Ist bei LVKH-Rechnungen der Zeitaufwand anzugeben?

Ist bei LVKH-Rechnungen der Zeitaufwand anzugeben?
Die Leistungsbeschreibungen im LVKH für Beratung, chronische Erstanamnese und Folgeanamnesen beinhalten bereits eine Mindestdauer der entsprechenden Behandlungszeit. Die Einhaltung des angegebenen Zeitaufwands ist Voraussetzung, um diese LVKH-Ziffern anwenden zu können. Genaue, darüber hinaus gehende Angaben des Zeitaufwandes bei Homöopathie-Leistungen können die Position des Patienten gegenüber einer Versicherung gegebenenfalls stärken, obwohl ein diesbezüglicher Rechtsanspruch umstritten ist. Grundsätzlich ist es, sowohl bei einer reinen GebüH-Abrechnung als auch bei der Abrechnung nach LVKH, erforderlich die Behandlungszeit anzugeben.
Weitere Hinweise hierzu finden Sie im Menüpunkt "Rechnungstabelle" oder im Kapitel 6.1.1 des VKHD-Handbuchs.