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Sonntag, 18 Januar 2026 17:31

Das „empirische Gutachten“ zum Heilpraktikerberuf – Unsere Analyse und Einschätzung

Das vom BMG beauftragte Gutachten hat den Heilpraktikerberuf gründlicher durchleuchtet als jede vorhergehende Forschung. Was dabei herauskam, überrascht – und widerspricht vielen politischen Erzählungen. Unsere Analyse.

Teil 1 – Bedeutung und erste politische Einschätzung
Teil 2 – Diskussion des Gutachtens selbst
Teil 3 – Auswahl weiterer Ergebnisse

Anmerkung: Aufgrund der Textlänge und Lesbarkeit haben wir den Text nur teilweise gegendert. Gemeint sind jeweils alle Menschen.

Teil 1 – Bedeutung und erste politische Einschätzung

Bedeutung des Gutachtens für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, für die Patientensicherheit und unsere Stellung im Gesundheitswesen

Mit Spannung erwarteten wir die mit einiger Verzögerung am 24.11.2025 erfolgte Web-Veröffentlichung eines vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beauftragten – aber offenbar schon ein Jahr vorher fertiggestellten – „Empirischen Gutachten zum Heilpraktikerwesen“1. Zusammen mit einem bereits im April 2021 veröffentlichen „Rechtsgutachten zum Heilpraktikerrecht“2 soll es eine Grundlage bilden für eine schon 2016 von der damaligen Regierungskoalition ins Auge gefasste Überarbeitung des Heilpraktikerrechts. Abgesehen von den rechtlichen Rahmenbedingungen, ist das BMG an keinerlei Gutachten oder deren Ergebnisse gebunden, es wird damit lediglich den eigenen Handlungsrahmen abstecken.

Mit den Ergebnissen, dies sei vorweggenommen, können wir zufrieden sein. Die Frage nach unserer Stellung im Gesundheitswesen fasst das Gutachten dahin gehend zusammen, dass unser Beruf, vor allem im ambulanten Bereich, ein relevanter Teil der Gesundheitsversorgung und eine wesentliche Ergänzung zur konventionellen Medizin ist. Ein Großteil der umfassenden Detail-Ergebnisse wird differenziert für die Berufsgruppen Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker mit allgemeiner Erlaubnis sowie jene mit auf Psychotherapie oder auch Physiotherapie eingeschränkter Heilerlaubnis.

Das Gutachten beruht im Wesentlichen auf für den Zeitraum 2017 bis 2022 erhobenen Daten. Da es, neben unserer Stellung im Gesundheitswesen, vor allem um die Patientensicherheit geht und da Patientenschutz und Sicherheit die fast einzige Legitimation der Politik für Eingriffe in das Heilpraktikerwesen sind, ging man allen entsprechenden Fragestellungen besonders sorgfältig nach. Sehr eingehend beleuchtet wurden die Ausbildungswege. Beobachtet wurde eine wichtige Rolle der Berufsverbände – bei denen laut Gutachten im Jahre 2022 immerhin 87% der Befragten Mitglied waren – durch Förderung von Fort- und Weiterbildungen und durch berufliche Standards. Die Mitgliedschaft in Berufsverbänden sei häufig mit einer intensiveren Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen verbunden. Nebst strukturellen Merkmalen der Patientensicherheit, das sind neben Aus- und Weiterbildung beispielsweise auch die Zusammenarbeit mit, bzw. die Weiterleitung an Ärzte bzw. Ärztinnen und Kliniken, wann immer dies medizinisch geboten ist, forschte man auf jede mögliche Art nach allen seit 1949 erfahrbaren, im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker stehenden Fälle strafrechtlicher Verurteilung. Dies war keinesfalls einfach und Lücken sind nicht restlos auszuschließen, da es für Gesundheitsberufe, einschließlich Ärzten, bis heute keine einheitlichen berufsbezogenen Kriminalstatistiken gibt. Gefunden wurden, einschließlich Brüggen-Bracht, lediglich sechs (6) Verurteilungen. Die analog durchgeführten zivilrechtlichen Recherchen waren ebenfalls nicht sehr ergiebig.

Auf diesen und anderen Ergebnissen ruhen wir uns nicht selbstgefällig aus. Abgesehen davon, dass jeder Einzelfall einer zu viel ist, sind Rechtsfälle naturgemäß ein höchst unvollkommener Spiegel. Unabhängig davon setzen wir uns weiterhin für Patientensicherheit ein, unter anderem durch unser Projekt einer gemeinsamen Ansprech- und Vertrauensstelle für Patientinnen und Patienten. Ergebnisse, die nach dringendem gesetzlichem Handlungsbedarf schreien, erkennen wir allerdings in keinem Bereich des Gutachtens. Ich würde sehr viel eher von Entwicklungsmöglichkeiten sprechen.

