bereits 2016 tritt in Kraft, dass pflegende Angehörige einen eigenen Anspruch auf Pflegeberatung erhalten.

Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung

Das Gesetz  hat das Ziel, den flächendeckenden Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung zu fördern und zwar im häuslichen Umfeld, im Hospiz, im Pflegeheim und im Krankenhaus. Künftig haben Versicherte einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Gesetzlichen Krankenkassen zu den Leistungen der Palliativ- und Hospizversorgung und in allgemeiner Form zu den Möglichkeiten der persönlichen Vorsorge für die letzte Lebensphase wie z.B. Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung.

E-Health-Gesetz

Das Gesetz enthält einen Fahrplan für die Einführung einer digitalen Infrastruktur mit vermeintlich höchsten Sicherheitsstandards und die Einführung nutzbringender Anwendungen auf der elektronischen Gesundheitskarte. Sie sollen die Gesundheitsversorgung etwa durch einen Medikationsplan, Notfalldaten und telemedizinische Angebote verbessern und die Selbstbestimmung der Patienten stärken.

Ab Oktober 2016 haben Versicherte, denen regelmäßig drei oder mehr Medikamente gleichzeitig verordnet werden, Anspruch auf einen Medikationsplan in Papierform. Der Arzt muss den Versicherten über seinen Anspruch informieren. Apotheker sind von Anfang an einbezogen und bei Änderungen der Medikation auf Wunsch des Versicherten zur Aktualisierung verpflichtet. 

Derzeit ist eine Teilnahme von Heilpraktikern an der digitalen Infrastruktur vom Gesetzgeber nicht geplant.

Gesetz zur Umsetzung der geänderten Berufsanerkennungsrichtlinie der EU

Das Gesetz schafft unter anderem die Grundlagen zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises für Apotheker, Gesundheits- und Krankenpfleger und Physiotherapeuten. 

Zusatzbeiträge in der Gesetzlichen Krankenversicherung

Der festgesetzte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für 2016 liegt bei 1,1 Prozent. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird jährlich nach Auswertung der Prognose des Schätzerkreises zur Einnahmen- und Ausgabenentwicklung der GKV errechnet. Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz für die Versicherten tatsächlich ausfällt, legt jede Krankenkasse für ihre Mitglieder selbst fest. Die Mitglieder haben durch ein Sonderkündigungsrecht die Möglichkeit, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln, wenn die bisherige Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder erhöht.

Angebot der Unabhängigen Patientenberatung (UPD)

Versicherte können sich bei der aus GKV-Mitteln finanzierten UPD z.B. über gängige Behandlungsmethoden bei bestimmten Erkrankungen informieren, sich zu Arztrechnungen oder zu Leistungen der Krankenversicherung sowie weiteren sozialrechtlichen Fragen beraten lassen. Die UPD wird ausgebaut und ist länger als bisher erreichbar. Allerdings ist die neue  Trägerschaft der UPD durchaus sehr umstritten, weil der Call-Center-Betreiber Sanvartis GmbH seit Jahren für verschiedene Krankenkassen und die Pharmaindustrie arbeitet.

Start der Terminservicestellen

Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) müssen ab Januar 2016 bei der Suche nach einem Facharzttermin helfen. Sie sollen den Versicherten innerhalb einer Woche einen Facharzttermin in zumutbarer Entfernung vorschlagen. Die Wartezeit auf den Termin darf 4 Wochen nicht überschreiten. Ein Anspruch auf einen bestimmten Arzt besteht für die Versicherten dabei jedoch nicht. 

Weitere Informationen zu den einzelnen Regelungen und Gesetzen finden Sie beim Bundesministerium für Gesundheit (BMG).

Teilen auf FacebookTeilen auf Twitter