Alter Wein oder neuer Wurf? Eine Berufsordnung für heute
Alter Wein oder neuer Wurf? Eine Berufsordnung für heute
Selbstregulierung und Recht, Ethik und Patientenschutz neu zusammengeführt
Eine Berufsordnung hatte sich der VKHD schon bald nach seiner Gründung gegeben.
Seither erfuhr diese eine Reihe von Revisionen. Die Erstfassung, eine Neufassung aus dem Jahre 2005 und schließlich Einarbeitung der Ethik-Richtlinie in 2022 waren von Mitgliederversammlungen bestätigt worden. Die jetzige Bearbeitung berücksichtigt eine Reihe von gesetzlichen Änderungen, konnte stellenweise gekürzt werden und zeigt insgesamt ein patientenorientierteres berufliches Selbstverständnis. Der Tenor richtet sich – mit Ausnahme gesetzlicher Grenzen oder unmittelbaren Fehlverhaltens – stärker auf Sensibilisierung, Reflexion und Eigenverantwortung als auf „verboten oder erlaubt“. Eigentliche Neuregelungen, die einer Verabschiedung durch die MV bedürften, haben wir dabei nicht vorgenommen.
Hier der aktuelle Text der VKHD Berufsordnung mit Ethikrichtlinie.
Welchen Nutzen bringt eine Berufsordnung überhaupt? Welche maßgeblichen Gesetzesänderungen sind nun berücksichtigt? Und was verändert die Überarbeitung der integrierten Ethik-Richtlinie? Anlass für diese Überarbeitung war ein erfreuliches Ereignis, nämlich der Zusammenschluss der Stiftung Homöopathie-Zertifikat (SHZ) und der Qualitätskonferenz des Bundes klassischer Homöopathen Deutschlands (QBKHD) zur Stiftung für Qualität in der homöopathischen Therapie (SQhT).
Kleines Vorspiel: Meine erste Begegnung mit Verbänden und Berufsordnungen
Als ich zu Beginn der 1990er-Jahre anfing, als Heilpraktiker zu arbeiten – den VKHD gab es noch nicht –, bekam ich wenige Tage nach bestandener Prüfung und Heilpraktiker-Erlaubnis auch Post von einem Heilpraktiker-Berufsverband. Dessen Berufsordnung erschien mir, schon durch den Umfang, fast etwas bedrohlich. Merkwürdig fand ich zudem, dass dieser Verband schon meine Adresse (vom Prüfungsbeisitzer?) hatte.
Bald trat ich einem anderen Verband bei. Nicht wegen Unterschieden der Berufsordnung, sondern aufgrund persönlicher Kontakte. Ich ließ mir erklären, dass diese Verbandssatzungen vor allem als Maßstab für mögliche Streitfälle und nicht etwa als Keule gegen Mitglieder verwendet wurden. Auch standen darin keine so außergewöhnlichen Dinge; vieles entsprach dem gesunden Menschenverstand oder ohnehin vorhandenen Gesetzen. Die Regeln zu Praxisschildern und Werbung, so wurde mir erklärt, seien identisch mit denen der Ärzteschaft.
Allerdings hatten einige der damaligen Verbandsvorstände ein durchaus autoritäres Selbstverständnis und Weltbild. Das war ein weiterer Grund, dass ich nicht dem zunächst angebotenen und „größten“ Verband beitrat. Später trat ich in einem Homöopathie-Verein bei, ohne mir über dessen eingeschränkte berufspolitischen Möglichkeiten klar zu sein – aber das ist eine andere Geschichte.
Welchen konkreten Nutzen bringt mir eine Berufsordnung mit Ethikrichtlinie?