Als Gutachten ist es mehr als eine Studie

Die 334 Seiten starke, vom BMG beauftragte Arbeit der in vivo GmbH beinhaltet nicht nur die Ergebnisse der vorausgegangenen, ausführlichen Online-Befragungen und ergänzenden qualitativen Interviews, sondern, wie am Beispiel strafrechtlich relevanter Vorfälle gezeigt, durchaus weiterreichende Explorationen – Recherchen bei Gesundheitsämtern, Behörden, Verbänden und Heilpraktikerschulen – sowie die oben bereits zusammenfassend wiedergegebene, kontextbezogene Gesamteinschätzung. Durch den Umfang und das große Spektrum der Fragestellungen darf das Gutachten durchaus als eine Pionierarbeit bezeichnet werden, die nun einen guten und öffentlich einsehbaren Überblick zum Beruf schafft. Insbesondere bei den Umfragen hatte in vivo allerdings kaum Spielraum, da das BMG bei der öffentlichen Ausschreibung des Gutachtens bereits jede einzelne Frage im Wortlaut festgelegt hatte. Praktizierende Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie teils auch Schulen und Verbände wurden ausschließlich als Gegenstand oder/und Multiplikatoren der Befragung beteiligt und nicht etwa im Vorfeld. Kontaktversuche einzelner Akteure wurden strikt zurückgewiesen. Der Vorteil dieses Vorgehens: Interessengeleitete Einflüsse vonseiten des Berufs und daraus mögliche Verzerrungen wurden bei der Konzipierung ebenso wie bei der Durchführung der Studie konsequent ausgeschlossen. Dies schützt das Gutachten gegen Bias-Vorwürfe. Den Nachteil, nämlich ein paar sachfremde Fragen, die aber nur die Aussagekraft einzelner Detail-Ergebnisse beeinträchtigen, diskutieren wir weiter unten.

Eine Feldbeschreibung, keine Vorgaben an den Beruf?

Das Gutachten bleibt durchgehend deskriptiv, also eher qualitativ beschreibend als bewertend. Im Unterschied zum Rechtsgutachten verzichtet es darauf, Optionen zu erörtern, wie der Beruf zu regulieren sei, und es macht der Politik keinerlei Vorschläge. Deutlich wurde den Gutachtern die Vielschichtigkeit des Berufs hinsichtlich Ausbildungswegen, Qualifikation, Berufspraxis, Behandlungsmethoden und Einbindung in das deutsche Gesundheitssystem. Indirekt kann dies Überlegungen zur Standardisierung zumindest bestimmter Teile der Ausbildungen nahelegen, so wie dies schon länger unter den Berufsverbänden diskutiert und von einigen Organisationen auch realisiert wird. Bekanntlich sind die Heilpraktikerprüfungen (mit bekannt hohen Durchfallquoten), zuzüglich ein paar formalen Voraussetzungen, derzeit die einzige Hürde zum Berufszugang. Sektorale Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, also solche mit eingeschränkter Heilerlaubnis, werden allerdings teilweise einfach nach Aktenlage zugelassen, was als eine Asymmetrie wahrgenommen werden kann. Das Gutachten stellt eine häufige Kooperation mit Ärztinnen und Ärzten und anderen Gesundheitsberufen ebenso fest wie die Grenzen solcher Kooperation durch die ärztlichen Berufsordnungen, die jede mit anderen freien Gesundheitsberufen gemeinsam getragene Behandlungsverantwortung ausschließen3. Eine indirekte Folgerung wäre die Ärzteschaft erwägen zu lassen, ob dieses Zusammenarbeitsverbot noch zeitgemäß ist.

Einen konkreten Vorschlag gibt es auch, aber nicht an den Beruf oder dessen Regulierung, sondern an die Behörden gerichtet, und zwar die Datenerfassung vor allem der Gesundheitsämter stärker zu standardisieren. Nach eigenen Recherchen bestehen insofern aber kaum Unterschiede zu anderen Gesundheitsberufen. Auch Berufskammern erfassen nicht alle aus Sicht der Gutachter relevanten Daten. Die Gutachter selbst schätzen ihre Arbeit dessen ungeachtet im Schlusswort berechtigt positiv ein:

„Trotz der genannten Einschränkungen schaffen die Ergebnisse des Gutachtens mehr Transparenz über das Heilpraktikerwesen in Deutschland. Sie zeichnen erstmalig ein Bild des Berufs aus den Perspektiven der Praktizierenden, der Heilpraktikerschulen, Verbände und der zuständigen Gesundheitsämter. Die Vielfalt und Komplexität des Berufsfeldes unterstreichen die Bedeutung weiterführender Forschung, um spezifische Aspekte präziser zu erfassen und das Berufsbild der (sektoralen) Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker im Gesundheitssystem klarer einzuordnen.“

Politische Einordnung und Perspektiven

Das Gutachten zeigt, nicht durch Absicht, sondern alleine durch die Datenlage: Ja, es gibt uns. Auch außerhalb der nach Sozialgesetzbuch regulierten Gesundheitsversorgung sind wir ein für die Patientinnen und Patienten wichtiger Teil des Gesundheitswesens. Zudem widerlegen die Daten bestimmte Vorwürfe an den Beruf. Es wird daher nicht möglich sein, uns einfach schnell hinweg zu regulieren oder aber, wie es das Heilpraktikergesetz von 1939 vorgesehen hatte, einen kleinen Restbestand mit Aussterbelösung installieren. Sollten allerdings sehr kostenträchtige, privat zu finanzierende Ausbildungswege auf ein Berufsbild mit schwindenden Verdienstaussichten treffen, dann wäre das Ergebnis nur ein etwas langsameres Aussterben. Grundlegende berufliche Neuregelungen wären für uns, aber durchaus auch für die Behörden ein nicht geringer Aufwand, der schon der Verhältnismäßigkeit wegen dann auf eine sinnvolle Perspektive gerichtet sein muss. Das Gutachten beleuchtet vor daher eingehend die Berufspraxis, die Ausbildungslandschaft sowie auch die Einbindung beziehungsweise Nicht-Einbindung im Gesundheitssystem. Beide Gutachten, also auch das Rechtsgutachten zeigen Fakten auf, ohne diese mit Interpretationen zu überlagern oder einen Weg vorzugeben. Für die weitere Entwicklung wird daher die inhaltliche Abstimmung und Einigkeit unserer Berufsorganisationen entscheidend sein, denn wenn jeder nur für sich spricht, können Behörden und Politik leicht das ihnen gefällige herauspicken. Im Übrigen bleibt der politische Prozess zu beobachten.

Teil 2 – Diskussion des Gutachtens selbst

Stärken und Grenzen des Gutachtens

Wie schon gesagt, verzichtete das Ministerium bei der Erstellung des Gutachtenauftrags auf jede Beratung durch unseren Beruf und wies einzelne Kontaktversuche zurück. Daher können auch keine interessengeleiteten Verzerrungen vorgeworfen werden. Dies ist zweifelsfrei eine Stärke des Gutachtens und unterscheidet dieses teilweise von früheren, von der Heilpraktikerschaft selbst beauftragten (aber ebenso unabhängig durchgeführten) Untersuchungen4. Das Vorgehen hatte aber auch Nachteile, die beispielsweise durch eine vorhergehende Pilotstudie – so zwischen den Zeilen des Gutachtens zu lesen – zu vermeiden gewesen wären. Schon bei der Gutachten-Ausschreibung fiel uns auf – und dies meldeten wir auch dem BMG und in vivo zurück – dass einzelne Fragestellungen vom BMG nicht sachgerecht formuliert wurden oder ungeeignete oder rechtlich unpassende Begriffe verwendeten. Durch viele Gespräche wissen wir, dass dies vorhandene Unsicherheiten über die Intentionen der Umfrage vergrößerte, dass aber auch der Umfang der Befragung inklusive wirtschaftlicher Daten, der entsprechende Zeitaufwand und Sorgen um den Schutz persönlicher Daten die Response beeinträchtigten. Dank der großen Sorgfalt der Gutachter sehen wir in der Folge aber eher nur Einschränkungen der Validität bestimmter Einzel-Ergebnisse. Als sehr umfangreiche quantitative Umfrage, mit unvermeidlichen Abbrüchen und damit einem Filter, zielte die Online-Befragung methodisch bedingt ohnehin nicht auf bis in die Nachkommastellen belastbare oder umfassend repräsentative Zahlen. Den gerne gehörten, in der heutigen Sozialforschung aber zurückhaltend bis gar nicht mehr verwendeten Begriff „repräsentativ“ hätte das Gutachten – womöglich wollte man den Auftraggeber nicht verprellen – aus unserer Sicht kritischer diskutieren können. Immerhin verglichen die Gutachter die Ergebnisse von Mitgliedern unterschiedlicher Verbände mit jenen von Nicht-Mitgliedern und fanden keine signifikanten Unterschiede. Zusätzlich wurden die Non-Responder brieflich, sogar mit frankiertem Rückumschlag, nach den Gründen ihrer Nicht-Teilnahme gefragt. in vivo schließt aus den Rückantworten, dass sich die „Zusammensetzung“, wohl soziologische Eckdaten, der Responder und Non-Responder nicht unterscheidet. Rückschlüsse auf die theoretischen Umfrage-Ergebnisse bei Non-Respondern5 bleiben gleichwohl mit Unsicherheiten behaftet. Die Gutachter scheuten allerdings keine Mühe und taten alles in ihrem Rahmen Mögliche, um sich der erreichbaren Repräsentativität anzunähern. Insbesondere für Themenbereiche, deren Ergebnisse Fragen offenließen, führten sie auch ergänzende qualitative Interviews, bedeutet in die Tiefe gehende Einzelgespräche durch.

