Berufsbeschreibung
Berufsbeschreibung der klassisch homöopathisch arbeitenden Heilpraktiker
Klassisch homöopathisch arbeitende Heilpraktiker, im Folgenden der Einfachheit halber als „Homöopath“ bezeichnet, stehen in der Tradition der homöopathischen Heilkunst, wie sie durch Christian Friedrich Samuel Hahnemann (1755-1843) begründet wurde. Schon früh wandte sich der Begründer der Homöopathie auch an Nicht-Ärzte wie z.B. Clemens von Bönninghausen und G. H. G. Jahr. Ohne diese erscheint die Bewahrung und Weiterentwicklung der Homöopathie bis zum heutigen Zeitpunkt undenkbar.
Die Homöopathie beinhaltet eine ganzheitliche Sichtweise von Gesundheit, Krankheit und Heilungsprozessen. Sie ist eine eigenständige medizinische Disziplin und steht als solche im Dienst des Menschen (vgl. unsere ‘Definition der Homöopathie’).
Die Berufsausübung im Sinne der Heilung oder Linderung von Krankheiten oder Beschwerden sowie zum Erhalt der Gesundheit erfolgt in den meisten Fällen eigenverantwortlich und freiberuflich in eigener Praxis, es sind jedoch auch andere Formen der Tätigkeit denkbar.
Die verantwortliche Berufsausübung erfordert Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Kompetenzen in verschiedenen Bereichen. Gesetzliche Grundvoraussetzung ist eine Heilerlaubnis nach Heilpraktikergesetz. Der Homöopath hat sich im Rahmen seiner Ausbildung die für die gesundheitsamtliche Überprüfung erforderlichen Fachkenntnisse in den Gebieten Anatomie, Physiologie, Pathologie, Diagnostik und Notfallmanagement angeeignet, ist über die üblichen Therapieverfahren informiert und hält sich über die für ihn wesentlichen Fortschritte und Weiterentwicklungen aller Zweige der Medizin auf dem Laufenden. Er kennt und respektiert seine persönlichen Grenzen ebenso wie die berufsständischen und anderen gesetzlichen Grundlagen seiner Arbeit und stellt hohe ethische Anforderungen an sich selbst. Praxisorganisation und Patientenführung geschehen im Sinne einer würdigen und professionellen Berufsausübung.
Ein Homöopath klärt Patienten vor Behandlungsbeginn hinreichend auf über die angebotene Behandlung und damit verbundene Chancen, über ungefähr zu erwartenden Kosten, über eventuell vorhandene medizinische Risiken, über therapeutische Alternativen sowie über parallel oder vorab gebotene Maßnahmen oder Untersuchungen und gewährleistet die gebotene Vertraulichkeit. Er berät den Patienten nach bestem Wissen und Gewissen in jeder Lage so, wie es diesem zum Vorteil gereicht. Entsprechend gilt dies, unter Beachtung der gesetzlichen Sorgfaltspflicht, auch für die Fortsetzung anderweitig bereits laufender Behandlungen, so dass keine medizinisch gebotenen Maßnahmen unterlassen werden. Die jeweils notwendigen Maßnahmen können im Rahmen des Heilpraktikergesetzes durch den Homöopathen selbst erfolgen, sie können jedoch auch Überweisung, weitergehende Erkundigungen oder Absprache mit anderen Behandlern erforderlich machen.
Die nächste fachliche Grundvoraussetzung zur berufsmäßigen Ausübung der Homöopathie ist das Beherrschen der homöopathischen Methodik. In diesem Sinne beherrscht der Homöopath die Anamneseerhebung in akuten und chronischen Fällen sowie die Methodik der homöopathischen Fallanalyse, Arzneiwahl, Arzneianwendung (Potenzwahl und Dosierung) und der Beurteilung des Behandlungsverlaufs. Grundlegend ist die Verordnung eines Arzneimittels nach dem Ähnlichkeitsprinzip. Dies bedeutet: Als Heilmittel wird eine Arzneisubstanz für sich alleine verabreicht, die bei einem Gesunden Symptome hervorbringt, die den Symptomen des Kranken am ähnlichsten entsprechen.