Wozu brauchen wir sie, wenn wesentliche Rahmenbedingungen bereits durch Gesetze und Rechtsprechung gesetzt sind? Ich liste einfach einmal auf:
- Kompakter Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen
Eine Berufsordnung gibt eine kompakte Orientierung zu den rechtlichen Rahmenbedingungen, in denen wir arbeiten. In zumutbarer Zeit wäre es für juristische Laien kaum möglich, auch nur die wichtigsten Gesetzestexte zu studieren und zu verstehen. Natürlich ist eine Berufsordnung keine vollständige Zusammenfassung und der Verband ist auch kein langer Arm des Gesetzes. Bei speziellen Fragen kann weitere rechtliche Beratung erforderlich werden. Wer im Geiste der Berufsordnung arbeitet, steht aber weitestgehend auf der sicheren Seite. - Hilfe bei der außergerichtlichen Klärung von Konflikten
Eine Berufsordnung, und umso mehr eine Berufsordnung mit integrierter Ethikrichtlinie gibt dem Verband einige Mittel an die Hand, Konflikte außergerichtlich zu klären und es möglichst gar nicht erst zu Rechtsfällen kommen zu lassen. Dies betrifft Konflikte mit Patient*innen oder zwischen Schüler*in / Dozent*in / Schulleitung ebenso wie solche unter Kolleg*innen.
Im Anhang 3 der Berufsordnung ist dies sehr fein aufgegliedert: von klärenden Gesprächen über Mediation mit Anhörung beider Seiten und Schlichtung bis hin zu eigentlichen Beschwerdeverfahren, die wir grundsätzlich anbieten müssen – auch wenn in den letzten Jahren nie davon Gebrauch gemacht wurde. - Prävention durch ethische Sensibilisierung
Vorab geht es gerade bei den ethischen Aspekten vor allem um Sensibilisierung und damit auch Prävention. Also nicht zuerst um die Einstufung nach „zulässig / nicht zulässig“, sondern um Feingefühl und Reflexion, auch das innere Durchspielen ethisch heikler Situationen. Das ist ebenso Selbstschutz wie Patient*innenschutz.
Genau daher gibt es auch einen Ethik-Themenkatalog für die Ausbildungen. Denn wo ein Beschwerdeverfahren stattfindet, ist schon irgendein Kind in den Brunnen gefallen. Der Gewinn für uns selbst liegt aber nicht alleine in Selbstschutz und „Schadensabwehr“, sondern auch in einer stimmigeren Praxisführung und Kommunikation – gerade mit Patient*innen, die uns „schwierig“ erscheinen. - Politische Stärke durch Patientenschutz und berufliche Selbstregulierung
Politisches Standing nützt dem/der einzelnen Heilpraktiker*in nicht spürbar, sehr wohl aber dem Beruf insgesamt. Es gibt bestimmte Dinge, die von einem Berufsverband erwartet werden, damit er als solcher wahrgenommen wird und agieren kann – dazu gehört eben auch eine Berufsordnung. Die Integration der Ethikrichtlinie betont nochmals die Bedeutung des Patientenschutzes; auch das ist heute ein politisch wichtiges Signal. Je besser wir diese Dinge selbst regeln und Risiken minimieren, desto geringer ist die Gefahr unangemessener, von außen kommender Regelungen.
Werbung und Fernbehandlung – die Rechtslage hat sich verändert
Die Berufsordnungen der Heilpraktikerschaft lehnten sich oft stark an jene der Ärzteschaft an, was politisch auch Sinn macht. Und da gab es gewaltige Änderungen! Von dem bis 1985 geltenden vollständigen Werbeverbot für Ärzte ist heute – nach einigen Urteilen, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts – nur noch ein Verbot „berufswidriger“ Werbung übrig. „Berufswidrig“ bedeutet konkret anpreisend (marktschreierisch), irreführend (schon nach UWG verboten) oder vergleichend und damit nicht des Berufsbildes würdig. Liberalisiert wurde im gleichen Kontext auch das Heilmittelwerbegesetz.
Die Einschränkungen von Fernbehandlung sowie das Verbot der Werbung dafür wurden nicht ganz aufgehoben, sondern den Gegebenheiten heutiger Telemedizin angepasst und risikobezogen formuliert (wir informierten früher schon). Für Ersttermine und medizinisch unklare Situationen raten wir weiterhin zu Präsenzterminen. Umso schärfer schauen Wettbewerbshüter und spezialisierte Kanzleien heute jedoch auf Werbung mit Wirksamkeitsaussagen, die von Laien womöglich als Heilungsversprechen verstanden werden können oder auch nur als eine unbelegte Behauptung. Bei Letzteren wäre dann der direkte Hinweis erforderlich (nicht nur im Impressum), dass es sich persönliche Erfahrungen handelt und es keinen wissenschaftlichen Konsens dazu gibt. Wer keine teuren Abmahnungen riskieren will, sollte alle entsprechenden Formulierungen sorgfältig prüfen oder prüfen lassen.