Selbsteinschätzung als „alternativ“, „komplementär“ oder „wissenschaftlich orientiert“

Ein Beispiel von aus unserer Sicht nicht sachgemäßer Befragung nennen wir dennoch: Dies war die Selbsteinschätzung der eigenen Arbeitsweise per Schieberegler in einem Dreieck zwischen den Polen „komplementär“, „alternativ“ und „wissenschaftlich orientiert“. „Alternativ“ wurde in der Umfrage erläutert als „anstelle der wissenschaftlich orientierten Medizin“, „komplementär“ hingegen als „unterstützend zur wissenschaftlich orientierten Medizin“. Dass das BMG und damit auch in vivo gerade bei dieser Fragestellung erkennbar den Wortgebrauch der Kritiker des Berufs übernahmen – denn der Begriff „alternativ“ bedeutet traditionell keineswegs, alles andere auszuschließen – tut der Sache selbst keinen Abbruch. Eher schon die Tatsache, dass gerade im Sinne der vorgegebenen Definitionen jede Einordnung zwischen „alternativ“ und „komplementär“ überhaupt nur fallbezogen möglich ist. Es ist etwas völlig anderes, ob ich für eine banale Erkältung Behandlungsalternativen ohne konventionelle Medizin anbiete, oder einem Patienten mit einer schweren, schulmedizinisch gut behandelbaren Erkrankung eine solche „Stattdessen-Behandlung“ unter Ausschluss von allem anderen vorschlage, und dabei jede medizinische Verantwortung missachte. Die abgefragte Selbsteinschätzung zwischen „alternativ“ und „komplementär“ gibt daher wahrscheinlich mehr Aufschluss zum jeweiligen Patientengut, mehr leichtere oder viele schwere Erkrankungen, als zum Selbstverständnis oder zur Ausrichtung der Arbeitsweise. Außerdem bleibt bei der im gleichen Kontext abgefragten Selbsteinschätzung als „wissenschaftlich orientiert“ unklar, welcher Wissenschaftsbegriff zugrunde gelegt wird. Womöglich wurde nur ein besseres Wort für „schulmedizinisch“ gesucht, doch beispielsweise Anthroposophen, Homöopathen und Osteopathen verstehen ihre Arbeit oft in ihrer Weise als wissenschaftlich im Sinne von systematisch und erkenntnisbezogen.

Diskussion der Grenzen durch die Gutachter selbst

Zu den Einschränkungen, die weder Beruf noch Auftraggeber angelastet werden können, rechnet in vivo die uneinheitliche Datenerfassung durch die Gesundheitsämter und andere Behörden sowie die überwiegend retrospektive Natur der Studie. In den vom BMG vorgegebenen Beobachtungszeitraum fiel ferner die Corona-Epidemie mit erheblichen Auswirkungen auf die Berufsausübung und auf Fortbildungsaktivitäten, was dann auch die errechneten Mittelwerte beeinflusste. Wir sehen es sehr positiv, dass das Gutachten die meisten Stärken und Schwächen des Vorgehens, ganz so, wie das bei wissenschaftlichen Arbeiten sein soll, transparent diskutiert. Kapitel 3.3.4 kündigt an „Die Rechercheergebnisse wurden insbesondere hinsichtlich ihrer Limitationen bewertet, unter anderem in den folgenden Bereichen: Repräsentativität, Aktualität, Validität, Objektivität, Reliabilität“. Unter der Überschrift 6.2 „Potenzielle Einflüsse auf die Repräsentativität der erhobenen Daten“ werden diese auf immerhin vier Seiten diskutiert, zusammenfassend in Kapitel 7. Dort heißt es dann auch, dass das Gutachten „Potenzial für weiterführende Forschung“ eröffnet.

