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3. Pflegestärkungsgesetz ändert HP-Gesetz

3. Pflegestärkungsgesetz ändert HP-Gesetz 3. Pflegestärkungsgesetz ändert HP-Gesetz Fotolia #58367713 © Hunor Kristo

Nach Vorfällen in einer HP-Praxis in Brüggen-Bracht flammte die Kritik am Heilpraktikerberuf wieder einmal auf. Forderungen nach einer Neuregelung des HP-Gesetzes wurden laut. Zudem sah sich das Bundesgesundheitsministerium (BMG) mit einem Entschluss der Gesundheitsministerkonferenz konfrontiert, der eine Überarbeitung der Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern forderte. Am 16.12.2016 hat nun auch der Bundesrat dem 3. Pflegestärkungsgesetz zugestimmt, in dem bundeseinheitliche Überprüfungsrichtlinien für die Heilpraktikerprüfung verankert sind.

Hintergrund war u.a. ein Entschluss der 89. Konferenz der Gesundheitsminister im Juni 2016. Dort wurde festgehalten, dass die Anforderungen an die Erlaubniserteilung für Heilpraktiker nicht mehr den Qualitätsansprüchen und dem Patientenschutz genügen. Der Patientenschutz müsse verbessert werden und zudem eine bundesweite Vereinheitlichung der Kenntnisüberprüfung geschaffen werden. 

Mit dem „Dritten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Gesetze" kurz PSG III (Bundestags-Drucksache 18/10510) hat das BMG auf die Kritik und die Forderungen der Gesundheitsministerkonferenz reagiert. Es gibt aller Voraussicht nach bis spätestens zum 31.12.2017 bundeseinheitliche Überprüfungsrichtlinien. Künftig legen demnach nicht mehr die Länder den Prüfungsrahmen für die Heilpraktiker-Überprüfung fest.

Änderungen des HP-Gesetzes

Demnach sieht das PSG III folgende Änderungen des HP-Gesetzes und der 1. Durchführungsverordnung vor:

„Artikel 17e Änderung des Heilpraktikergesetzes 

§ 2 Absatz 1 des Heilpraktikergesetzes wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft nach Maßgabe der gemäß § 7 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhalten, die insbesondere Vorgaben hinsichtlich Kenntnissen und Fähigkeiten als Bestandteil der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis enthalten sollen.“

Artikel 17f Änderung der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz 

§ 2 Absatz 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz wird wie folgt geändert:
Buchstabe i wird wie folgt gefasst: 
„i) wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt, die auf der Grundlage von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern durchgeführt wurde, ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde.“

Die folgenden Sätze werden angefügt: „Das Bundesministerium für Gesundheit macht Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern bis spätestens zum 31. Dezember 2017 im Bundesanzeiger bekannt. Bei der Erarbeitung der Leitlinien sind die Länder zu beteiligen.“

Der Artikel 17f Nummer 1 tritt drei Monate nach Bekanntmachung der Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern in Kraft. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

Am 16. Dezember 2016 hat auch der Bundesrat abschließend dem PSG III zugestimmt, so dass das Gesetz wie geplant am 01.01.2017 in Kraft treten kann.

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