Das Ähnlichkeitsprinzip selbst, sowie die Notwendigkeit einer klaren Verlaufsbeurteilung zur Entscheidung des weiteren Vorgehens nach erfolgten Verschreibungen, bedingt Zurückhaltung oder Besonnenheit bei der Kombination einer homöopathischen Therapie mit weiteren Behandlungsmethoden. Soweit nicht vornherein andere Verfahren oder aber eine homöopathische Begleitbehandlung zusätzlich zu anderen medizinisch notwendigen Maßnahmen angedacht sind, wird die Behandlung mit potenzierten Einzelmitteln, nach Ausräumung möglicher Heilungshindernisse und unter Berücksichtigung etwaiger limitierender Gegebenheiten, in der Regel die tragende Säule der Therapie sein.
Zur homöopathischen Praxis gehören neben klinischer Qualifikation und der eigentlichen homöopathischen Methodik auch Wahrnehmungs- und Beobachtungsfähigkeit sowie die Fähigkeit zur kompetenten Beratung von Patienten im Umgang mit Heilungshindernissen, zur Lebensgestaltung und Diätetik, zur Gesundheitsförderung und Krankheitsprophylaxe.
Grundlegend ist die Kommunikation und die angemessene Gestaltung der Beziehung zu Patienten. Hierzu gehören beispielsweise die Fähigkeiten, dem Patienten Respekt entgegenzubringen, ihn frei von persönlichen Wertungen und möglichst umfassend wahrzunehmen, sowie ethische Aspekte zu kennen, im Bewusstsein zu tragen und zu respektieren. Für Näheres verweisen wir auf die Berufsordnung des VKHD mit integrierten Ethik-Richtlinien.
Für eine vollständigere Übersicht zu den Themen und Gebieten, die die homöopathischen Fachkreise als praxisrelevant erachten, verweisen wir exemplarisch auf die von der Stiftung Homöopathie-Zertifikat (SHZ) sowie die von der Qualitätskonferenz des Bund Klassischer Homöopathen Deutschlands (QBKHD) veröffentlichten Ausbildungsinhalte und Lernziele. Beide Zertifizierungssysteme orientieren gleichermaßen über die in Fachkreisen erwartete und verbindliche ständige berufsbegleitende Fortbildung.
Der Homöopath kennt die Grundlagen und Werkzeuge seiner Heilkunst. Er ist sich seiner besonderen Verantwortung bewusst, stellt das Wohl seiner Patienten in allen therapeutischen Entscheidungen an die erste Stelle und trägt Sorge für seine ständige persönliche und berufliche Weiterentwicklung.
Carl Classen, 2001 / 2017
Nachstehend möchten wir Ihnen eine Definition der Homöopathie vorstellen. Sie ist das Ergebnis eines ebenso intensiven wie konstruktiven Dialoges innerhalb des Vorstandes und wurde am 10.11.2001 von der Mitgliederversammlung verabschiedet.
„Die Homöopathie ist eine eigenständige, arzneiliche Therapieform. Begründet wurde sie von dem deutschen Arzt Samuel Hahnemann (1755-1843). Sie basiert auf klar definierten Heilgesetzen. Die Arzneimittelwahl erfolgt nach dem Ähnlichkeitsprinzip. Bei einem Krankheitsfall wird diejenige Arzneisubstanz für sich alleine und in kleinstmöglicher Gabe eingesetzt, die in einer homöopathischen Arzneimittelprüfung Symptome hervorzubringen in der Lage ist, die den Symptomen des Kranken am ähnlichsten entsprechen. In der Regel werden die Arzneien in potenzierter Form verabreicht.“