Hinweise, dass „weiterführende Forschung“ erforderlich sei, finden sich heute in praktisch jeder wissenschaftlichen Arbeit und begründen keine grundsätzliche Kritik, denn Wissenschaft ist ein Prozess und keine Faktenfabrik. Wir bleiben bei dem Fazit, dass es sich um eine grundlegende Pionierarbeit handelt, die trotz einzelner, bei teils neuem Gelände fast unvermeidbarer Stolpersteine einen guten, soweit möglich objektivierten und öffentlich einsehbaren Überblick zum Beruf und dessen Stellenwert im Gesundheitswesen gibt.

Teil 3 – Auswahl weiterer Ergebnisse

Ausbildungen, Tätigkeit, Entwicklung von Praxen

Das Gutachten stellt Aufgabenstellung und Vorgehensweise, die Methodik der Befragung ebenso wie der Datenauswertung dar, und spezifiziert dies für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker mit allgemeiner und solche mit sektoraler Heilerlaubnis. Es folgen ausführliche soziologische Daten zu Vorbildung und Verteilung auf Altersgruppen und Geschlechter. Das Durchschnittsalter beim Ablegen der Heilpraktikerprüfung beträgt 39 Jahre. Weitere Daten betreffen die Ausbildung und Heilpraktikerschulen, wie etwa den Anteil reiner Selbstlerner (laut Gutachten, wenn auch nicht statistisch belastbar, rund 3%), die Vorbildung und den Einfluss medizinischer Vorkenntnisse sowie der Ausbildungswege auf das Bestehen der Heilpraktikerprüfung, die Kosten der Ausbildung, die Qualifikation der Lehrkräfte, den Anteil praktischer Ausbildung und eine ganze Reihe struktureller Merkmale von Schulen. Auch nicht überraschend: 96% der befragten Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker arbeiten überwiegend selbstständig und nur rund 4% überwiegend angestellt. Die Eigenangaben zu Teilzeit / Vollzeit verhalten sich 40% zu 60%. Befragt wurden auch Gesundheitsämter, unter anderem nach der Anzahl der Praxen in ihrem Bereich und nach der Entwicklung dieser Zahlen im Zeitraum von 2017 bis 2022. Hier zeigt sich weiterhin eine Zunahme, trotz eines deutlichen Corona-Einbruchs in 2020. Laut Hochrechnung waren im Jahre 2022 über 47.000 Praxen angemeldet.

Kompetenzgrenzen und Weiterleitung im Sinne der Patientensicherheit

Verweise an ärztliche Behandlungen im Bedarfsfall sind mit etwa fünf Fällen pro Behandler und Jahr eher die Regel als eine Ausnahme. Dies berührt die für die Patientensicherheit, aber auch für die optimale Behandlung entscheidende Frage nach dem Bewusstsein eigener Kompetenzgrenzen und dem professionellen Umgang damit. Als häufigster Grund (im Mittel 40%) wird der Verweis auf Spezialistinnen und Spezialisten angegeben, gefolgt von ungewisser Diagnose und schwerwiegenden Zuständen (jeweils 32%), fehlender eigener Expertise (24%), Notfällen (14%) und anderen Gründen (6%). Überschneidungen dieser Gründe sind möglich, in der Summe daher mehr als 100%. Dass etwa die Hälfte der Befragten sich nicht hinreichend genau erinnert, um Zahlen anzugeben, könnte damit zu tun haben, dass wir in den meisten Praxen möglichst schon bei telefonischen Anfragen klären, ob wir die Behandlung übernehmen können und dabei ggf. auch auf Ärzte verweisen. So mache ich dies und nach den vergangenen fünf Jahre befragt, müsste ich in die Glaskugel schauen. Zur eigenen Absicherung sollte man natürlich dokumentieren, dafür reichen in solchen Fällen aber Notizen zu Namen, Telefonnummer, Datum/Uhrzeit des Gesprächs, Stichworte zum geschilderten Problem sowie die Empfehlung, sofort oder in einem angemessenen Zeitraum einen Arzt (oder Notdienst) aufzusuchen. Manchmal fasse ich eine solche Kurzberatung nochmals in einer E-Mail zusammen. Solche Daten werden oft nicht in das eigene Karteisystem übernommen, vor allem wenn auf eine Rechnung verzichtet wird, und sind dann auch nicht über Jahre hinweg nachvollziehbar. Die bei der Online-Umfrage ankreuzbaren „anderen Gründe“ einer Weiterleitung wurden in einzelnen Interviews hinterfragt. Hierzu zählen beispielsweise Patientinnen und Patienten, die gar nicht angebotene Behandlungsmethoden wünschten. Das sind Anfragen, die man vermutlich noch viel weniger dokumentieren wird.

