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Verbot der Anwendung von Humanhomöopathika durch Tierheilpraktiker*innen ist vom Tisch

Verbot der Anwendung von Humanhomöopathika durch Tierheilpraktiker*innen ist vom Tisch Verbot der Anwendung von Humanhomöopathika durch Tierheilpraktiker*innen ist vom Tisch AdobeStock © contrastwerkstatt #128286300
Wie bereits berichtet, gilt seit dem 28.01.2022 das neue Tierarzneimittelgesetz, das Tierheilpraktiker*innen sowie Tierhalter*innen nach § 50 Abs. 2 TAMG untersagt, Humanhomöopathika bei Tieren anzuwenden. Das Bundesverfassungsgericht hat nun der Verfassungsbeschwerde von drei Tierheilpraktikerinnen und einer Tierhalterin gegen diesen Paragrafen stattgegeben. Der Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika bei Tieren sei verfassungswidrig.


Mit Wirkung vom 28. Januar 2022 hatte der deutsche Gesetzgeber das Tierarzneimittelgesetz an EU-Rechtsprechung angepasst. Zu den Regelungen dieses neuen Tierarzneimittelgesetzes gehört der § 50 Abs. 2 TAMG. Danach dürfen Tierhalter*innen sowie andere Personen, die nicht Tierärzt*innen sind, Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes bei Tieren nur anwenden, soweit diese von der behandelnden Tierärztin oder dem behandelnden Tierarzt verschrieben oder abgegeben worden sind und die Anwendung gemäß der tierärztlichen Behandlungsanweisung erfolgt. Das bedeutete für Tierheilpraktiker*innen, dass sie Humanhomöopathika, die Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sind, nicht mehr im Rahmen ihrer Therapiemaßnahmen einsetzen können. Das Verbot hätte somit eine Tätigkeit in der klassischen Homöopathie für Therapeuten unmöglich gemacht, es hätte aber auch die Tierhalter unzumutbar eingeschränkt, die ihre Tiere selbst mit Homöopathika behandeln wollen. Dagegen hatten nun drei Tierheilpraktikerinnen und eine Tierhalterin vor dem Bundesverfassungsgesetz Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen den Artikel 12, Absatz 1 des Grundgesetzes, der die freie Wahl des Berufes sichert, eingelegt. Die T

Das Bundesverfassungsgericht hat am 29.09.2022 dieser Verfassungsbeschwerde gegen den § 50 Absatz 2 des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) stattgegeben.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass § 50 Abs. 2 des Gesetzes über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel vom 27. September 2021 (Tierarzneimittelgesetz – TAMG) gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt und nichtig ist, soweit die Vorschrift die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger und zugleich registrierter homöopathischer Humanarzneimittel bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, unter einen Tierarztvorbehalt stellt.

Der in § 50 Abs. 2 TAMG angeordnete Tierarztvorbehalt verletze die Beschwerdeführerinnen in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und – im Falle einer der Beschwerdeführerinnen, die zugleich Tierhalterin ist – in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), soweit die Vorschrift einen Tierarztvorbehalt auch für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika vorsieht. Der damit verbundene Grundrechtseingriff sei nicht verhältnismäßig.

Im Gesetzgebungsverfahren hatten die staatlichen Behörden vertreten, das Verbot sei notwendig, um Gefahren für Tiere abzuwenden, insbesondere durch Fehlbehandlungen und mangelnde Sachkenntnis der Therapeuten. Das Bundesverfassungsgericht stellte nun klar, dass der Gesetzgeber vor dem Hintergrund, dass die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung von Belangen des Tierschutzes und einer Schädigung der Gesundheit von Tier und Mensch als gering einzuschätzen ist und durch die Einführung einer Pflicht zum Nachweis theoretischer Kenntnisse im Bereich der Tierheilkunde weiter gemindert werden kann, keinen verfassungsrechtlich angemessenen Ausgleich vorgenommen habe.

Mit dieser Entscheidung können somit nicht verschreibungspflichtige Humanhomöopathika weiterhin sowohl von Tierheilpraktiker*innen als auch von Tierhalter*innen bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, angewandt werden.

Der ganze Berufsstand der Tierhomöopath*innen kann nun aufatmen. Für viele Therapeut*innen war das vergangene Jahr mit der ungewissen Rechtslage und dem drohenden Damoklesschwert der Praxisschließung eine erhebliche Belastung. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hat der Tierhomöopathie den Rücken gestärkt und einen sicheren rechtlichen Rahmen für die Therapiefreiheit geschaffen.

Pressemittteilung des Bundesverfassungsgerichts: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/bvg22-092.html
Beschluss vom 29. September 2022 (1 BvR 2380/21, 1 BvR 2449/21): https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/09/rs20220929_1bvr238021.html
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