Patientenschutz durch Sensibilisierung – vier Organisationen im Zusammenspiel
Einige Aktualisierungen und auch Streichungen – wie veraltete Vorgaben zu Praxisschildern – wären uns theoretisch schon früher möglich gewesen. Im Arbeitsablauf priorisiert hatten wir jedoch die weitere Zusammenführung der gemeinsamen Ethikrichtlinie in einem gemeinsamen Prozess von VKHD, HOG, BKHD, QBKHD und SHZ – die letzten beiden nunmehr SQhT.
Der VKHD Vorstand entschied sich, alle anderen, ausschließlich die Berufsordnung betreffenden Änderungen mit der gleichen angemessenen Sorgfalt anzugehen. Diese Zeit nahmen wir uns – und es lohnte sich. Denn einzelne frühere und vielleicht zu schnell vorgenommene Bearbeitungen hatten bereits zu kleinen Inkongruenzen geführt. Andere Verbände haben für eine Berufsordnung bis zu fünfstellige Beträge investiert; wir machten es in unserem Team.
Der Zusammenschluss von QBKHD und SHZ zur SQhT war weit mehr als ein administrativer Akt. Die Zusammenführung beider Ethikrichtlinien, an der auch der VKHD beteiligt war, gab uns die Chance einer gründlichen Sichtung im gegenseitigen Abgleich. Eine wesentliche Vorarbeit, nämlich übereinstimmende Regelungen für die gemeinsame Schlichtungs- und Ethik-Kommission sowie eine gemeinsame Patientenfürsprecherin, hatten wir schon 2022 abgeschlossen. Im weiteren Abgleich der Richtlinien wurden jetzt noch Lücken geschlossen, Formulierungen geglättet und inhaltlich sensible Punkte vor allem in den Qualitätskonferenzen geklärt. Klarer formuliert sind, neben anderen Aspekten des Patientenschutzes, nun auch die Passagen zu Rollenüberschneidungen und Abhängigkeiten (Art. 2 und 3). Der Tenor richtet sich, wie schon gesagt, mit Ausnahme grober Grenzüberschreitungen, primär auf Sensibilisierung, Reflexion und Eigenverantwortung.
Neben den genannten Inhalten haben wir auch den übrigen Aufbau der VKHD Berufsordnung überarbeitet. Schon die Gliederung signalisiert: An erster Stelle stehen Patientin oder Patient, dann erst kommen die berufsspezifischen Angelegenheiten. Einige der für Patient*innen wichtigen Ethik-Dokumente wurden aufgrund ihres eigenen Charakters als Anhänge platziert, finden sich inhaltlich identisch aber auch auf der Website der SQhT.
Gelegentlich bringen Mitglieder die Frage an uns heran: Warum nicht überhaupt eine einzige Organisation? Hier kurz zusammengefasst: Gemeinnützige Organisationen wie die SQhT sowie der BKHD samt Mitgliedsvereinen dürfen sich aus steuerrechtlichen Gründen weder für berufliche Interessen einsetzen noch Berufspolitik machen. Genau aus diesem Grunde wurde der VKHD als Berufsverband gegründet. Unterschiedliche Aufgaben bedingen unterschiedliche Organisationsformen. Dessen ungeachtet ist unser Zusammenspiel in den letzten Jahren immer besser geworden. Auf diese Weise erreichen wir am meisten.
Patientenschutz ist immer auch Selbstschutz. Alles, was unsere Patient*innen vor unerwünschten Vorfällen schützt und jede berufliche Selbstregulierung schützt auch unseren Beruf. Denn außer der Patientensicherheit gibt es für die Politik, umso mehr nach Veröffentlichung des vom BMG beauftragten Empirischen Gutachtens zum Heilpraktikerwesen, wenig plausible Argumente, in unseren Beruf einzugreifen.
Carl Classen (August 2026)
Weblink VKHD Berufsordnung mit integrierter Ethikrichtlinie, Stand August 2026