Genutzte Behandlungsmethoden

Die Frage nach „Genutzten Behandlungsmethoden“ bringt teils verwirrende Ergebnisse, da sie methodenunabhängige Settings wie „Gesundheits- und Präventionsberatung“ (mit 62% ganz oben) bloße Applikationswege wie „Injektionstechniken“ (39%) sowie die Behandlung häufiger Syndrome wie „Schmerzen“, „Kopfschmerzen“ oder „Allergien“, die mit ganz unterschiedlichen Methoden möglich ist, gemeinsam mit eigentlichen Therapieverfahren listet. Bei letzteren sind „Wirbelsäulen- und Massagetechniken“ obenauf (58%), gefolgt von „Entspannungsmethoden“, „Ernährungstherapie“, „Homöopathie“ (alle 49%), „Phytotherapie“ (48%), „Akupunktur“ (46%), „Entgiften/ Entschlacken (44%), „Schröpfen“ (43%), „Ausleitungsverfahren“ (41%), „Therapie des Säure-Basen-Haushalts“ (31%), „TCM“ (21% … demnach wird Akupunktur offenbar häufig aus der TCM herausgelöst), „Kinesiologie“ (20%), „Heilhypnose“ (13%) und „Anderen“ (55%). Das BMG griff bei der Methodenliste offenbar auf eine von Verband Unabhängiger Heilpraktiker VUH zusammen mit dem Verband Freier Psychotherapeuten durchgeführte Umfrage6 zurück, die allerdings auf spontanen Selbstangaben der Anbieter beruhte. Aus Marketinggründen vermischen diese häufig Diagnosen und Syndrome mit eigentlichen Behandlungsmethoden, was auf einer Website oder einem Flyer in Ordnung sein mag, in einer wissenschaftlichen Methodenerfassung aber ein schlichter Kategorienfehler ist. Dessen ungeachtet bestätigt sich die Beliebtheit manueller Verfahren, während sich Homöopathie, Phytotherapie und Akupunktur auf guter Augenhöhe bewegen und die in mehrere Verfahren aufgegliederte traditionelle Naturheilkunde offenbar auch. Entspannungs- und Ernährungstherapien sind ebenso beliebt wie die Homöopathie, von Fastenkuren und Yogakursen abgesehen vermutlich eher als ergänzende Maßnahmen. Bei den „Anderen“, nicht explizit abgefragten Therapien stand Osteopathie an der Spitze, was bestätigen könnte, dass Osteopathen sich in Wirbelsäulen- und Massagetechniken eher nicht wiederfinden.

Unterlassungsfehler, Behandlungszwischenfälle und Haftpflicht

Recherchen zu Erfolgen und Risiken spezifischer Verfahren sowie ihrer Anwendung durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker lieferten keine hinreichend objektivierbaren und vergleichbaren Daten. Die Desktop-Recherche führte die Gutachter zu der bekannten Thematik von Risiken durch heilpraktische Behandlungen, wenn lebensbedrohliche Erkrankungen durch den Einsatz von Alternativmedizin statt Schulmedizin behandelt werden – was rechtlich auch als Unterlassungsfehler bezeichnet wird. Belastbare Zahlen fanden die Gutachter jedoch weder zu diesem Thema noch zu der Fragestellung, ob die Anwendung bestimmter Therapiemethoden durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sicherer oder riskanter ist als die Anwendung durch andere Berufsgruppen. Zur Frage nach Behandlungszwischenfällen erwähnen die Gutachter nochmals die vorgenannte Umfrage von VUH und VFP. Demnach erlebten 97 % der Befragten in ihrer Berufspraxis bisher keinen bedrohlichen Behandlungszwischenfall und ebenfalls 97 % der Befragten hatten auch ihre Berufshaftpflichtversicherung noch nicht in Anspruch genommen. Die durchschnittlichen Haftpflichtprämien betrugen 229,90 € im Jahr. Eine Unterscheidung der abhängig vom Risikoprofil bestimmter Methoden erhobenen, unterschiedlichen Versicherungsbeiträge trifft die Umfrage nicht.

Kooperation im Gesundheitsbereich

31% der Befragten gaben an, mit Ärzten zu kooperieren oder häufiger noch mit anderen Heilpraktikerinnen sowie Physiotherapeuten, aber auch mit Hebammen, Pflegediensten und Hospizen, Zahnärzten, Bildungseinrichtungen oder gelegentlich mit Kosmetik- und Wellness-Dienstleistern und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Die Art der Kooperation, ob fachlicher Austausch, gegenseitige Empfehlung oder irgendeine Form der Zusammenarbeit, wurde hier nicht weiter spezifiziert.

Positive Wirkung der Heilpraktiker-Berufsverbände auf Weiterbildung

Der Anteil der Verbandsmitglieder unter Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern mit allgemeiner Heilerlaubnis stieg in den Jahren 2017 bis 2022 deutlich erkennbar von 74% auf 87%. Demnach hat sich die Zahl der Nicht-Mitglieder in diesem Zeitraum mehr als halbiert. Die tatsächlichen Zahlen werden geringer sein, da viele Studienteilnehmer über Verbandsverteiler rekrutiert wurden. Gerade diese Zahlen sind daher kaum repräsentativ. Erkennbar ist dennoch ein steigender Anteil an Verbandsmitgliedern. Aus unserer Sicht vorstellbare Gründe dieser Entwicklung – die das Gutachten nicht diskutiert – wären beispielsweise die Einsicht, dass ein politisches Standing angesichts der geplanten Überarbeitung des Heilpraktikerrechts unverzichtbar ist. Aber auch, dass unter den Verbänden heute vergleichsweise mehr respektvoll kollegialer Austausch bis hin zur Zusammenarbeit und vergleichsweise weniger Kleinkriege stattfinden, als dies noch vor 10 oder 20 Jahren der Fall war.

31% der Verbände verpflichten ihre Mitglieder zur jährlichen Teilnahme an einer bestimmten Anzahl von Fort- und Weiterbildungen. Ebenfalls 31 % der Verbände verlangten die Einhaltung der Heilpraktiker-Berufsordnung, die eine kontinuierliche Fort- und Weiterbildung in allen praktizierten Therapien vorsah, während 8 % weiter gingen und eigene Berufsordnungen mit spezifischen Weiterbildungsregelungen definierten. 15% Prozent der Verbände förderten die Teilnahme an internen Arbeitsgruppen. Nochmals 31%, hier gibt es natürlich Überschneidungen, legten fest, dass Fort- und Weiterbildungen im eigenen Schulungszentrum oder bei Partnern stattfinden. Aus unserer Sicht kann dies bei spezifischen Therapieformen gerechtfertigt sein, allerdings sollte Kundenbindung kein Verbandsziel sein. 59 % der befragten Verbände verlangen von ihren Mitgliedern beim Eintritt den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, 33% empfehlen eine solche nur nachdrücklich. 76 % verlangte von ihren Mitgliedern die Anerkennung einer Berufsordnung sowie verbandsspezifischer Satzungen, 8% sind mit dem Vorliegen einer Heilpraktikererlaubnis zufrieden und nochmals 8% enthalten sich jeder eigenen Regelung der Berufsausübung. Kein Gegenstand der Befragung waren Selbstverständnis und strukturelle Merkmale der als Berufsverbände erfassten Organisationen, die eine bessere Zuordnung vorstehender Ergebnisse erlauben würden.

Berufsbegleitende Weiterbildung

Im untersuchten Zeitraum nahmen Voll-Heilpraktiker im Durchschnitt an gut fünf Fort- und Weiterbildungen pro Jahr teil, die Corona-Delle in 2020 und 2021 herausgerechnet etwas mehr. Abend- und Wochenend-Veranstaltungen oder gar längere Einheiten unterschied die Umfrage nicht. Zusätzlich verbrachten Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker monatlich zwischen 15 und 26 Stunden mit Selbststudium.

Straf- und Zivilrecht sowie Verlust der Heilerlaubnis

Die Recherchen zum Strafrecht kommentierten wir bereits im ersten Teil. Bei einer analogen zivilrechtlichen Recherche, ebenfalls für den Zeitraum von 1949 bis 2023, wurden mit intensiver Datenbanksuche neun berufsbezogene zivilrechtliche Gerichtsverfahren gegen Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker identifiziert. Acht dieser Verfahren betrafen das Behandlungsvertragsrecht, von denen sieben zu Ungunsten der betreffenden Heilpraktikerinnen bzw. Heilpraktiker entschieden wurden. In mehreren Fällen waren Schmerzensgeld oder Schadensersatz, in einem Fall auch eine Schmerzensgeld-Rente zu zahlen. Anspruch auf eine vollständige Erfassung aller Vorfälle besteht nicht, da in der Regel nur Urteile mit einer gewissen Bedeutung in die Datenbanken des Statistischen Bundesamtes eingehen. Ferner hatten die Gesundheitsämter im Zeitraum von 2017 bis 2022 in zwei Fällen eine Heilerlaubnis entzogen.

Abrechnungsgrundlagen und weitere Fragestellungen

Ebenfalls erforscht wurden die werblichen Aktivitäten, Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz, die durchschnittliche Kontakthäufigkeit von Patienten, durchschnittliche Umsätze sowie der „Umsatz pro Behandlungsmethode“ sowie auch Abrechnung und Kostenerstattung. Interessant sind hier vielleicht noch die Ergebnisse zu den jeweiligen Abrechnungsgrundlagen. 45 % der Befragten gaben an, individuelle Stundensätze zu berechnen, 62% rechneten nach GebüH (Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker) ab, 2% nach GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte – möglich bei hinreichender Aufklärung und Vereinbarung) und 5% gaben andere Verzeichnisse an (das LVKH wird im Gutachten nicht explizit erwähnt). Die Summe liegt hier nur etwas über 100%, Mehrfachnennungen sind also selten. Signifikante Entwicklungstendenzen sind innerhalb der Jahre 2017 - 2022 nicht zu sehen. Schon im Jahre 2017 war das nunmehr 41 Jahre alte GebüH schlichtweg veraltet. Dass es, weniger den Beträgen nach als in seiner Struktur, heute überhaupt noch genutzt wird, dürfte vorwiegend ein Entgegenkommen an privat versicherte Patienten sein.

Ein Spiegel auch für uns – und ein letztes Fazit

Welche Umfrage- und Gutachtenergebnisse für jede, jeden Einzelnen interessant sind, wird immer auch von persönlichen Fragestellungen abhängen. Die Originalveröffentlichung ist öffentlich zugänglich und kann digital durchsucht werden. Wir können diese als Spiegel für uns nutzen und eigene Schlüsse ziehen. Die respektvolle Kommunikation der Gutachter während der Online-Befragung und die Fairness der Befragung dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass es nunmehr auf unsere Einigkeit und kluge, respektvolle politische Kommunikation ankommt – denn wir leben in einer Zeit, in der viele Umbrüche möglich sind. Das Gutachten widerlegt viele Vorwürfe an den Beruf und entschärft damit zumindest sicherheitsbezogenen politischen Handlungsdruck. Es ist aber auch ein guter Spiegel für die Entwicklungsmöglichkeiten, an denen unsere Organisationen derzeit arbeiten.

Carl Classen
VKHD Vorstand

 


1 Empirisches Gutachten zum Heilpraktikerwesen (in vivo GmbH, 2024):
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Gesundheit/Abschlussberichte/Endfassung_Empirisches_Gutachten_zum_Heilpraktikerwesen_in_DE.pdf
Ein empirisches Gutachten ist ein wissenschaftliches Gutachten, das seine Schlussfolgerungen auf systematisch erhobene oder ausgewertete Daten stützt und diese nach transparenten methodischen Standards analysiert.

2 Rechtsgutachten zum Heilpraktikerrecht (Prof. Dr. Christof Stock, 2021): 
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Gesundheit/Abschlussberichte/Stock_Gutachten_Heilpraktikerrecht_bf.pdf

3 § 29a Abs. 2 der MBO-Ä, 
https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Themen/Recht/_Bek_BAEK_Musterberufsordnung-AE.pdf

4 Repräsentative Umfrage des BDH (2017):
https://www.bdh-online.de/repraesentative-umfrage-jeden-tag-gehen-in-deutschland-128-000-patienten-zum-heilpraktiker/
Online-Umfrage „Berufsbild Heilpraktiker/in und Heilpraktiker/in für Psychotherapie“ des VUH und VFP (2017):
https://www.vfp.de/no-jos/aus_newsletter/fakten_und_zahlen_zum_heilpraktikerberuf_07.pdf
Umfrage der Stiftung d Deutscher Heilpraktiker (2016)
https://www.heilpraktiker.org/stiftungsumfrage

5 Nach Angaben des Verbands freier Psychotherapeuten wurden 3.286 Fragebögen vollständig ausgefüllt (insgesamt sicher erheblich mehr, da viele Fragen übersprungen werden konnten).
https://vfp.de/aktuelles/news/empirisches-gutachten-zum-heilpraktikerwesen-veroeffentlicht

6 Online-Umfrage „Berufsbild Heilpraktiker/in und Heilpraktiker/in für Psychotherapie“ des VUH und VFP:
https://www.vfp.de/no-jos/aus_newsletter/fakten_und_zahlen_zum_heilpraktikerberuf_07.pdf

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